Appeal Regarding Security Deposit and Denial of Legal Aid Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party challenged a decision from the Regional Public Prosecutor's Office regarding the refusal to initiate a criminal prosecution. The Cantonal Court of Bern subsequently rejected the request for free legal assistance, indicating that the applicant had not sufficiently demonstrated financial inability to pay. The court also mandated that the applicant provide a security deposit within a specified timeframe or risk dismissal of the appeal. Following this, the applicant filed a complaint against the court's decision, which was assessed by a higher court, ultimately concluding that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Security Deposit and Denial of Legal Aid Upheld: The Cantonal Court of Bern subsequently rejected the request for free legal assistance, indicating that the applicant had not sufficiently demonstrated financial inability to pay. The court also mandated that the applicant provide a security deposit within a specified timeframe or risk dismissal of the appeal. Following this, the applicant filed a complaint against the court's decision, which was assessed by a higher court, ultimately concluding that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a non-entry of the appeal under this provision.
Applied to waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_418/2017
Urteil vom 4. Oktober 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH in Liq.,
Beschwerdegegnerin,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, vom 12. September 2017 (BK 17 349 MOR).
Erwägungen:
1. A.________ erhob als Straf- und Zivilkläger Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. August 2017. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 12. September 2017 das Gesuch von A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn nochmals auf, innert 30 Tagen eine Sicherheit von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichend nachgewiesener Mittellosigkeit abzuweisen sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe aktuell keinen Zugriff auf weitere Unterlagen, seien seine Ausführungen nicht plausibel. Er lege nicht dar, weshalb die Unterlagen nicht erhältlich seien.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. September 2017 (Postaufgabe 28. September 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Einzelnen mit der ausführlichen Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zur Abweisung seines Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege führte, auseinander. So legt er beispielsweise nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen in rechtswidriger Weise davon ausgegangen sein sollte, er hätte nicht dargetan, weshalb keine weiteren Unterlagen erhältlich seien. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli