Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_412/2010 KI-generiert

Supreme Court Voids Unsealing of Private Electronic Files in Fraud Investigation

Geschäftsnummer 1B_412/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation conducted by the Federal Prosecutor's Office against an individual suspected of fraudulent financial activities, along with other related offenses. The investigation, which spanned from October 2004 to August 2009, included searches that resulted in the seizure of numerous documents and electronic data, which were subsequently sealed following objections from the affected parties. The Prosecutor's Office filed requests to unseal these materials for further examination, leading to a series of legal proceedings regarding the appropriateness of unsealing. Conflicts arose over the relevance of the seized materials to the ongoing investigation, particularly concerning personal and attorney-client privileged information. Ultimately, the case reached the Federal Tribunal for review after multiple partial unsealing decisions by lower courts, which were contested by the main suspect and the prosecutor's office.

Legislator-Regeste

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Art. 453 Abs. 1 StPO, Art. 454 Abs. 1 StPO, Art. 69 Abs. 2 BStP, Art. 65 Abs. 1 BStP, Art. 77 BStP, Art. 69 Abs. 1 BStP; Supreme Court Voids Unsealing of Private Electronic Files in Fraud Investigation: The investigation, which spanned from October 2004 to August 2009, included searches that resulted in the seizure of numerous documents and electronic data, which were subsequently sealed following objections from the affected parties. The Prosecutor's Office filed requests to unseal these materials for further examination, leading to a series of legal proceedings regarding the appropriateness of unsealing. Conflicts arose over the relevance of the seized materials to the ongoing investigation, particularly concerning personal and attorney-client privileged information. Ultimately, the case reached the Federal Tribunal for review after multiple partial unsealing decisions by lower courts, which were contested by the main suspect and the prosecutor's office.

Schlagwörter

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Entsiegelung Betrugsermittlung Privatbereich Personalakte verfassungsmässige Anforderung Beschlagnahme elektronischer Daten Entsiegelungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 453 Abs. 1 StPO
Ist ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt ( Art. 453 Abs. 1 StPO ).
Art. 454 Abs. 1 StPO
Dezember 2010 gefällt werden, gilt neues Recht ( Art. 454 Abs. 1 StPO ).
Art. 69 Abs. 2 BStP
Auch die in Art. 69 Abs. 2 BStP verankerte weitere Entsiegelungsvoraussetzung, wonach die beschlagnahmten Dateien für die Untersuchung von Bedeutung sind, habe sie, die Beschwerdekammer, bereits in einem Entscheid vom 23.
Art. 65 Abs. 1 BStP
Gegenstände, die im Bundesstrafprozess als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren ( Art. 65 Abs. 1 BStP ).
Art. 77 BStP
Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung allfälliger Berufsgeheimnisse (etwa des Anwaltsgeheimnisses gemäss Art. 77 BStP ) durchzuführen ( Art.
Art. 69 Abs. 1 BStP
77 BStP ) durchzuführen ( Art. 69 Abs. 1 BStP ).
Art. 69 BStP
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Art. 69 BStP auf elektronische Dateien analog anwendbar (vgl.
Art. 69 Abs. 3 BStP
In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 69 Abs. 3 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 BV

Cited in the reasoning for the partial success of the appeal concerning the violation of the right to privacy regarding nude photos.

Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for sufficient substantiation of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the final order to determine the partial allocation of court costs to the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the final order to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 1-2 BGG

Applied in the final order to award party compensation to the appellant.

Art. 68 Abs. 1-2 BGG

Applied in the final order to determine the partial allocation of legal costs (party compensation) to the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 137 IV 189
Federal Prosecutor's Office v. Data Triage in Unsealing Proceedings
«…zug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Bundesanwaltschaft (Beschwerde in Strafsachen) 1B_412/2010 vom 4. April 2011 Regeste Art. 13 BV ; Art. 69 Abs. 1-3 BStP ; Entsiegelung. Aufgaben des Entsiegelungsrichters; Schut…»
1B_184/2012 (2012-08-27)
Landslide Damage Caused by Improper Excavation: Reversal of Case Closure for Willful Property Damage and Building Violations
«…halb die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anwendbar ist (vgl. BGE 137 IV 219 E. 1.1 S. 221; Urteil 1B_412/2010 vom 4. April 2011 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 IV 189 ). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es seien keiner…»
BE.2011.6 (2012-04-23)
Federal Tax Administration v. Seized Documents (Tax Evasion Investigation)
«…nsid. 3.2; ATF 132 IV 63 consid. 4.6; arrêt du Tribunal fédéral -8- 1B_412/2010, consid. 4.2). Ainsi, le fait que certaines sociétés n'ont pas de lien apparent avec les inculpés et ne figurent…»
1F_32/2011 (2011-11-18)
Attorney's Fee After Set-Off of Awarded Party Costs
«…wird gutgeheissen. 2. Rechtsanwältin X.________ wird als amtliche Vertreterin des Beschuldigten Y.________ im Verfahren 1B_412/2010 bestellt, und es wird ihr hierfür aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'950.-- ausgerichtet. 3. Für das nac…»
6B_454/2011 (2011-10-21)
Murder, Robbery, and Theft Conviction Upheld on Appeal
«…aggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist somit das erstinstanzliche Entscheiddatum (Urteil 1B_412/2010 vom 4. April 2011 E. 1 mit Hinweisen). Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 18. März 2010. Damit wendet die Vorinsta…»
6B_510/2011 (2011-10-17)
Youth Socialist Trespassing Conviction Upheld Despite Related Statement of Disinterest
«…nd für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Verfahrensrechts ist insofern das erstinstanzliche Entscheiddatum (Urteil 1B_412/2010 vom 4. April 2011 E. 1 mit Hinweisen). Das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden erging am 2. November 2010, weshalb vorl…»
1B_524/2011 (2011-10-13)
Appeal Against Continued Security Detention Following Suspended Sentence for Attempted Robbery
«…ngsdatum (zur amtlichen Publikation bestimmte Urteile des Bundesgerichtes 1B_123/2011 vom 11. Juli 2011 E. 1.1 sowie 1B_412/2010 vom 4. April 2011 E. 1). Die haftrichterliche Verfügung datiert vom 12. September 2011, weshalb hier die StPO zur Anwen…»
6B_452/2011 (2011-09-23)
Appeal Against Arson and Theft Conviction Upheld
«…aggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist somit das erstinstanzliche Entscheiddatum (Urteil 1B_412/2010 vom 4. April 2011 E. 1 mit Hinweisen). Im zu beurteilenden Fall basiert der erstinstanzliche Entscheid auf kantonalem S…»
1B_264/2011 (2011-09-16)
Appeal Regarding Discontinuation of Criminal Investigation for Negligent Bodily Harm in Traffic Collision
«…Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) gelangt (noch) nicht zur Anwendung ( Art. 453 Abs. 1 StPO ; vgl. Urteil 1B_412/2010 vom 4. April 2011 E. 1 mit Hinweisen). 3.1 Nach § 30 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919…»
6B_144/2011 (2011-09-16)
Swiss Federal Court Upholds Confiscation of Assets Linked to Cosa Nostra Support
«…pecie sulla base del diritto previgente, il quale è pertanto determinante anche per il presente giudizio (cfr. sentenza 1B_412/2010 del 4 aprile 2011 consid. 1; cfr. VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur StPO, 2010, art. 453, n. 6 segg.; NIKLAUS SCHMID, Ha…»
1B_323/2011 (2011-09-13)
Foundation Lacks Standing to Appeal Seizure of Pledged Accounts Under Old Procedure
«…chts ist insofern das erstinstanzliche Verfügungsdatum (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 1B_412/2010 vom 4. April 2011 E. 1; vgl. VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 453 N. 2, Art. 454 N. 1; NIKL…»
1B_212/2011 (2011-09-08)
Corporate Complaint Against Medical Professionals/Administrator Over Financial Irregularities Upheld as Non-Prosecutable.
«…te pure per il giudizio in questa sede (cfr. art. 453 cpv. 1 CPP ; sentenze 1B_63/2011 del 24 marzo 2011 consid. 2.1 e 1B_412/2010 del 4 aprile 2011 consid. 1). 1.5 Il Tribunale federale esamina soltanto le censure sollevate e motivate. In effetti,…»
6B_998/2010 (2011-08-31)
Seller's Liability for Investigation Costs Due to Civilly Reproachable Conduct in Share Sale
«…barkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist insofern das erstinstanzliche Entscheiddatum (Urteil des Bundesgerichtes 1B_412/2010 vom 4.4.2011 mit Hinweisen). Im zu beurteilenden Fall basieren sowohl der erstinstanzliche Kostenentscheid als auch der…»
1B_123/2011 (2011-07-11)
Patient v. Unknown Medical Personnel (Genotoxic Damage from Iron Treatment)
«…echts ist insofern das erstinstanzliche Entscheiddatum (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 1B_412/2010 vom 4. April 2011 E. 1; vgl. Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 453 N. 2, Art. 454 N. 1; Nikl…»
1B_155/2011 (2011-06-14)
Defendant's Appeal Against Initiation of Document Unsealing Procedure Inadmissible
«…t weder im einen noch im andern Fall vor (a.a.O., E. 2.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: zur Publikation vorgesehenes Urteil 1B_412/2010 vom 4. April 2011 E. 4 mit Hinweisen). 1.4 Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ebenfalls ausser Betracht. Die Gutheissun…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_412/2010

Urteil vom 4. April 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. November 2010 des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (BA) führte zwischen Oktober 2004 und August 2009 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ (als Hauptbeschuldigter) und weitere Personen wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Anlagebetruges und weiterer Delikte. Am 5. März 2007 dehnte die BA das Strafverfahren auf die Ehefrau des Hauptbeschuldigten aus, welche der Geldwäscherei verdächtigt wird. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten zwischen dem 6. und 8. März 2007 Hausdurchsuchungen in zwei Liegenschaften. Auf Einsprachen der von den Zwangsmassnahmen betroffenen Beschuldigten hin wurden die beschlagnahmten umfangreichen Dokumente und elektronischen Daten versiegelt.

B. Am 8. Mai 2007 stellte die BA beim Bundesstrafgericht das Gesuch um Entsiegelung von beschlagnahmten Dokumenten und elektronischen Datenträgern und um deren Freigabe zur Durchsuchung.

C. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juli 2007 ordnete die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes an, dass der zuständige richterliche Referent der Beschwerdekammer im Entsiegelungsverfahren eine Sichtung und Triage der beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Dateien vorzunehmen habe. Auf eine vom Hauptbeschuldigten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2008 nicht ein (Verfahren 1B_200/2007).

D. Anlässlich der Entsiegelungsverhandlung vom 3. März 2008 unterzog der zuständige Referent der Beschwerdekammer die beschlagnahmten Schriftdokumente einer Sichtung und Triage. Die sichergestellten und versiegelten elektronischen Daten wurden noch keiner richterlichen Triage unterzogen. Stattdessen wurde dem Hauptbeschuldigten eine CD-ROM ausgehändigt, welche die Ordnerverzeichnisse der Laufwerke der beschlagnahmten elektronischen Datenträger enthielt, und die beiden von den Zwangsmassnahmen betroffenen Beschuldigten wurden aufgefordert, der Beschwerdekammer mitzuteilen, innerhalb welcher Verzeichnisse sich geheimnisgeschützte Daten befänden.

E. Nach erfolgtem Rückzug der betreffenden Einsprache entschied der Präsident der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. April 2008, dass die BA berechtigt sei, den Inhalt des elektronischen Datenträgers HD Lacie 150 GB (Aufschrift "Trading Archive") zu durchsuchen.

F. Am 5. September 2008 entschied das Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, über die verbleibenden Gegenstände des Entsiegelungs- und Durchsuchungsgesuches vom 8. Mai 2007. Die Beschwerdekammer wollte die Triage an die Bundeskriminalpolizei delegieren.

G. Eine von der BA gegen den Entsiegelungsentscheid vom 5. September 2008 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2009 teilweise gut. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wurde angewiesen, die Triage (und nötigenfalls die Löschung) der fraglichen elektronischen Dateien vorzunehmen und danach einen neuen Entscheid zu fällen über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung der sichergestellten Daten und über die Kosten des Entsiegelungsverfahrens (Verfahren 1B_274/2008).

H. Am 27. August 2009 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (auf Antrag der BA hin) eine Voruntersuchung gegen die Beschuldigten.

I. Eine von der BA am 2. November 2009 gegen die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde (wegen der noch hängigen Entsiegelung) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. März 2010 ab (Verfahren 1B_316/2009).

J. Am 15. Februar 2010 erliess die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einen ersten Entsiegelungs-Teilentscheid betreffend die elektronischen Dateien. Er betraf 41'446 Textverarbeitungsdokumente (Dateitypen .doc, .pdf, .wpd, .rtf und .txt), 99'441 Maildateien (der Dateitypen .ost, .dbx, .idx, .mbx, .eml und .msg), 277'554 Bilddateien (Dateitypen .art, .bmp, .gif, .jpg, .png, .wmf und .tif) sowie u.a. diverse FAX-Dateien (Dateityp .xls). Dagegen erhoben sowohl die BA als auch der Hauptbeschuldigte Beschwerden, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 3. August 2010 (je wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien) guthiess. Es hob den Teilentscheid vom 15. Februar 2010 auf und wies das betreffende Verfahren an die Vorinstanz zurück zur Neubeurteilung und ausreichenden Entscheidbegründung (Verfahren 1B_70+86/2010).

K. Am 28. Mai 2010 erliess die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einen (separaten) zweiten Entsiegelungs-Teilentscheid betreffend die restlichen elektronischen Dateien (Dateitypen .pst, .nsf und .zip). Die vom Hauptbeschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 22. September 2010 teilweise gut. Es entschied, dass 50 Dokumente (des Dateityps .pst) zusätzlich von der Entsiegelung auszunehmen und den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung zu stellen sind. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_212/2010). Dieser Teilentscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

L. Am 12. November 2010 entschied die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (im Neubeurteilungsverfahren) über das noch hängige Entsiegelungsgesuch (vgl. oben, lit. J). Sie hiess das Gesuch teilweise gut und bewilligte die Herausgabe von Dateien (auf einem externen Laufwerk) an die BA.

M. Gegen den Entsiegelungs- und Herausgabeentscheid vom 12. November 2010 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 10. Dezember 2010 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die BA beantragt die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesstrafgericht beantragt deren vollständige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Februar 2011.

Erwägungen:

1. Am 1. Januar 2011 sind die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und das Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) in Kraft getreten. Ist ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt ( Art. 453 Abs. 1 StPO ). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt werden, gilt neues Recht ( Art. 454 Abs. 1 StPO ). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist insofern das erstinstanzliche Entscheiddatum (Urteile des Bundesgerichtes 1B_411/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.3; 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2; vgl. VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 453 N. 2, Art. 454 N. 1; NIKLAUS SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Rz. 280 ff.). Der hier streitige (altrechtliche) Entsiegelungsentscheid datiert vom 12. November 2010. Damit ist auch die vorliegende Beschwerde nach bisherigem Recht (Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege [BstP; SR a312.0] bzw. Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht [SGG; SR a173.71]) zu beurteilen.

2. Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:

2.1 Der Tatverdacht gegen die Beschuldigten sei bereits in früheren Urteilen des Bundesgerichtes und des Bundesstrafgerichtes bestätigt worden und weiterhin zu bejahen. Auch die in Art. 69 Abs. 2 BStP verankerte weitere Entsiegelungsvoraussetzung, wonach die beschlagnahmten Dateien für die Untersuchung von Bedeutung sind, habe sie, die Beschwerdekammer, bereits in einem Entscheid vom 23. Juli 2007 bejaht, "wenn auch in den Erwägungen nicht ausdrücklich, so doch explizit im Ergebnis auch hinsichtlich der elektronischen Datenträger".

Dass sich in den beschlagnahmten elektronischen Dateien untersuchungsrelevante Informationen befänden, verstehe sich von selbst. Die untersuchten Geschäfte des Hauptbeschuldigten hätten den Einsatz von Informatikmitteln zwingend erfordert, und es sei gerichtsnotorisch, dass eine überwiegende Mehrzahl privater Schriftstücke heutzutage elektronisch erstellt werde. Nach erfolgter Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Durchsuchung (und sofern keine gesetzlichen Ausschlussgründe wie Berufsgeheimnisse vorliegen) sei es Sache der Untersuchungsbehörde zu entscheiden, welche einzelnen beschlagnahmten Dateien für die Untersuchung von Belang sind und welche nicht. Nach erfolgter Durchsuchung habe die untersuchende Strafbehörde selber Gegenstände, die keinen Zusammenhang mit der Untersuchung aufweisen, umgehend an die Inhaber auszuhändigen. Zwar sei es unvermeidlich, dass auch Gegenstände beschlagnahmt werden können, die mit dem Strafverfahren nicht in Zusammenhang stehen. "Die konkrete Relevanz einzelner sichergestellter Papiere und elektronischer Daten" sei "deswegen aber nicht durch die I. Beschwerdekammer im Entsiegelungsverfahren zu prüfen". Anders zu entscheiden heisse, dass man vom Entsiegelungsrichter auch in äusserst komplexen Strafverfahren eigene detaillierte Dossierkenntnisse verlangen würde. Erst eine solche ermögliche eine Triage der versiegelten Dateien.

2.2 Zusammenfassend erwägt die Vorinstanz, sie habe Verteidigerkorrespondenz im engeren Sinne sowie andere dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Dateien von der Entsiegelung ausgenommen. Die restlichen Dateien könnten hingegen den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung überlassen werden. Dies gelte insbesondere für sämtliche Bilddateien.

2.3 Was beschlagnahmte Aktphotos betrifft, stellt sich die Vorinstanz (in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde) auf den Standpunkt, es sei nicht ihre Aufgabe, sondern Sache der Untersuchungsbehörde, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Persönlichkeitsrechte "grösstmöglich zu schonen". Bei den streitigen Aktphotos gehe es auch (bloss) um die Frage der Untersuchungsrelevanz.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe (in Verletzung von Art. 69 Abs. 2 BStP und entgegen den Vorgaben im Urteil des Bundesgerichtes vom 3. August 2010) die Untersuchungsrelevanz der entsiegelten Dateien (erneut) nicht geprüft. Ausser den als vom Anwaltsgeheimnis geschützt eingestuften elektronischen Dokumenten wolle die Beschwerdekammer alle übrigen Dateien zu Untersuchungszwecken herausgeben. Nicht untersuchungsrelevant seien zum Beispiel jene "Klientendoppel oder Aktenkopien, die sich ohnehin schon längst bei den Akten der Bundesanwaltschaft befinden". Auch bei den insgesamt 277'554 Bilddateien sei die Relevanz in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand zu prüfen bzw. seien offensichtlich irrelevante Dateien auszuscheiden. Dies gelte insbesondere für persönliche Aktphotos. Deren Herausgabe an die Untersuchungsbehörde würde eine gravierende Persönlichkeitsverletzung der Betroffenen nach sich ziehen. Dass die Vorinstanz sich der Praxis und den justiziellen Anweisungen des Bundesgerichtes widersetze und sie zu Unrecht kritisiere, sei befremdlich.

4. Gegenstände, die im Bundesstrafprozess als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren ( Art. 65 Abs. 1 BStP ). Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung allfälliger Berufsgeheimnisse (etwa des Anwaltsgeheimnisses gemäss Art. 77 BStP ) durchzuführen ( Art. 69 Abs. 1 BStP ). Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind ( Art. 69 Abs. 2 BStP ). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Art. 69 BStP auf elektronische Dateien analog anwendbar (vgl. BGE 130 II 193 E. 2.1 S. 195, E. 4.2 S. 197 mit Hinweisen; Urteile 1B_70+86/2010 vom 3. August 2010 E. 4; 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009 E. 6.1; 1B_104/2008 vom 16. September 2008 E. 2-3).

4.1 Dem Inhaber beschlagnahmter Gegenstände ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Gegenstände versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 69 Abs. 3 BStP ). Für entsprechende (altrechtliche) Zwangsmassnahmenentscheide ist die I. Beschwerdekammer zuständig (Art. 9 Abs. 2 des Reglementes über das Bundesstrafgericht [SR 173.710] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG ). Nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO entscheidet über neurechtliche Entsiegelungen im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht ( Art. 65 StBOG ). Dieses kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände sachverständige Personen beiziehen ( Art. 248 Abs. 4 StPO ).

4.2 Wenn die zuständige Ermittlungs- bzw. Untersuchungsbehörde die Entsiegelung und Freigabe von versiegelten Dokumenten und Daten zu Strafverfolgungszwecken beantragt, leitet die Beschwerdekammer das richterliche Entsiegelungsverfahren ein (vgl. BGE 132 IV 63 E. 4 S. 65 ff.). Falls eine Durchsicht als grundsätzlich zulässig erachtet wird, entfernt der zuständige Richter das Siegel, und es erfolgt eine Sichtung der Daten und Gegenstände (sog. richterliche Triage). Der Entsiegelungsrichter hat zu prüfen, welche Gegenstände für eine Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörden in Frage kommen und welche ausscheiden ( BGE 132 IV 63 E. 4.3 S. 66). Zur Erleichterung der Triage kann der Richter geeignete Sachkundige beiziehen, was namentlich dem Schutz von Geheimnis- und Persönlichkeitsrechten sowie der Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dienen kann ( BGE 132 IV 63 E. 4.2-4.3 S. 66 f.; Art. 248 Abs. 4 StPO ). Dabei hat der Entsiegelungsrichter die notwendigen Vorkehren zu treffen, um eine unzulässige bzw. verfrühte Einsicht in die fraglichen Daten und Dokumente durch Drittpersonen, insbesondere Ermittlungs- und Untersuchungsbeamte, zu vermeiden ( BGE 132 IV 63 E. 4.2 S. 65 f., E. 4.6 S. 67 f.; Urteile 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6; 1S.5/2005 vom 6. September 2005 E. 7.6). Betroffene, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben die prozessuale Obliegenheit, den Entsiegelungsrichter bei der Sichtung und Klassifizierung von Dokumenten zu unterstützen; auch haben sie jene Dateien zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen (vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.5-4.6 S. 67 f.; Urteile 1B_70+86/2010 vom 3. August 2010 E. 4.1; 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009 E. 6.5; 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6; 1S.5/2005 vom 6. September 2005 E. 7.6).

4.3 In einem letzten verfahrensabschliessenden Schritt entscheidet die Beschwerdekammer (nach erfolgter Triage) definitiv über den Umfang der Daten und Gegenstände, die der Strafverfolgungsbehörde zur weiteren prozessualen Verwendung konkret überlassen werden können ( Art. 69 Abs. 3 Satz 3 BStP ; BGE 132 IV 63 E. 4.3 S. 66; Urteile 1B_70+86/2010 vom 3. August 2010 E. 4.1; 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009 E. 6.6; 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.2).

5.

5.1 Die Kritik der Vorinstanz am rückweisenden Urteil des Bundesgerichtes (1B_70+86/2010 vom 3. August 2010) und an der entsprechenden einschlägigen Praxis vermag nicht zu überzeugen:

5.1.1 Dass zur Beweissicherung beschlagnahmte und versiegelte Dokumente und Dateien grundsätzlich untersuchungsrelevant sein müssen, damit der Entsiegelungsrichter sie zur weiteren Verwendung der Untersuchungsbehörde überlassen kann, ergibt sich aus dem Gesetz ( Art. 69 Abs. 2 BStP ; s. auch Art. 246 und Art. 248 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a und Art. 264 Abs. 3 StPO ) sowie aus dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.2 S. 197 mit Hinweisen; CATHERINE CHIRAZI, in: CPP, Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 248 N. 15; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 70 Rz. 22; OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 248 N. 42-43; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, ebenda, Art. 263 N. 15-17; ANDREAS J. KELLER, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 248 N. 44; STEFAN HEIMGARTNER, ebenda, Art. 263 N. 15). Entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer kann die notwendige richterliche Triage auch nicht der Untersuchungsbehörde übertragen werden ( Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG ; Art. 248 Abs. 3-4 StPO i.V.m. Art. 65 StBOG ; vgl. auch schon konnexes Urteil des Bundesgerichtes 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009 E. 6-7). Nicht nachvollziehbar ist sodann die Erwägung der Vorinstanz, sie habe die Untersuchungsrelevanz der beschlagnahmten Dateien schon in ihrem Zwischenentscheid vom 23. Juli 2007 "explizit im Ergebnis" geprüft und bejaht. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die richterliche Triage der fraglichen elektronischen Dateien erst ab September 2009 erfolgt. Im genannten Zwischenentscheid entschied die Vorinstanz, wer die Sichtung und Triage der beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Daten vorzunehmen habe (vgl. dazu konnexe Bundesgerichtsurteile 1B_316/2009 vom 8. März 2010 E. 3-4; 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008; s. auch schon Urteil 1B_70+86/2010 vom 3. August 2010 E. 5 in fine und E. 6.1).

5.1.2 Dass es sich im vorliegenden Fall um grosse beschlagnahmte Datenmengen handelt, ändert an der Zuständigkeit der Vorinstanz zur Triage nichts. Auch bei komplexen Datenmengen muss der Entsiegelungsrichter die ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe wahrnehmen und (zumindest) offensichtlich irrelevante Dateien von der Entsiegelung bzw. Herausgabe an die Untersuchungsbehörde aussondern. Dies gilt umso mehr, als er (nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes) zur Triage grosser Datenmengen technische Experten und Hilfsmittel beiziehen kann (vgl. auch Art. 248 Abs. 4 StPO ). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann sich der Entsiegelungsrichter dieser Aufgabe nicht mit dem Argument entledigen, er habe selber keine detaillierten Dossierkenntnisse: Schon in ihrem Entsiegelungsgesuch hat die Untersuchungsbehörde darzulegen, inwiefern die von ihr beschlagnahmten Dateien grundsätzlich verfahrenserheblich seien ( BGE 130 II 193 E. 4.2 S. 197 mit Hinweisen). Sodann kann der Entsiegelungsrichter für die Triage (falls nötig) auch Untersuchungsbeamte bzw. schriftliche Auskünfte der Untersuchungsbehörde beiziehen, um die Sichtung zu erleichtern (vgl. oben, E. 4.2, sowie Art. 248 Abs. 4 StPO ). Weiter gehört es zu den prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten der die Versiegelung beantragenden Einsprecher, die Dateien zu nennen, die ihrer Ansicht nach nicht untersuchungserheblich sind oder denen andere Entsiegelungshindernisse entgegenstehen (vgl. oben, E. 4.2). Aus diesen Gründen braucht der Entsiegelungsrichter (gerade bei grossen Datenmengen) in der Regel gar nicht sämtliche Dateien detailliert zu sichten. Im Übrigen hat die Vorinstanz (mit Hilfe von Experten der Bundeskriminalpolizei und unter erheblichem sachlichem und zeitlichem Aufwand) eine technische Infrastruktur zur richterlichen Triage grosser elektronischer Datenmengen aufgebaut (vgl. Urteile 1B_316/2009 vom 8. März 2010 E. 3-4; 1B_70+86/2010 vom 3. August 2010 E. 6.2). Das Entsiegelungsverfahren ist seit knapp vier Jahren bei der Beschwerdekammer hängig.

5.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Entsiegelung und Herausgabe von Aktphotos zu Strafverfolgungszwecken. Er rügt in diesem Zusammenhang Verstösse gegen Art. 69 BStP sowie eine gravierende Persönlichkeitsverletzung.

5.2.1 Die Bundesanwaltschaft stimmt dem Beschwerdeführer ausdrücklich zu, dass die Durchsuchung von Dateien mit diversen sehr persönlichen Aktphotos der Wahrheitsfindung nicht diene. Sie beantragt diesbezüglich die teilweise Gutheissung der Beschwerde (und verzichtet insofern auf Entsiegelung). Was die Eingrenzung der fraglichen auszusondernden Dateien betrifft, verweist sie auf die konkrete Auflistung des Beschwerdeführers auf Seite 6 (Ziff. 8) der Beschwerdeschrift. Die Vorinstanz beantragt hingegen auch in diesem Punkt die Abweisung der Beschwerde.

5.2.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 BStP ist die Durchsuchung von Dokumenten und Dateien "mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse" durchzuführen. Jede Person hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten ( Art. 13 BV ). Durchsucht werden dürfen ausserdem nur Gegenstände, die "für die Untersuchung von Bedeutung sind" ( Art. 69 Abs. 2 BStP ). Über die Einhaltung dieser Vorschriften im Entsiegelungsverfahren bzw. über die Zulässigkeit der Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden hat (bis zur Hauptverhandlung) die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zu wachen ( Art. 69 Abs. 3 Satz 3 BStP ).

5.2.3 Die Vorinstanz räumt ein, dass der Beschwerdeführer die fragliche Rüge schon vor Erlass des angefochtenen Entscheides ausdrücklich erhoben hatte. Die Beschwerdekammer legt nicht dar, inwiefern private Aktphotos des Beschwerdeführers untersuchungsrelevant sein könnten und inwiefern das Strafverfolgungsinteresse diesbezüglich höher zu gewichten wäre als das Interesse der Betroffenen an der Wahrung intimer Privatgeheimnisse bzw. ihrer verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre (Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 2-4 BV ). Wenn die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stellt, es sei nicht ihre Aufgabe, sondern Sache der Untersuchungsbehörde, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Persönlichkeitsrechte "grösstmöglich zu schonen", bzw. bei den streitigen Aktphotos stelle sich (bloss) die Frage der Untersuchungsrelevanz, verkennt sie ihre gesetzlich definierte richterliche Aufgabe im Entsiegelungsverfahren.

5.2.4 Der angefochtene Entscheid verletzt diesbezüglich Art. 69 Absätze 1, 2 und 3 BStP sowie Art. 13 BV . Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.

5.3 Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist:

5.3.1 Den Betroffenen, der die Versiegelung von Dokumenten und elektronischen Datenträgern verlangt hat, trifft im Entsiegelungsverfahren eine Mitwirkungsobliegenheit. Dies gilt in besonderem Masse, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Versiegelung und richterliche Triage von äusserst umfangreichen elektronischen Dateien beantragt wurde (vgl. oben, E. 4.2 und E. 5.1.2). Darüber hinaus sind die im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht erhobenen Rügen ausreichend zu substanzieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ).

5.3.2 Die Bundesanwaltschaft legt in diesem Zusammenhang Folgendes dar: Zwar anerkenne der Beschwerdeführer, dass es gewisse Dateien gebe, die nicht geheimnisgeschützt und durchaus untersuchungsrelevant seien. Abgesehen von den Aktphotos habe er sich jedoch darüber ausgeschwiegen, auf welche konkreten Dateien dies seiner Ansicht nach nicht zutreffe. Insofern sei der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht nachgekommen. Die Durchsuchung der restlichen Bilddateien sei insbesondere geeignet, weiteren Aufschluss über den Verbleib von zu beschlagnahmenden Vermögenswerten zu geben. So seien zwar bei Hausdurchsuchungen eine Vielzahl von (bildlich erfassten und elektronisch aufgelisteten) Zertifikaten für Luxusuhren sichergestellt worden, nicht aber die betreffenden Vermögenswerte selbst. Es bestehe Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin Vermögenswerte verheimliche, welche der strafprozessualen Beschlagnahme unterliegen.

5.3.3 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, auch bei den restlichen (mehr als 277'000) Bilddateien sei deren Untersuchungsrelevanz zu prüfen. Er legt jedoch nicht dar, welche weiteren konkreten Bilddateien (etwa eingescannte Dokumente) offensichtlich unerheblich oder geheimnisgeschützt wären. Nicht zu folgen ist auch seinem pauschalen Vorbringen, wonach alle elektronischen (Original-)Dokumente, von denen sich bereits "Klientendoppel oder Aktenkopien" bei den Akten der Bundesanwaltschaft befänden, für Untersuchungszwecke von vornherein unerheblich seien. Weder die Beschwerdeschrift noch die Replik enthalten in diesem Zusammenhang weitere substanziierte Vorbringen. Soweit der Beschwerdeführer nicht darlegt, bei welchen Dateien seiner Ansicht nach gesetzliche Entsiegelungshindernisse vorliegen (insbesondere fehlende Untersuchungsrelevanz oder geschützte Geheimnisinteressen), mangelt es auch an einer ausreichenden prozessualen Mitwirkung am Entsiegelungsverfahren.

6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit zu korrigieren, als die in der Beschwerdeschrift (Seite 6, Ziff. 8) genannten Aktphotos zusätzlich von der Entsiegelung auszunehmen und den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung zu stellen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinen Rechtsbegehren nur zum Teil. Es rechtfertigt sich, ihm die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und ihm für seine Anwaltskosten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 1 des Entscheides des Bundesstrafgerichts vom 12. November 2010 wird insoweit korrigiert, als die auf Seite 6 (Ziff. 8) der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2010 genannten Photodateien zusätzlich von der Entsiegelung auszunehmen und den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung zu stellen sind.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Kasse der Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster