Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_412/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Denial of Premature Sentence Commencement Due to Witness Collusion Risk in Child Abuse Case

Geschäftsnummer 1B_412/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who is under criminal investigation by the Zurich public prosecutor's office for severe allegations, including sexual acts with children, sexual coercion, deprivation of liberty, serious bodily harm, and endangering life. It is alleged that A.________ frequently abused his children, confined two of them in a basement under inhumane conditions, and deprived them of necessary nutrition. Furthermore, he is accused of committing sexual acts on a daughter over several years and coercing his stepdaughter into oral sex. A.________ had reportedly strangled his former wife to the point of unconsciousness. Following his arrest on April 26, 2018, A.________ was placed in pre-trial detention, which was extended multiple times. On April 23, 2019, A.________ requested early enforcement of a potential sentence, but the request was denied due to high collusion risk, as affirmed by the Zurich Obergericht, a decision challenged by A.________ in his complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing for the approval of early sentence enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 236 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 236 Abs. 1 StPO; Federal Supreme Court Upholds Denial of Premature Sentence Commencement Due to Witness Collusion Risk in Child Abuse Case: It is alleged that A.________ frequently abused his children, confined two of them in a basement under inhumane conditions, and deprived them of necessary nutrition. Furthermore, he is accused of committing sexual acts on a daughter over several years and coercing his stepdaughter into oral sex. A.________ had reportedly strangled his former wife to the point of unconsciousness. Following his arrest on April 26, 2018, A.________ was placed in pre-trial detention, which was extended multiple times. On April 23, 2019, A.________ requested early enforcement of a potential sentence, but the request was denied due to high collusion risk, as affirmed by the Zurich Obergericht, a decision challenged by A.________ in his complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing for the approval of early sentence enforcement.

Schlagwörter

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Strafverfahren vorzeitiger Strafvollzug Untersuchungshaft Kollusionsgefahr mit Zeugen strafrechtliche Nötigung Kindsmisshandlung Strafprozessordnung Einvernahme des Opfers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for free legal aid and assistance was granted.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final numbered orders (1-5), the decision states that no court costs will be levied, which is covered by the general rules on costs, but since the dispositive explicitly mentions costs only via Art. 64 BGG (no costs levied), and no other cost article is explicitly cited in the dispositive, only Art. 64 BGG is included based on the explicit mention in point 3 of the dispositive ('Es werden keine Gerichtskosten erhoben').

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision could cause irreparable harm, which is a prerequisite for the appeal to be heard (though not the final ground for dismissal).

Art. 236 StPO

The substantive claim regarding the refusal of early commencement of the sentence, based on this article, was ultimately rejected.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

CN.2026.5 (2026-03-16)
Early Sentence Execution Granted with Restrictions
«…ements applicables à l’exécution ordinaire de la peine (ATF 133 I 270 consid. 3.2.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 1B_412/2019 du 11 septembre 2019, consid. 4.2 ; BERLINGER, Basler Kommentar, 3e éd. 2023, n. 26 ad art. 236 CPP). I…»
BK 2023 187 (2023-08-10) · be
Defendant's Request for Early Sentence Execution Denied Due to High Risk of Witness Collusion
«…n, wenn ihre Anwe- senheit für die weiteren Beweiserhebungen entbehrlich ist (Urteil des Bundesge- richts 1B_412/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2). Der Zweck der Untersuchungshaft kann gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO Einschrän-…»
1B_641/2022 (2023-01-12)
Swiss Federal Supreme Court on Premature Commencement of Sentence and Collusion Risk in Financial Crime Investigation
«…Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (statt vieler Urteil 1B_412/2019 vom 11. September 2019 mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit erfüllt. Die übrigen…»
SK2 2022 53 (2022-11-29) · gr
Prosecutor v. Appellant: Denial of Early Sentence Commencement Pending Trial Upheld Due to Collusion Risk
«…rwähnten fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht bewilligt werden, wenn eine hohe Kollusionsgefahr besteht (vgl. BGer 1B_412/2019 v. 11.09.2019 E. 4.2 m.w.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wies das Gesuch des Beschwerdefüh- rers ab mit…»
BB.2022.15 (2022-05-19)
Prosecutor's Rejection of Early Sentence Execution Overturned
«…el est le cas, en principe, lorsque l’instruction est sur le point d’être close (arrêts du Tribunal fédéral 1B_412/2019 du 11 septembre 2019 consid. 4.2; 1B_127/2017 du 20 avril 2017 consid. 2.1; 1B_189/2014 du 28 juillet 2014 consid…»
SK2 2021 20 (2021-04-30) · gr
Appeal for Provisional Sentence Commencement Granted Despite Robbery Charges
«…itigen Strafvollzug übertreten können, wenn seine Anwesenheit für die weiteren Bewei- serhebungen entbehrlich ist (BGer 1B_412/2019 v. 11.09.2019 E. 4.2; vgl. auch Matthias Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- risch…»
SK 2019 453 (2020-05-07) · be
Swiss Court Annuls Rape Conviction Due to Procedural Flaws in Credibility Assessment
«…rrêts du Tribunal fédéral 1B_144/2019 du 16 avril 2019 consid. 2.1 ; 1B_318/2019 du 15 juillet 2019 consid. 2.1 ; 1B_412/2019 du 11 septembre 2019 consid. 4.3 in fine). 7.3 Forte de ce constat, la 2e Chambre pénale doit examiner si ces…»
BK 2020 98 (2020-04-24) · be
Public Prosecutor's Rejection of Premature Sentence Commencement Upheld Due to High Collusion Risk in Drug Trafficking Case
«…nnen, wenn seine Anwesenheit für die weiteren Beweiserhebungen entbehrlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2). Der Zweck der Untersuchungshaft kann gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO Einschrän-…»
TPF 2022 76
Prosecutor's Rejection of Early Sentence Commencement Overturned
«…s preuves. Tel est le cas, en principe, lorsque l’instruction est sur le point d’être close (arrêts du Tribunal fédéral 1B_412/2019 du 11 septembre 2019 consid. 4.2; 1B_127/2017 du 20 avril 2017 consid. 2.1; 1B_189/2014 du 28 juillet 2014 consid. 2.3…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_412/2019

Urteil vom 11. September 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Kägi,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Abteilung für schwere Gewaltkriminalität,

Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; vorzeitiger Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Juli 2019

(UH190134-O/U/PFE).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts insbesondere der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens. Sie wirft ihm vor, er habe seine Kinder häufig schwer geschlagen und misshandelt. Zwei Kinder habe er im Keller eingesperrt, so dass sie dort die Notdurft hätten verrichten müssen. Zudem habe er diesen beiden Kindern die notwendige Nahrung vorenthalten, weshalb sie an starkem Untergewicht gelitten hätten. An einer Tochter habe er, als diese sieben bis zwölf Jahre alt gewesen sei, alle zwei bis drei Tage sexuelle Handlungen vorgenommen. Ebenso habe er an seiner Stieftochter derartige Handlungen vorgenommen und sie zum Oralverkehr gezwungen. Seine frühere Ehefrau habe er gewürgt, bis sie das Bewusstsein verloren habe.

Am 26. April 2018 nahm die Polizei A.________ fest. Zwei Tage später versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich in Untersuchungshaft. Diese verlängerte es in der Folge jeweils, letztmals bis zum 3. Oktober 2019.

B. Am 23. April 2019 ersuchte A.________ um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs.

Am 30. April 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 17. Juli 2019 ab. Es befand, die hohe Kollusionsgefahr stehe dem vorzeitigen Strafvollzug entgegen.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und den vorzeitigen Strafvollzug zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

D. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid kann ihm einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (Urteile 1B_372/2019 vom 27. August 2019 E. 1; 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen -einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

Die Rüge ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung brauchte sich die Vorinstanz nicht mit jedem tatsächlichen und rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden ( BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann ihr nicht vorgeworfen werden.

3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und damit willkürlich festgestellt, beschränkt er sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs verletze Art. 236 StPO .

4.2. Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4).

Der vorzeitige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Der vorzeitige Strafvollzug bezweckt, dem Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftregime zu ermöglichen, das auf seine persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen auf Resozialisierung zu bieten. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen ( BGE 143 IV 160 E. 2.1 S. 162 ; 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277).

Der Stand des Verfahrens muss gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO den vorzeitigen Strafantritt erlauben. Dieser Stand ist erreicht, wenn die Anwesenheit des Beschuldigten für die Beweiserhebungen nicht mehr erforderlich ist. So verhält es sich grundsätzlich, wenn die Strafuntersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die Einschränkung, wonach der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Strafantritt erlauben muss, beruht in erster Linie auf praktischen Bedürfnissen, da die Strafvollzugsanstalt vom Ort der Beweiserhebungen in der Regel weiter entfernt ist. Der Beschuldigte soll daher grundsätzlich erst dann in den vorzeitigen Strafvollzug übertreten können, wenn seine Anwesenheit für die weiteren Beweiserhebungen entbehrlich ist.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO Einschränkungen des Haftregimes des Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug erfordern. So können bei Kollusionsgefahr die Beziehungen zur Aussenwelt beschränkt werden ( Art. 84 Abs. 2 StGB ). Im Strafvollzug, in welchem der Gefangene Kontakt namentlich mit den Mitgefangenen hat, von denen der eine oder andere gegebenenfalls demnächst Urlaub erhält oder (bedingt) entlassen wird, kann der Kollusionsgefahr allerdings nicht gleich wirksam begegnet werden wie in Untersuchungshaft. Nach der Rechtsprechung kann der vorzeitige Strafvollzug daher auch im erwähnten fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht bewilligt werden, wenn eine hohe Kollusionsgefahr besteht (Urteile 1B_372/2019 vom 27. August 2019 E. 2.1; 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen).

4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Diese wiegen schwer. Im Falle einer Verurteilung muss er deshalb mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Entsprechend besteht für ihn ein erheblicher Anreiz, auf die Geschädigten Einfluss zu nehmen, um sie zum Rückzug oder zur Abschwächung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Vorwürfe zur Hauptsache auf die belastenden Angaben der Geschädigten. Dabei stehen jeweils die Aussagen der Geschädigten jenen des Beschwerdeführers gegenüber.

Bei dieser Sachlage besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse, die Geschädigten vor möglichen Beeinflussungen durch den Beschwerdeführer abzuschirmen. Bei den Geschädigten handelt es sich um die Kinder, ein Stiefkind und die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers. Namentlich bei den Kindern ist aufgrund der engen familiären Beziehung von einer hohen Beeinflussbarkeit auszugehen, zumal sie teilweise noch jung sind und Angst vor dem Beschwerdeführer haben. So gab die Tochter, an welcher der Beschwerdeführer alle zwei bis drei Tage sexuelle Handlungen vorgenommen haben soll, an, sie fürchte um ihr Leben; wenn der Beschwerdeführer von ihren Aussagen erfahre, könnte er sie entführen und umbringen; sie glaube, dass er das tun würde.

Auch die Stieftochter gab zu Protokoll, sie fürchte sich vor dem Beschwerdeführer; sie gehe davon aus, dass er nach Kenntnis ihrer Aussagen wieder Drohungen aussprechen und sie aufsuchen werde. Ein Sohn erklärte, er wolle zum Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr, da er nicht wisse, ob dieser ihn wieder schlagen werde. Die Kinder bestanden sodann teilweise darauf, dass ihre Wohnadressen nicht in den Akten erscheinen, was ihre Angst vor dem Beschwerdeführer belegt. Dafür, dass von diesem Verdunkelungshandlungen zu befürchten sind, spricht auch die Aussage der leiblichen Tochter, an der er sexuelle Handlungen vorgenommen haben soll, er habe ihr jeweils gedroht, er werde ihre Mutter und danach sie selbst töten, falls sie der Mutter etwas vom Vorgefallenen erzähle.

Die Stieftochter sodann gab an, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, sie werde schon noch sehen, was passiere, wenn sie ihrer Mutter von den sexuellen Übergriffen erzähle. Für Kollusionsgefahr spricht im Weiteren der Umstand, dass nach den Aussagen zweier Kinder bzw. der Stieftochter sich der Beschwerdeführer immer wieder vor ihrem Wohnort bzw. jenem ihrer Mutter aufgehalten und diesen beobachtet habe. Der Beschwerdeführer weist überdies eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014 wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Lebenspartners gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB auf, was zeigt, dass er vor Gewalt gegenüber einer nahen Bezugsperson nicht zurückschreckt.

Würdigt man dies gesamthaft, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz eine hohe Kollusionsgefahr annimmt, die den vorzeitigen Strafvollzug ausschliesst. Zwar steht die Strafuntersuchung kurz vor dem Abschluss. Da sich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Geschädigten widersprechen, ist jedoch davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Gericht die Geschädigten nochmals persönlich befragen wird, um einen unmittelbaren Eindruck von ihnen zu erhalten ( Art. 343 Abs. 3 StPO ). Im Hinblick darauf besteht weiterhin ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Kollusionshandlungen. Dem durfte die Vorinstanz Rechnung tragen (Urteile 1B_372/2019 vom 27. August 2019 E. 2.3; 1B_205/2018 vom 14. Mai 2018 E. 3.1 und 3.4).

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da er sich schon länger in Untersuchungshaft befindet bzw. die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manuel Kägi, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri