Request for Change of Defense Counsel Due to Alleged Breakdown of Trust
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant was charged with professional theft and sought to change his court-appointed defense lawyer. The request to replace the lawyer was initially denied by the District Court of Uster and, subsequently, by the Zurich Higher Court, which dismissed the appellant's complaint concerning the refusal to change counsel. The appellant argued that there was a disturbance in the trust relationship with his appointed lawyer, citing the lawyer's advice against filing what was deemed a successful appeal. The lawyer, agreeing with the appellant's inability to work together, also supported a change in legal representation. Despite these arguments, the Zurich Higher Court's decision to deny the change of counsel was upheld, and the appellant's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was not admitted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 134 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Request for Change of Defense Counsel Due to Alleged Breakdown of Trust: The request to replace the lawyer was initially denied by the District Court of Uster and, subsequently, by the Zurich Higher Court, which dismissed the appellant's complaint concerning the refusal to change counsel. The appellant argued that there was a disturbance in the trust relationship with his appointed lawyer, citing the lawyer's advice against filing what was deemed a successful appeal. The lawyer, agreeing with the appellant's inability to work together, also supported a change in legal representation. Despite these arguments, the Zurich Higher Court's decision to deny the change of counsel was upheld, and the appellant's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was not admitted.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive because the request for free legal aid became moot due to the outcome.
Cited in the dispositive for the decision not to levy court costs.
Cited in the dispositive that no party compensation is awarded.
Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, a condition that was reviewed but ultimately not decisive for the final ruling (although the non-entry into substance was decided on other grounds, this article was cited to confirm the basis on which the case was theoretically heard).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_415/2021
Urteil vom 23. November 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Strafverfahren; Wechsel amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Juli 2021
(UP210020-O/U/BUT).
Sachverhalt:
A. Am 29. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Uster gegen A.________ Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Mit Eingabe vom 20. April 2021 ersuchte dieser um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers, B.________. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Juli 2021 ebenfalls ab.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Juli 2021 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und der Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bewilligen.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Rechtsanwalt B.________ legt dar, seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt zu haben. Da der Beschwerdeführer jedoch mittlerweile eine Zusammenarbeit völlig verweigere, würde auch er selbst einen Wechsel der amtlichen Verteidigung begrüssen.
Erwägungen:
1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem dann zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies trifft im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung insbesondere dann zu, wenn diese ihre Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihr und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht ( BGE 139 IV 113 E. 1.1; Urteil 1B_115/ 2021 vom 3. Mai 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt dar, weshalb seiner Auffassung nach das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ist jedoch aus anderen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in zwei Stellungnahmen vom 20. April 2021 und 14. Mai 2021 konkrete Hinweise auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger vorgetragen. Zudem stehe in einem Brief des amtlichen Verteidigers vom 24. März 2021, der seiner Beschwerde ans Bundesgericht beigelegt sei, dass eine Beschwerde betreffend zwei Herausgabeverfügungen beim Obergericht nicht sinnvoll sei. Er sei deshalb damals gezwungen gewesen, selber eine Beschwerde einzureichen. Es sei bemerkenswert, dass er mit seiner eigenen Beschwerde beim Obergericht dreimal Recht bekommen habe, was sein Pflichtanwalt als aussichtslos erachtet habe. Er erwäge deshalb, Strafanzeige gegen diesen einzureichen.
2.2. Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden ( BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.3. Das Obergericht hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Detail dargelegt, weshalb es die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht als gegeben erachtet. Der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf seine Stellungnahmen vom 20. April 2021 und 14. Mai 2021 stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar und genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 141 V 509 E. 2). Der erst im bundesgerichtlichen Verfahren vorgelegte Brief des amtlichen Verteidigers vom 24. März 2021 ist zudem ein neues Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG und deshalb unzulässig. Selbst wenn dieses als zulässig erachtet würde, wäre darin im Übrigen noch nicht ohne Weiteres ein Hinweis auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis bzw. eine Pflichtverletzung zu sehen. Der amtliche Verteidiger schreibt in dem Brief, er erachte eine Beschwerde gegen zwei Herausgabeverfügungen als nicht sinnvoll, da die Geschädigten entsprechend ausgesagt hätten. Daraus geht hervor, dass der amtliche Verteidiger ein Rechtsmittel unabhängig von seinen Erfolgsaussichten als nicht zielführend ansah. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass diese Auskunft unzutreffend gewesen wäre.
3. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Unter den gegebenen Umständen ist es gerechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Dold