Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_423/2018 KI-generiert

Inmate v. Cantonal Police and Court Regarding Delayed Criminal Complaint Recording

Geschäftsnummer 1B_423/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant, currently incarcerated, sought to report a criminal offense and establish himself as a private prosecutor by requesting the police to meet him in prison. He felt there was a delay in the police action regarding his request, leading him to file a complaint with the cantonal court asserting a legal refusal or delay by the police. The cantonal court dismissed his complaint, indicating that the time frame between his request and the police response was not excessive, and thus, no legal delay had occurred. The applicant subsequently escalated the matter to the federal court, contesting the cantonal court's ruling on the alleged legal delay.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Inmate v. Cantonal Police and Court Regarding Delayed Criminal Complaint Recording: He felt there was a delay in the police action regarding his request, leading him to file a complaint with the cantonal court asserting a legal refusal or delay by the police. The cantonal court dismissed his complaint, indicating that the time frame between his request and the police response was not excessive, and thus, no legal delay had occurred. The applicant subsequently escalated the matter to the federal court, contesting the cantonal court's ruling on the alleged legal delay.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Strafanzeige ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Polizeibeamter E-Justice Demonstrationsrecht überlange Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering the merits under the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_423/2018

Urteil vom 20. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Graubünden,

Ringstrasse 2, 7000 Chur.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 18. Juli 2018 (SK2 18 27).

Erwägungen:

1. A.________, der sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt B.________ in Chur aufhält, ersuchte mit Schreiben vom 10. Juni 2018 die Kantonspolizei Graubünden, mit ihm einen Termin zu vereinbaren, bzw. einen Ermittlungsbeamten in die Justizvollzugsanstalt B.________ zu entsenden, damit er eine mündliche Anzeige zu Protokoll geben sowie Strafanzeige stellen und sich als Privatkläger konstituieren könne. Er führte dabei u.a. aus, dass es bei dem zur Anzeige zu bringenden Tatverdacht um Sachentziehung, Amtsgeheimnisverletzung, Amtsmissbrauch und eventuell weitere Tatbestände gehe. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2018 gelangte A.________ an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte den Antrag, es sei eine Rechtsverweigerung der Kantonspolizei Graubünden festzustellen. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wies mit Verfügung vom 18. Juli 2018 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass das Schreiben vom 10. Juni 2018 am 12. Juni 2018 bei der Kantonspolizei eingegangen sei. Die Beschwerde vom 18. Juni 2018 sei als mutwillig zu betrachten, da bei einem Zeitraum von vier Arbeitstagen seit dem Eingang der Mitteilung, wonach beabsichtigt sei, Strafanzeige zu erheben, keineswegs von einer langen Zeit des Untätigbleibens gesprochen werden könne. Eine Rechtsverweigerung- bzw. verzögerung sei zu verneinen. Es liege auch kein Grund vor, der Kantonspolizei Weisungen zu erteilen. Ausserdem habe die Kantonspolizei in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die Anzeige demnächst an die Hand genommen worden wäre. Nach dem Eingang der Beschwerde habe sie indessen vorläufig nichts mehr unternommen. Dies sei nicht zu beanstanden, da es keinen Sinn ergäbe, mit den Ermittlungen zu beginnen, bevor über die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragten Weisungen entschieden worden sei.

2. A.________ erhob mit Eingabe vom 12. September 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Juli 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Streitgegenstand ist der vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 18. Juli 2018 beurteilte Vorwurf der Rechtsverzögerung. Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten der Kantonspolizei nach dem 18. Juli 2018 thematisiert, kann im vorliegenden Verfahren darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht bei der Behandlung der Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht verständlich dar, und solches ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung verneint haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli