Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_423/2015 KI-generiert

Property Damage Claimant's Evidentiary Appeals Rejected by Supreme Court for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_423/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case regarding property damage, the Regional Public Prosecutor's Office indicated that the investigation was complete and proposed to close the case, allowing the parties to submit additional evidence. The plaintiff filed several evidence requests, which were subsequently rejected by the prosecutor. Following this, the plaintiff appealed the decision to the Bern Cantonal Court, which dismissed the appeal. The plaintiff then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the Bern court's decision regarding the rejection of evidence requests.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs 1 BGG; Property Damage Claimant's Evidentiary Appeals Rejected by Supreme Court for Insufficient Substantiation: The plaintiff filed several evidence requests, which were subsequently rejected by the prosecutor. Following this, the plaintiff appealed the decision to the Bern Cantonal Court, which dismissed the appeal. The plaintiff then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the Bern court's decision regarding the rejection of evidence requests.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ablehnung Beweisanträge Sachbeschädigung Beweisanforderungen Eigentumsrecht ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Demonstrationsrecht Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained based on the simplified procedure because it failed to meet the formal requirements.

Art. 66 Abs 1 BGG

The Tribunal decided not to impose any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_423/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Ablehnung Beweisanträge,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau den Parteien am 24. Juli 2015 mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte. Sie stellte in Aussicht, das Verfahren einzustellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist, weitere Beweisanträge zu stellen. Der Straf- und Zivilkläger A.________ stellte mit Eingabe vom 10. August 2015 diverse "Beweisanträge", welche die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit Verfügung vom 28. August 2015 abwies, soweit sie darauf eintrat. A.________ erhob dagegen am 11. September 2015 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (Postaufgabe 2. Dezember 2015) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

In der Begründung des angefochtenen Beschlusses führt die Beschwerdekammer aus, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli