Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_423/2017 KI-generiert

Complainant v. Solothurn Cantonal High Court Chamber of Appeals (Procedural Costs and Legal Aid)

Geschäftsnummer 1B_423/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision made by the public prosecutor's office regarding a non-admission resolution and sought free legal assistance. The court of appeals dismissed the request for free legal aid, stating that the appeal appeared to be without merit and required the individual to provide a security deposit for legal costs. The individual subsequently filed a complaint against this decision, which was forwarded to the federal court. The federal court noted that the individual failed to adequately demonstrate how the lower court's decision violated legal or constitutional rights and ultimately decided not to proceed with the appeal or grant free legal assistance, citing the lack of merit in the claims made.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Solothurn Cantonal High Court Chamber of Appeals (Procedural Costs and Legal Aid): The court of appeals dismissed the request for free legal aid, stating that the appeal appeared to be without merit and required the individual to provide a security deposit for legal costs. The individual subsequently filed a complaint against this decision, which was forwarded to the federal court. The federal court noted that the individual failed to adequately demonstrate how the lower court's decision violated legal or constitutional rights and ultimately decided not to proceed with the appeal or grant free legal assistance, citing the lack of merit in the claims made.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitsleistung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten Recht zur Hinterlegung Demonstrationsrecht verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the proceedings were deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

It was decided not to impose costs for the proceedings before the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_423/2017

Urteil vom 6. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2017 (BKBES.2017.159).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Beschwerde und ersuchte dabei um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 28. September 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn auf, bis 19. Oktober 2017 eine Prozesskostensicherheit von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweise, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen sei.

2. A.________ gelangte gegen diese Verfügung mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 30. September 2017 (Postaufgabe 1. Oktober 2017) an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung als Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern ihm die Beschwerdekammer in rechtswidriger Weise die unentgeltliche Rechtspflege verweigert haben sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Vizepräsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli