Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_413/2013 KI-generiert

Prosecutorial Communication Protocol vs. Right to Chosen Counsel

Geschäftsnummer 1B_413/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is under investigation by the Zürich public prosecutor's office, represented by an appointed defense attorney, while also having requested a private attorney. The individual filed a complaint claiming a violation of their right to a chosen defense after receiving a communication from the prosecutor that only acknowledged the official attorney and not the private one. The complaint was dismissed by the Zürich appellate court, which reasoned that the official defender serves as the primary contact for legal representation. The individual subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 127 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutorial Communication Protocol vs. Right to Chosen Counsel: The individual filed a complaint claiming a violation of their right to a chosen defense after receiving a communication from the prosecutor that only acknowledged the official attorney and not the private one. The complaint was dismissed by the Zürich appellate court, which reasoned that the official defender serves as the primary contact for legal representation. The individual subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Korrespondenz Verkehr mit dem Verteidiger Privatstrafklage persönlicher Verkehr Strafanzeige Beamtenstatus Opportunitätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare non-admission of the appeal because it did not meet the formal requirements in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be imposed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_413/2013

Urteil vom 22. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, c/o Rechtsanwalt Serge Flury,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 17, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Korrespondenz,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X.________, welche durch Rechtsanwalt Serge Flury amtlich und zudem durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger erbeten verteidigt ist. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 beantwortete der die Untersuchung führende Staatsanwalt zwei von X.________ persönlich verfasste Briefe. Im Schreiben wurde unter der Rubrik "Verteidigung" nur der amtliche Verteidiger aufgeführt. Das Schreiben wurde mittels internem Kurier X.________ persönlich gesandt und eine Kopie davon wurde gemäss Schreiben dem amtlichen Verteidiger zugestellt.

X.________ erhob am 4. Oktober 2013 persönlich bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde wegen "Verletzung der EMRK, Recht auf gewählte Verteidigung (zusätzlich zur amtlichen) " im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 3. Oktober 2013. Sie machte geltend, im besagten Schreiben sei nur ihr amtlicher, nicht aber auch ihr erbetener Verteidiger aufgeführt worden. Diesem sei das Schreiben auch nicht zugestellt worden. Die III. Strafkammer wies mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass bei mehreren Rechtsvertretern in der Regel einer von ihnen der Hauptvertreter sei, der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt sei und dessen Domizil als einzige Zustelladresse gelte (vgl. Art. 127 Abs. 2 StPO ). Ausserdem weile der Privatanwalt offenbar zumindest teilweise im Ausland, so dass mit ihm nur auf elektronischem Weg kommuniziert werden könne. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass blosse Orientierungskopien betreffend an die Beschwerdeführerin persönlich gerichteten Antwortschreiben nur dem amtlichen Verteidiger zugestellt werden. Diesem und der Beschwerdeführerin sei es unbenommen, die Sendungen dem Privatverteidiger zu übermitteln. Auch sei der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen, dass im Schreiben vom 3. Oktober 2013 Rechtsanwalt Schönenberger nicht zusätzliche als Privatverteidiger aufgeführt worden sei.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 15. November 2013 (Postaufgabe 18. November 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der Streitgegenstand wird vorliegend durch den Beschluss der III. Strafkammer in Sachen Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich begrenzt. Soweit die Beschwerdeführerin Rechtsbegehren stellt, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Strafkammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli