Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_413/2014 KI-generiert

Subject Denied Full File Access Due to Formal Appeal Deficiencies

Geschäftsnummer 1B_413/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual requested access to legal documents from the Regional Public Prosecutor’s Office regarding ongoing criminal proceedings. The Prosecutor granted partial access but denied access to a broader range of documents, citing a lack of legal interest as the individual was not the subject of any active proceedings. The individual appealed this decision to the Cantonal Court, which upheld the Prosecutor's decision and stated that there was insufficient justification for the further request for access. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, which found the appeal to be unfounded and ruled that it did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Subject Denied Full File Access Due to Formal Appeal Deficiencies: The Prosecutor granted partial access but denied access to a broader range of documents, citing a lack of legal interest as the individual was not the subject of any active proceedings. The individual appealed this decision to the Cantonal Court, which upheld the Prosecutor's decision and stated that there was insufficient justification for the further request for access. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, which found the appeal to be unfounded and ruled that it did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Strafverfahren Gesuch um Akteneinsicht (Gutheissung) Akteneinsicht Besuchsrecht Ermittlungsakten einzelne Grundrechte Leitverfahren Klagegründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was declared inadmissible because it did not meet the formal requirements in simplified proceedings.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was dismissed because the appeal was manifestly without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were charged for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_413/2014

Urteil vom 10. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,

B.________,

weiterer Beteiligter.

Gegenstand

Strafverfahren; Gesuch um Akteneinsicht (Gutheissung),

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. November 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hiess mit Verfügung vom 14. November 2014 das Gesuch von A.________ um Einsicht in die Akten EO 11 3346 gut. Soweit sie Einsicht in alle Akten der gegen sie geführten Verfahren verlangte, wurde auf das Gesuch nicht eingetreten, da keine Verfahren gegen A.________ geführt wurden. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. November 2014 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 27. November 2014 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse fehle, soweit ihr Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen worden sei. Soweit sie Akteneinsicht in weitere Akten verlange, seien solche bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau inexistent. Aus der Beschwerde lasse sich nicht ansatzweise entnehmen, wovon die Beschwerdeführerin überhaupt spreche.

2. A.________ führt mit Eingaben vom 10. Dezember 2014 (Postaufgabe 17. Dezember 2014) und 28. Dezember 2014 (Postaufgabe 30. Dezember 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, ist das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli