Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_411/2018 KI-generiert

Defendant's Challenge to Refusal to Hear Appeal Regarding Rogatory Examination Order

Geschäftsnummer 1B_411/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an ongoing criminal procedure against an individual for violations of foreign national laws, which began with a hearing scheduled for June 2016. Due to an entry ban imposed on the individual, the court suspended proceedings until March 2017. The court later attempted to proceed with a hearing in December 2017, but complications with serving the summons resulted in further delays. In March 2018, the court ordered a mutual legal assistance questioning of the individual, prompting the individual to file a complaint against this order. The appeal was dismissed by the appeals chamber on the grounds that the questioning order did not cause irreparable harm. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Court, challenging the dismissal of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Challenge to Refusal to Hear Appeal Regarding Rogatory Examination Order: Due to an entry ban imposed on the individual, the court suspended proceedings until March 2017. The court later attempted to proceed with a hearing in December 2017, but complications with serving the summons resulted in further delays. In March 2018, the court ordered a mutual legal assistance questioning of the individual, prompting the individual to file a complaint against this order. The appeal was dismissed by the appeals chamber on the grounds that the questioning order did not cause irreparable harm. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Court, challenging the dismissal of their appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung Anhörung oder Verhör Verfassungsbeschwerde im Ausland Strafanzeige prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not proceeded with in the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The order specifies that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_411/2018

Urteil vom 10. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________, p.A. Rechtsanwalt Dr. Haykaz Zoryan,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 6. Juli 2018 (BK 18 180).

Erwägungen:

1. Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ist ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz hängig. Am 20. November 2015 lud das Regionalgericht A.________, der sich im Ausland befand, zur Hauptverhandlung auf den 7. Juni 2016 vor. Es ersuchte das Staatssekretariat für Migration am 23. November 2015 zu diesem Zweck um Suspension der gegen den Beschuldigten verhängten Einreisesperre. Das Staatssekretariat lehnte das Ersuchen ab, worauf das Regionalgericht das Verfahren bis zum Ablauf der Einreisesperre, d.h. bis am 21. März 2017, sistierte. Das Regionalgericht nahm das Verfahren mit Verfügung vom 27. März 2017 wieder auf und lud mit Verfügung vom 12. Mai 2017 zur Hauptverhandlung auf den 6. Dezember 2017 vor. Da die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung innert Frist nicht möglich war, setzte es die Verhandlung am 17. November 2017 wieder ab. Am 7. März 2018 gab das Regionalgericht eine rechtshilfeweise Befragung des Beschuldigten in Auftrag. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 6. Juli 2018 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass gegen verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde nur offen stehe, wenn sie für die betroffene Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Die Anordnung einer rechtshilfeweisen Befragung bewirke keinen solchen Nachteil.

2. A.________ reichte bei der Schweizer Botschaft in Ecuador zuhanden des Bundesgerichts am 20. August 2018 eine Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein. Mit Schreiben vom 5. September 2018 überwies das Bundesamt für Justiz die Eingabe dem Bundesgericht. Dieses verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer in rechtswidriger Weise das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils verneint hätte. Die Beschwerdekammer wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Übrigen die Anordnung der rechtshilfeweisen Einvernahme am Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens zusammen mit dem Endentscheid mittels Berufung anfechten könne. Inwiefern ihm dabei gleichwohl ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, ergibt sich nicht nachvollziehbar aus der Beschwerde. Der Beschwerdeführer vermag somit mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli