Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_420/2017 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Challenge Eased Land Register Blocks

Geschäftsnummer 1B_420/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the decision of a regional court regarding a criminal investigation involving allegations of mismanagement and fraudulent bankruptcy. In September 2012, real estate properties were transferred between two companies, resulting in financial losses that led to bankruptcy proceedings for one of the companies. Following the bankruptcy, a prosecutor placed a property restriction on the transferred assets due to ongoing criminal investigations. The complainant challenged the removal of these restrictions in 2017, requesting legal aid for the proceedings, but the regional court found the initial complaint inadmissible. Subsequently, the individual appealed to a higher court seeking to overturn the prior decisions regarding the restrictions and legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Challenge Eased Land Register Blocks: In September 2012, real estate properties were transferred between two companies, resulting in financial losses that led to bankruptcy proceedings for one of the companies. Following the bankruptcy, a prosecutor placed a property restriction on the transferred assets due to ongoing criminal investigations. The complainant challenged the removal of these restrictions in 2017, requesting legal aid for the proceedings, but the regional court found the initial complaint inadmissible. Subsequently, the individual appealed to a higher court seeking to overturn the prior decisions regarding the restrictions and legal aid.

Schlagwörter

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Strafverfahren Aufhebung von Grundbuchsperren Beschwerdelegitimation Grundbuch Strafanzeige rechtlich geschütztes Interesse Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Parteistellung der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for legal aid and assistance because the appeal was without prospect of success from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_420/2017

Urteil vom 13. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität,

Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren; Aufhebung von Grundbuchsperren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2017 (SW.2017.42).

Sachverhalt:

A. Am 16. September 2012 übertrug die B.________ AG, vertreten durch A.________ als einzigem Verwaltungsrat, der Liegenschaften C.________ AG, vertreten durch A.________ als Bevollmächtigtem des einzigen Verwaltungsrats, D.________, vier Liegenschaften. Die Liegenschaften C.________ AG bezahlte die nach Übernahme der Grundpfandschulden verbleibenden Kaufpreise von insgesamt rund Fr. 620'000.-- "durch Verrechnung bzw. Zuteilung von Aktien direkt untereinander".

Am 7. Juli 2014 wurde der Konkurs über die B.________ AG mit einem Gesamtverlust von rund Fr. 540'000.-- geschlossen.

Am 30. Januar 2015 belegte die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität die vier Liegenschaften im Rahmen der gegen A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Pfändungsbetrugs etc. geführten Strafuntersuchung mit einer Grundbuchsperre.

Am 23. Juni 2016 wurde über die Liegenschaften C.________ AG der Konkurs eröffnet.

Am 4. Mai 2017 hob die Staatsanwaltschaft die Grundbuchsperren wieder auf.

Am 15. Mai 2017 erhob A.________ Beschwerde gegen die Aufhebung der Grundbuchsperren und ersuchte für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Am 24. August 2017 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.

B. Mit Beschwerde vom 29. September 2017 beantragt A.________, die Entscheide des Obergerichts vom 24. August 2017 und der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017 aufzuheben. Er ersucht, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Liegenschaften C.________ AG den Streit zu verkünden bzw. sie beizuladen. Ausserdem ersucht er "über alle Instanzen" um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und ihre Beschwerdeantwort im obergerichtlichen Verfahren, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Zu ihrer Erhebung ist der Be-schwerdeführer befugt, wenn er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen ( Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Befugnis zur Beschwerde darzulegen, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1).

Der Beschwerdeführer führt zu seiner Legitimation aus, er sei als Beschuldigter und Adressat des angefochtenen Entscheids nach Art. 81 BGG zur Beschwerde befugt (Beschwerde Ziff. 3 S. 4). Damit legt er nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dar, dass und weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde hat. Das ist auch keineswegs offensichtlich. Es ist im Gegenteil nicht nachvollziehbar, inwiefern er als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse haben könnte, die Aufhebung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen - hier von Grundbuchsperren - anzufechten. Das wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits vom Obergericht im angefochtenen Entscheid (E. 2c S. 6) zutreffend dargelegt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

2. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung "über alle Instanzen" gestellt. Soweit es sich auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht, ist es allerdings abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Soweit es sich auf Verfahren anderer Instanzen - gemeint ist wohl das Obergericht - bezieht, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Störi