Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_412/2011 KI-generiert

Expulsion Non-Compliance and Right to Appointed Counsel Based on Personal Limitations

Geschäftsnummer 1B_412/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who faced legal proceedings for violating immigration laws following an order for immediate departure from Switzerland. After a failed attempt to deport him, he was placed in detention and subsequently married a Swiss resident during this period. Despite his wife's legal status, he continued to face difficulties in complying with the expulsion order and sought official legal representation due to his lack of education and inability to navigate the legal system effectively. His request for a public defense was initially denied by the authorities, leading him to appeal that decision in court. The legal arguments centered around whether he required state-appointed defense, considering his personal capabilities and the complexity of his legal situation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 8 EMRK, Art. 132 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 107 Abs. 2 BGG; Expulsion Non-Compliance and Right to Appointed Counsel Based on Personal Limitations: After a failed attempt to deport him, he was placed in detention and subsequently married a Swiss resident during this period. Despite his wife's legal status, he continued to face difficulties in complying with the expulsion order and sought official legal representation due to his lack of education and inability to navigate the legal system effectively. His request for a public defense was initially denied by the authorities, leading him to appeal that decision in court. The legal arguments centered around whether he required state-appointed defense, considering his personal capabilities and the complexity of his legal situation.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung strafrechtliche Landesverweisung Urlaub aus persönlichen Gründen Strafprozessordnung Ausländergesetz Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 107 Abs. 2 BGG

Applied for the reformatory decision by the Federal Tribunal to set aside the cantonal decision and grant the relief sought.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied to exempt the appellant from court costs for the Federal Tribunal proceedings because the appeal was granted.

Art. 67 BGG

Applied to impose the cantonal proceedings' court costs onto the Canton of Zurich.

Art. 68 Abs. 2 und 5 BGG

Applied to order the Canton of Zurich to pay a party compensation to the appellant for both cantonal and federal proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the basis allowing the appeal against the interlocutory decision concerning the denial of official defense.

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

This provision was the substantive ground for allowing the appeal and ordering the assignment of an official defense counsel.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

P/24686/2017 (2019-03-06) · ge
Appellant v. Public Prosecutor (Maintenance Obligations Defense Counsel)
«…du 28 octobre 2013 consid. 2.1 = SJ 2014 I 273 et [1B\_412/2011](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_412/2011) du 13 septembre 2011 consid. 3.2) et des mesures qui paraissent nécessaires, dans le cas particulier, pour assurer sa…»
P/8289/2018 (2018-09-19) · ge
Appeal Against Refusal to Appoint Counsel in Child Support Evasion Case
«…ibunal fédéral 1B_203/2014 du 2 octobre 2014 consid. 2.1; 1B_257/2013 du 28 octobre 2013 consid. 2.1 = SJ 2014 I 273 et 1B_412/2011 du 13 septembre 2011 consid. 3.2) et des mesures qui paraissent nécessaires, dans le cas particulier, pour assurer sa d…»
P/16339/2017 (2018-06-13) · ge
Appeal Regarding Illegal Residence and Drug Possession Conviction Upheld with Increased Custodial Sentence
«…du 28 octobre 2013 consid. 2.1 = SJ 2014 I 273 et [1B\_412/2011](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_412/2011) du 13 septembre 2011 consid. 3.2) et des mesures qui paraissent nécessaires, dans le cas particulier, pour assurer sa…»
P/3842/2017 (2017-05-22) · ge
Forgery and Immigration Appeal Regarding Appointed Counsel Denial
«…03/2014 du 2 octobre 2014 consid. 2.1 ; 1B_257/2013 du 28 octobre 2013 consid. 2.1 publié in SJ 2014 I 273 et 1B_412/2011 du 13 septembre 2011 consid. 3.2) et des mesures qui paraissent nécessaires, dans le cas particulier, pour assurer…»
P/22846/2015 (2016-08-11) · ge
Refusal of Appointed Counsel Upheld Despite Indigence Claim and Case Complexity
«…arrêt du Tribunal fédéral 1B_203/2014 du 2 octobre 2014 consid. 2.1 ; arrêts du Tribunal fédéral 1B_257/2013 précité et 1B_412/2011 du 13 septembre 2011 consid. 3.2) et les mesures qui paraissent nécessaires, dans le cas particulier, pour assurer sa d…»
P/10637/2015 (2016-02-01) · ge
Prosecutor's Refusal to Proceed and Denial of Appointed Counsel Upheld
«…cis/fr/decis/search?query=1B_257/2013) précité et [1B\_412/2011](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_412/2011) du 13 septembre 2011 consid. 3.2) et les mesures qui paraissent nécessaires, dans le cas particulier, pour assurer sa…»
1B_257/2013 (2013-10-28)
Defendant v. State (Right to Counsel for Confiscation Assessment)
«…avec la pratique judiciaire et de sa maîtrise de la langue de la procédure ( ATF 128 I 225 consid. 2.5.2 p. 233; arrêt 1B_412/2011 du 13 septembre 2011 consid. 3.2). 2.2. En l'occurrence, le Tribunal cantonal a estimé que l'affaire ne présentait de…»
UP130006 (2013-04-05) · zh
Retroactive Appointment of Defense Counsel for DUI with Complex Treatment Issues
«…er zunehmend grosszügigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichtes vom 13. 9.2011 [1B_412/2011], vom 7.5.2012 [1B_195/2012] und vom 24.5.2012 [1B_102/2012]) ist dem Beschwerde- führer somit zur wirksamen Verteidigu…»
UP130007 (2013-03-13) · zh
Appeal Regarding Denial of Court-Appointed Counsel in Unlawful Residence Case
«…ozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, N 7., N 11 und N 12 zu Art. 132 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2011 vom 13. Sep- tember 2011 E. 2.3). 4. Dass kein Bagatellfall vorliegt, ist vorliegend angesichts der in Frage kom- me…»
UP120041 (2013-01-10) · zh
Indigence Appeal for Fraud and Weapons Charges Upheld Retroactively
«…er zunehmend grosszügigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichtes vom 13. 9.2011 [1B_412/2011], vom 7.5.2012 [1B_195/2012] und vom 24.5.2012 [1B_102/2012]) ist dem Beschwerdeführer 1 somit zur wirksamen Verteidigu…»
1B_195/2012 (2012-05-07)
Federal Supreme Court Ruling on Mandatory Defense Counsel for Forgery and Fraud Case
«…Person, sich im Verfahren zurecht zu finden ( BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f. ; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f.; Urteile 1B_412/2011 vom 13. September 2011 E. 2.3; 1B_372/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2; 1P.675/2005 vom 14. Februar 2006 E. 5.3, in: Pra…»
1F_32/2011 (2011-11-18)
Attorney's Fee After Set-Off of Awarded Party Costs
«…ben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Erneuerung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren 1B_412/2011. Sachverhalt: A. Am 13. September 2011 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen von Y.________ gut (Urtei…»
UP120041 · zh
Criminal Defendant Granted Retroactive State Defense in Fraud and Weapons Case Despite Withdrawn Private Counsel Appeal
«…er zunehmend grosszügigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichtes vom 13. 9.2011 [1B_412/2011], vom 7.5.2012 [1B_195/2012] und vom 24.5.2012 [1B_102/2012]) ist dem Beschwerdeführer 1 somit zur wirksamen Verteidigu…»
UP130006 · zh
Case Concerning Conversion of Counsel to Legal Aid Due to Potential Therapeutic Measures and Indigency Review
«…er zunehmend grosszügigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichtes vom 13. 9.2011 [1B_412/2011], vom 7.5.2012 [1B_195/2012] und vom 24.5.2012 [1B_102/2012]) ist dem Beschwerde- führer somit zur wirksamen Verteidigu…»
UP130007 · zh
Appeal Regarding Mandatory Legal Defense in Unlawful Stay Case
«…ozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, N 7., N 11 und N 12 zu Art. 132 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2011 vom 13. Sep- tember 2011 E. 2.3). 4. Dass kein Bagatellfall vorliegt, ist vorliegend angesichts der in Frage kom- me…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_412/2011

Urteil vom 13. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Merkli,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.________, c/o Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach, 8036 Zürich, vertreten

durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Am 26. Mai 2008 verfügte das Bundesamt für Migration die sofortige Ausreise des aus dem Irak stammenden X.________ aus der Schweiz. Nachdem ein Ausschaffungsversuch am 19. Juli 2008 aufgrund des Widerstands von X.________ gescheitert war, wurde dieser in Durchsetzungshaft gesetzt. Nach seiner Entlassung aus der Durchsetzungshaft am 9. September 2009 verliess X.________ die Schweiz trotz entsprechender Auflage nicht. Er wohnt seither mit seiner Ehefrau Y.________ zusammen, welche er während der Dauer der Durchsetzungshaft geheiratet hat. Y.________ verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und kommt für den Lebensunterhalt von X.________ auf.

B. Am 27. September 2010 verhaftete die Kantonspolizei Zürich X.________. In der Folge ermittelte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20). Mit Eingabe vom 22. März 2011 beantragte Rechtsanwältin Magda Zihlmann bei der Staatsanwaltschaft I die Einsetzung ihrer Person als amtliche Verteidigerin von X.________. Die Staatsanwaltschaft I gelangte mit Eingabe vom 23. März 2011 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, und ersuchte um Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 25. März 2011 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch von X.________ ab.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 2. April 2011 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte zugleich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Mit Verfügung und Beschluss vom 7. Juni 2011 wies das Obergericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wie auch die Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 25. März 2011 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. August 2011 beantragt X.________, die Verfügung und der Beschluss des Obergerichts seien aufzuheben, und ihm sei in Person von Rechtsanwältin Magda Zihlmann eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1. Beim Entscheid der Vorinstanz vom 7. Juni 2011, mit welchem das Begehren des Beschwerdeführers um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid, welcher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann ( BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; Urteil des Bundesgerichts 1B_306/2008 vom 15. Januar 2009 E. 1, in: Pra 2009 Nr. 72 S. 483). Der Zwischenentscheid kann mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden, soweit dieses Rechtsmittel, wie vorliegend der Fall, auch gegen den Endentscheid erhoben werden kann. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm eine amtliche Verteidigung zu verweigern, verstosse gegen Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO . Er habe kaum Schulbildung genossen; er könne sich zwar in deutscher Sprache verständigen, hingegen weder deutsch lesen, noch schreiben. Bereits auf einen vergleichsweise nicht komplexen Tatvorwurf angemessen zu reagieren, stelle ihn vor Schwierigkeiten, denen er alleine nicht gewachsen sei. Hinzu komme, dass der Fall in rechtlicher Hinsicht durchaus komplex sei. So könne er zurzeit bei der heimatlichen Botschaft keinen Reisepass beschaffen, weshalb fraglich sei, ob er die Schweiz legal verlassen könne und damit überhaupt über die notwendige Tatherrschaft verfüge. Zu bedenken sei weiter, dass seine Ehefrau, welche im Alter von neun Jahren in die Schweiz gekommen sei und nunmehr seit 21 Jahren hier lebe, über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Die Klärung der Rechtslage bedinge eine vertiefte Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), wozu er als juristischer Laie nicht in der Lage sei.

2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, strittig sei, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestünden, welche die Bestellung einer amtlichen Verteidigung erforderten. Dies sei nicht der Fall. Weder seien unübersichtliche oder komplizierte Lebensvorgänge zu beurteilen, noch sei die Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht komplex. Das Bundesamt für Migration habe am 26. Mai 2008 verfügt, dass der Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob ihm aufgrund des Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau in der Schweiz ein eigenes Bleiberecht zustehe und ob er aus der Tatsache, dass er keine Reisepapiere beschaffen könne, etwas zu seinen Gunsten ableiten könne, seien zwar in der Tat gerechtfertigt. Es handle sich hierbei aber um Rechtsfragen, welche sich im Rahmen von Strafverfahren wegen einer allfälligen Verletzung von Strafbestimmungen des Ausländergesetzes nicht selten stellten und welche damit für sich alleine keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zu begründen vermöchten. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer das schweizerische Rechtssystem nicht kenne.

2.3 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.

Mit dieser Regelung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV kodifiziert. Demnach ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands insbesondere geboten, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht leicht beantworten lassen und die betreffende Person nicht rechtskundig ist ( BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 266). Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; zu würdigen sind auch die Fähigkeiten der betroffenen Person, sich im Verfahren zurecht zu finden ( BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f. ; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B_372/2011 vom 29. August 2011 E. 2.1).

2.4 Der Beschwerdeführer ist bedürftig, und es handelt sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall. Entscheidend ist deshalb, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, denen der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht gewachsen ist.

Die Vorinstanz anerkennt ausdrücklich, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen gerechtfertigt seien, stuft deren Klärung aber nicht als besonders komplex ein. Bei ihrer Würdigung blendet die Vorinstanz jedoch die persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers aus. Aus der polizeilichen Befragung vom 24. November 2010, auf welche die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung verweist, ergibt sich, dass die Lesefähigkeiten des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um die Schreiben des Migrationsamts zu verstehen, sondern dass er insoweit auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen ist. Damit ist es dem Beschwerdeführer aber auch nicht möglich, die Akten des Strafverfahrens zu studieren und allfällige Beweisanträge zu stellen. Da er nicht schreiben kann, ist er ebenso wenig in der Lage, schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und Eingaben zu verfassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer kaum Schulbildung genossen hat, juristischer Laie ist und mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut ist, sodass er ohne fachkundige Unterstützung nicht im Stande ist, bei den sich stellenden Rechtsfragen allfällige, seine Position stärkende Argumente einzubringen.

Dem Beschwerdeführer als juristischen Laien mit mangelnder Lese- und Schreibkompetenz in deutscher Sprache ist es damit ohne anwaltlichen Beistand nicht möglich, sich im gegen ihn geführten Strafverfahren wirksam zu verteidigen. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung, die wesentlich auf die Fähigkeiten der betroffenen Person abstellt, sich im Verfahren zurecht zu finden, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung zu bejahen. Die Rüge der Verletzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist folglich begründet.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Bundesgericht entscheidet reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ) und setzt Rechtsanwältin Magda Zihlmann für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft I als amtliche Verteidigerin ein.

Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Die Kosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 300.-- sind dem Kanton Zürich aufzuerlegen ( Art. 67 BGG ). Dieser hat dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren und für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung in der Höhe der von seiner Rechtsvertreterin eingereichten Honorarnote zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 und 5 BGG ). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2011 aufgehoben. Rechtsanwältin Magda Zihlmann wird für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers bestellt.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 300.-- werden dem Kanton Zürich auferlegt.

4. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren und das Verfahren vor dem Bundesgericht mit insgesamt Fr. 1'950.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner