Suspect's Appeal to Federal Supreme Court Regarding Limited Access to Case File Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a criminal case involving severe drug offenses, an individual was accused by the authorities of importing approximately 60 kg of marijuana into Switzerland alongside several accomplices. Following the individual's provisional arrest in June 2016 and subsequent detention, their defense attorney claimed that the prosecution's files were incomplete and sought full access to the case files. The prosecution, however, granted limited access restricted to certain documents. The individual filed a complaint against this limitation, which was dismissed by a cantonal court. Subsequently, the individual escalated the matter to a federal court, seeking full access to the files and asking for legal assistance, while the prosecution and the cantonal court maintained that the complaint should be rejected.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Suspect's Appeal to Federal Supreme Court Regarding Limited Access to Case File Denied: Following the individual's provisional arrest in June 2016 and subsequent detention, their defense attorney claimed that the prosecution's files were incomplete and sought full access to the case files. The prosecution, however, granted limited access restricted to certain documents. The individual filed a complaint against this limitation, which was dismissed by a cantonal court. Subsequently, the individual escalated the matter to a federal court, seeking full access to the files and asking for legal assistance, while the prosecution and the cantonal court maintained that the complaint should be rejected.
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KI-generiertCited in the reasoning to explain the requirement for the appellant to demonstrate the appealability requirements for an interim decision, which relates to the failure to enter a finding on the merits.
Applied to dismiss the request for legal aid because the appeal was without prospect of success.
Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Cited in the reasoning as the basis for the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, although the final order does not explicitly cite it for the non-admission reason, the inadmissibility ruling relies on the nature of the decision as an interim one under this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_413/2016
Urteil vom 27. Januar 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Strafverfahren; teilweise verweigerte Akteneinsicht,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen schwerer Drogendelikte. Sie verdächtigt ihn, zusammen mit vier Mitbeteiligten rund 60 kg Marihuana in die Schweiz eingeführt zu haben. A.________ wurde am 12. Juni 2016 vorläufig festgenommen und am 16. Juni 2016 in Untersuchungshaft versetzt.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2015 an die Staatsanwaltschaft hielt der Verteidiger von A.________ fest, dass die Akten unvollständig seien. Er ersuchte die Staatsanwaltschaft, ihm mitzuteilen, welche Aktenstücke fehlten und sie zu ergänzen; die Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht sei rechtswidrig.
Am 26. Juli 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft, die Akteneinsicht werde derzeit beschränkt auf die Haftakten, in welche die amtliche Verteidigerin anlässlich der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juni 2016 und anlässlich der Haftverlängerung (Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2016) Einsicht hatte, auf die Einvernahmeprotokolle und Beilagen betreffend die in der Folge durchgeführten Einvernahmen mit der beschuldigten Person sowie auf die Einvernahmeprotokolle und Beilagen betreffend die Einvernahmen, an denen die Verteidigung ein Teilnahmerecht hatte.
A.________ erhob gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde mit dem Antrag, sie aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm oder eventuell seinem Anwalt gegen die Abgabe einer Revers-Verpflichtung vollständige Akteneinsicht zu gewähren.
Am 11. Oktober 2016 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Behörden des Kantons Basel-Landschaft anzuweisen, ihm umgehend vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C. Das Kantonsgericht beantragt unter Verweis auf seinen Beschluss, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen.
A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Kantonsgericht die Weigerung der Staatsanwaltschaft geschützt, dem Beschwerdeführer volle Akteneinsicht zu gewähren. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Er schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG . Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von vornherein ausser Betracht.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
1.2. Ob die (zeitweilige) Verweigerung von Akteneinsicht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, hängt nach der Praxis des Bundesgerichts von der Konstellation und den konkreten Umständen im Einzelfall ab (vgl. BGE 137 IV 172 E. 2; Urteile 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013 E. 1.2 und 1B_439/2012 vom 8. November 2012 E. 1.2), weshalb jedenfalls nicht offensichtlich ist, dass dies vorliegend zutrifft. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, weil sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dazu nicht äussert und damit unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht darlegt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi