Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_413/2018 KI-generiert

Defendant's Appeal Regarding Denial of Request to Change Appellate Counsel

Geschäftsnummer 1B_413/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who, during an ongoing criminal proceeding regarding charges of coercion, misuse of a telecommunications device, and insult, sought to change his official defense counsel, citing dissatisfaction with the defense provided. The request was denied by the Criminal Chamber of the High Court of Bern, which concluded there were no concrete indications that the current counsel had inadequately defended the defendant. The defendant subsequently appealed this decision, but the appeal was characterized as lacking specific details and failing to demonstrate any legal violations by the lower court. Ultimately, the appeal was not admitted for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Appeal Regarding Denial of Request to Change Appellate Counsel: The request was denied by the Criminal Chamber of the High Court of Bern, which concluded there were no concrete indications that the current counsel had inadequately defended the defendant. The defendant subsequently appealed this decision, but the appeal was characterized as lacking specific details and failing to demonstrate any legal violations by the lower court. Ultimately, the appeal was not admitted for further consideration.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung amtliche Verteidigung Ehrverletzungsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids strafrechtliche Nötigung Rechtsmissbrauch Säumnis des Parteivertreters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a non-entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_413/2018

Urteil vom 14. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Fürsprecher,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 31. Juli 2018

(SK 16 308).

Erwägungen:

1. Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Mai 2016 betreffend Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Beschimpfung stellte der Beschuldigte A.________ mit Schreiben vom 28. Mai 2018 ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 31. Juli 2018 ab. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, es fehle an konkreten Anhaltspunkte, dass der amtliche Verteidiger den Beschuldigten nicht hinreichend verteidigt hätte. Ein amtlicher Verteidiger sei nicht verpflichtet, als unkritisches Sprachrohr des Beschuldigten alle vom Beschuldigten gewünschten Beweisanträge zu stellen. Im Übrigen habe der amtliche Verteidiger die Edition verschiedener Verfahrensakten beantragt und anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung den Antrag gestellt, den Beschuldigten erneut gerichtlich zu befragen. Oberinstanzlich habe er die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge weitergeleitet. Entsprechend seien bislang zwei Beweisbeschlüsse erfolgt. Zusammenfassend seien keine konkreten Hinweise ersichtlich, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für ein erheblich gestörtes Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger sprechen würden.

2. A.________ erhob mit Eingabe vom 7. September 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Die Begründung muss dabei in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen).

In der Beschwerdebegründung wirft der Beschwerdeführer seinem amtlichen Verteidiger ganz allgemein vor, Beweisanträge nicht gestellt zu haben. Er legt indessen nicht konkret dar, um welche Beweisanträge es sich dabei gehandelt haben sollte. Mit seinen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, dass die 1. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abwies. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Begründung der 1. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli