Petitioner's Recusal Request and Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Regional Public Prosecutor's Office that declined to proceed with a case on November 10, 2014. Following this, the individual submitted an appeal to the Bern High Court, which required the appellant to revise their submission and provide necessary security. The appellant subsequently requested the removal of the presiding judge due to alleged bias, but this request was denied by the High Court on December 17, 2014. The individual then filed a further complaint against this denial, asserting that the reasoning provided by the court was inadequate and did not address their concerns regarding potential bias. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Recusal Request and Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: Following this, the individual submitted an appeal to the Bern High Court, which required the appellant to revise their submission and provide necessary security. The appellant subsequently requested the removal of the presiding judge due to alleged bias, but this request was denied by the High Court on December 17, 2014. The individual then filed a further complaint against this denial, asserting that the reasoning provided by the court was inadequate and did not address their concerns regarding potential bias. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration.
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KI-generiertUsed to declare non-admittance of the appeal because it did not meet formal legal requirements (simplified procedure).
Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was obviously without prospect of success.
Used to rule that no costs will be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_421/2014
Urteil vom 30. Januar 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Renate Schnell, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer.
Erwägungen:
1. A.________ erhob am 14. November 2014 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. November 2014. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 forderte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ auf, seine Rechtsmittelschrift zu verbessern und eine Sicherheit zu leisten. Bezugnehmend auf diese Verfügung stellte A.________ am 4. Dezember 2014 ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin der Beschwerdekammer. Diese überwies mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 die Akten an die Strafkammern des Obergerichts. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Ausstandsgesuch ab. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass eine unzulässige Vorbefassung weder vorliege noch begründet werde. Eine Befangenheit ergebe sich auch nicht aus den früheren Anzeigen des Gesuchstellers gegen die Oberrichterin. Die Einreichung einer Strafanzeige gegen den abgelehnten Richter vermöge für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Postaufgabe 23. Dezember 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Strafkammer nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung seines Ausstandsgesuchs führte, bzw. der Beschluss der Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli