Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_422/2011 KI-generiert

Appellant v. Switzerland (Flight Risk and Sentencing)

Geschäftsnummer 1B_422/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of multiple offenses, including arson, theft, and breach of the peace, resulting in a five-year prison sentence, with time already served being credited. Following the conviction, the individual filed a complaint against this judgment and subsequently requested release from custody. However, the court denied the request for release, citing concerns about the risk of flight, particularly due to the individual's intention to relocate to another country after potential release. The individual's claim of no substantial grounds for detention was also dismissed, with the court finding sufficient evidence for continued detention based on flight risk and past criminal behavior.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 196 lit. a-c StPO; Appellant v. Switzerland (Flight Risk and Sentencing): Following the conviction, the individual filed a complaint against this judgment and subsequently requested release from custody. However, the court denied the request for release, citing concerns about the risk of flight, particularly due to the individual's intention to relocate to another country after potential release. The individual's claim of no substantial grounds for detention was also dismissed, with the court finding sufficient evidence for continued detention based on flight risk and past criminal behavior.

Schlagwörter

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Haftentlassung Fluchtgefahr Strafurteil Brandstiftung gestohlene Sache Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive court costs for the federal proceedings because the circumstances justified it.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited implicitly as the basis for the self-standing nature of the appeal against an interlocutory decision on detention extension, which justified review under the conditions listed therein.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (47)

SBK.2025.102 (2025-05-07) · ag
Aggravated Robbery and Extortion Suspect's Pre-trial Detention Upheld Due to Recidivism Risk
«…-8- Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2, wonach mit Anklageerhebung grundsätzlich von einem bestehenden dringenden Tat- verdacht a…»
SBK.2024.180 (2024-07-01) · ag
Pre-trial Detention Upheld Due to Flight Risk
«…rurteilt und für die Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz verwiesen wurde (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2 und Urteil 1B_195/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.1.1; MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER,…»
SBK.2024.104 (2024-04-25) · ag
Detention Upheld Due to Flight Risk and Inadequate Less Restrictive Measures
«…, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein dringen- der Tatverdacht vorliegt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄS- SER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231 StPO).…»
SBK.2023.350 (2023-12-18) · ag
Defendant's Detention for Mandatory Psychiatric Treatment Upheld
«…dringen- der Tatverdacht vorliegt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts -4- 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄS- SER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231 StPO). 3.2. Der Beschwerdeführer…»
SBK.2023.346 (2023-12-13) · ag
Attempted Murder: Pre-trial Detention Upheld Amidst Credibility Dispute and Reoffending Risk
«…gericht des Kantons Aargau verwies diesbezüg- lich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2), wonach mit Anklageerhe- bung grundsätzlich von einem bestehenden dringenden Tatverdacht…»
SBK.2023.276 (2023-10-03) · ag
Swiss Citizen's Flight Risk Justifies Pre-Trial Detention Over Electronic Monitoring
«…, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein dringen- der Tatverdacht vorliegt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄS- SER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231 StPO).…»
SBK.2023.78 (2023-03-17) · ag
Detention Upheld Due to Risk of Re-offending
«…verfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme ei- nes dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). Gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung und mit Blick darauf, dass das Vorl…»
SBK.2023.59 (2023-03-06) · ag
Appellant's Pre-Trial Detention Upheld Due to Risk of Reoffending
«…elegten Delikte einen dringenden Tat- verdacht nicht mehr und verwies diesbezüglich auf das Urteil des Bundes- gerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2. 3.2. Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden oder wurde sie bereits (e…»
SBK.2022.225 (2022-07-26) · ag
Pre-trial Detention Upheld Due to High Risk of Reoffending
«…zutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tat- verdachts unhaltbar ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2; MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄS- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess…»
1B_195/2022 (2022-05-03)
Lebanese National's Detention Upheld Pending Expulsion After Rape Conviction
«…du 17 août 2018 consid. 4.3.4; 1B_332/2014 du 16 octobre 2014 consid. 10.2; 1B_392/2013 du 22 novembre 2013 consid. 5; 1B_422/2011 du 6 septembre 2011 consid. 3.2). 2.1.2. Le recourant, qui se dit innocent, s'en prend aux déclarations de la partie p…»
SBK.2022.70 (2022-03-11) · ag
Defendant's Detention Upheld Due to Imminent Danger and Recidivism Risk
«…der Anklageerhebung gleichzustellen, womit der dringende Tatverdacht als gegeben gilt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E.3.2.). 4. 4.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte das Zwangsmassnah- mengericht…»
1B_474/2021 (2021-09-22)
Defendant v. Prosecution on Extension of Pre-Trial Detention for Security Reasons
«…21 du 11 juin 2021 consid. 3.2; 1B_273/2018 du 17 août 2018 consid. 4.3.4; 1B_332/2014 du 16 octobre 2014 consid. 10.2; 1B_422/2011 du 6 septembre 2011 consid. 3.2). 2.2.2. Le recourant soutient en substance que lors de l'altercation du 15 avril 2021…»
BK 2021 82 (2021-03-09) · be
Confirmation of Pre-Trial Detention Due to Flight Risk and Severity of Charges
«…darzutun vermöchte, dass die Annahme des drin- genden Tatverdachts unhaltbar ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). 4.2 Den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten lässt sich nichts ent…»
BK 2021 66 (2021-03-04) · be
Confirmation of Pre-Trial Detention for Major Theft Suspect Due to Flight Risk and Urgent Suspicion
«…darzutun vermöchte, dass die Annahme des drin- genden Tatverdachts unhaltbar ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt korrekterweise, dass ein dringender Tatverdac…»
BK 2020 560 (2021-01-13) · be
Extension of Restrictive Measures Upheld Despite Procedural Flaw
«…ingenden Tatverdachts un- haltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2; 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor, zumal auch der Beschwerdefüh-…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_422/2011

Urteil vom 6. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Merkli,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,

8026 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 25. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich,

II. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. X.________ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. April 2011 unter anderem der Brandstiftung, der mehrfacher Hehlerei, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, unter Anrechnung von 1'245 Tagen erstandener Haft.

Gegen dieses Urteil hat X.________ am 24. Juni 2011 Beschwerde in Strafsachen an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erhoben. Dieses Verfahren ist hängig.

B. Am 18. Juli 2011 hat X.________ ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2011 wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, das Gesuch ab.

Mit Beschwerde in Strafsachen an die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts vom 19. August 2011 beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 25. Juli 2011 und seine Haftentlassung.

Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser hat am 2. September 2011 eine Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 80 BGG ). Er betrifft die Verlängerung der Sicherheitshaft und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO (SR 312.0). Da die umstrittene Verfahrenshandlung das Strafverfahren nicht abschliesst (Art. 90 f. BGG), liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor. Gegen diesen ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig, d.h. insbesondere wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei der in Frage stehenden Verlängerung der Sicherheitshaft ohne Weiteres der Fall. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f.). Verspätet ist hingegen der in der Stellungnahme vom 2. September 2011 sinngemäss gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf mündliche Einvernahme.

1.2 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten ( Art. 196 lit. a-c StPO ). Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 269). Mit dem Entscheid über strafprozessuale Zwangsmassnahmen wird über die Grundrechtsbeschränkung definitiv entschieden. Somit stellen diese Zwangsmassnahmen keine vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar. Die nach dieser Bestimmung vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das über die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinausgehende Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG sind demnach nicht anwendbar (vgl. BGE 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2).

2. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Täterschaft und damit den dringenden Tatverdacht.

3.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist zu klären, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.4).

Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Diese Rechtsprechung muss erst recht bei Vorliegen eines Gerichtsurteils gelten, gegen das die verurteilte inhaftierte Person ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_129/2009 vom 9. Juni 2009 E. 4).

3.3 Angesichts des zweitinstanzlichen Schuldspruchs vom 12. April 2011 bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte bzw. konkrete Verdachtsmomente für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser bringt in der Beschwerde nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen würde. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht mithin zu Recht bejaht.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe kein besonderer Haftgrund.

Die Vorinstanz hat erwogen, im Haftentlassungsgesuch habe der Beschwerdeführer explizit ausgeführt, dass er sich nach seiner allfälligen Entlassung zu seiner Frau nach Österreich begeben würde. Damit sei aber zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafvollzug entziehen würde, weshalb der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen sei.

4.2 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3). Selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_172/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.3).

4.3 Die Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Sollte die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in der Hauptsache das zweitinstanzliche Urteil vom 12. April 2011 bestätigen, d.h. den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilen, so hat der Beschwerdeführer, falls er nicht bedingt entlassen wird ( Art. 86 Abs. 1 StGB ; vgl. hierzu auch sogleich E. 5), noch über ein Jahr im Strafvollzug zu verbringen. Dies stellt einen gewichtigen Anreiz zur Flucht dar. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er räumt ein, dass er sich im Fall seiner Haftentlassung nach Österreich begeben würde. Dies aber würde es den schweizerischen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschweren, den jeweiligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln, und für den Beschwerdeführer wäre es ein Leichtes, unterzutauchen. Die Schweizer Behörden könnten mangels Polizeihoheit zudem nur mit Mühe durchsetzen, dass ihnen der Beschwerdeführer innert nützlicher Frist namentlich für eine allfällige Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4). Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO kommen nicht in Betracht.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe und rügt damit sinngemäss eine drohende Überhaft.

Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Möglichkeit der bedingten Entlassung sei in einem Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ausser es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, welche eine bedingte Entlassung in hohem Masse wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer weise zahlreiche und in weiten Teilen einschlägige Vorstrafen auf, sodass das Vorliegen einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB zumindest fraglich erscheine.

5.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist ein Gefangener, der zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hat, bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen strafprozessualen Haftdauer der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2009 vom 24. September 2009 E. 3.4 mit Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht gesagt werden kann, eine bedingte Entlassung erscheine als in hohem Masse wahrscheinlich. Daran ändert der positive Führungsbericht der Gefängnisleitung nichts. Zum jetzigen Zeitpunkt droht somit keine Überhaft.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner