Cantonal Dismissal of Criminal Investigation Appeal Upheld Due to Lack of Demonstrable Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a criminal investigation is underway against two individuals, stemming from allegations of fraud and forgery connected to a corporation. The regional court suspended the proceedings pending the conclusion of a related investigation, which was based on a prior report by the corporation. The accused requested the termination of the procedure concerning this report, but the regional court declined to enter into the matter, leading to an appeal to the cantonal court, which dismissed the complaint. The appellant subsequently brought the case to the Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision. However, the tribunal noted deficiencies in the appeal and ultimately decided not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Cantonal Dismissal of Criminal Investigation Appeal Upheld Due to Lack of Demonstrable Irreparable Harm: The regional court suspended the proceedings pending the conclusion of a related investigation, which was based on a prior report by the corporation. The accused requested the termination of the procedure concerning this report, but the regional court declined to enter into the matter, leading to an appeal to the cantonal court, which dismissed the complaint. The appellant subsequently brought the case to the Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision. However, the tribunal noted deficiencies in the appeal and ultimately decided not to proceed with it.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in simplified procedure due to a manifest defect in substantiation.
Used to impose the court costs on the appellant because of the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_420/2015
Urteil vom 7. Dezember 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
Beschwerdegegnerin,
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1. Gegen A. ________ und C.________ ist vor dem Regionalgericht Berner Jura - Seeland eine durch die B.________ AG veranlasste Strafuntersuchung hängig namentlich wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 sistierte das Gericht das Verfahren bis zum Abschluss der nebstdem bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte hängigen Untersuchung, der eine weitere, von der B.________ AG am 28. Mai 2015 erstattete Anzeige zugrunde liegt. Gleichzeitig verfügte das Regionalgericht (u.a.), dass auf den von den Beschuldigten gestellten Antrag um Einstellung des Verfahrens betreffend die Anzeige vom 28. Mai 2015 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werde. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschuldigten mit einer Beschwerde ans Obergericht, dies mit dem Hauptbegehren, das Verfahren gegen sie einzustellen.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde kostenfällig abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
2. Mit Eingabe vom 28. November (Postaufgabe: 30. November) 2015 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
3.
3.1. Beim angefochtenen obergerichtlichen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Rahmen der genannten, gegen den Beschwerdeführer im Kanton Bern hängigen Strafuntersuchung.
Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
3.2. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (s. etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4).
Der Beschwerdeführer äussert sich im Zusammenhang mit Art. 93 BGG in keiner Weise. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene obergerichtliche Beschluss für ihn einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken ( BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; s. etwa auch Urteil 1B_233/2012 und 1B_381/2012 vom 21. August 2012). Dieses soll sich nach Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen.
3.3. Der genannte Begründungsmangel gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, vom 7. Dezember 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp