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1B_411/2017 KI-generiert

Appeal Regarding Seizure of Computer Upheld, Formal Requirements for Federal Appeal Not Met

Geschäftsnummer 1B_411/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation is underway against an individual due to suspicions of violence and threats against authorities and officials. In the course of the investigation, law enforcement seized a computer and other items on April 6, 2017. The individual challenged the seizure, leading to a decision on June 22, 2017, where the court upheld the seizure of the computer while allowing the return of other items, which were to be examined under administrative law related to weapon regulations. Subsequently, the individual filed an appeal against this court decision on September 23, 2017, but failed to provide sufficient grounds for legal violations in their complaint, leading to the rejection of the appeal by the higher court. Additionally, a request for free legal aid was denied based on the lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 31 WG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Regarding Seizure of Computer Upheld, Formal Requirements for Federal Appeal Not Met: In the course of the investigation, law enforcement seized a computer and other items on April 6, 2017. The individual challenged the seizure, leading to a decision on June 22, 2017, where the court upheld the seizure of the computer while allowing the return of other items, which were to be examined under administrative law related to weapon regulations. Subsequently, the individual filed an appeal against this court decision on September 23, 2017, but failed to provide sufficient grounds for legal violations in their complaint, leading to the rejection of the appeal by the higher court. Additionally, a request for free legal aid was denied based on the lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschlagnahme Beschlagnahme von Beweismitteln Drohung gegen Behörden und Beamte Formerfordernisse Cyber-Verbrechen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Waffengesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied due to the hopeless nature of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The ruling waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_411/2017

Urteil vom 2. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen (AK.2017.135).

Erwägungen:

1. Das Untersuchungsamt Altstätten führt gegen A.________ ein Strafverfahren u.a. wegen Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Mit Verfügung vom 6. April 2017 beschlagnahmte das Untersuchungsamt Altstätten einen Computer und weitere Gegenstände. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob A.________ am 14. April 2017 Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Juni 2017 bezüglich des Computers abwies und bezüglich der übrigen Gegenstände guthiess. Die übrigen Gegenstände überwies die Anklagekammer an das Kommando der Kantonspolizei St. Gallen zur Prüfung gemäss Art. 31 WG . Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegte sie zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln dem Staat. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass der Computer zu Recht mittels Beweismittelbeschlagnahme mit Beschlag belegt worden sei. Die weiteren Gegenstände seien einer strafprozessualen Beschlagnahme nicht zugänglich und seien zwecks Durchführung des entsprechenden verwaltungsrechtlichen Verfahrens an das für den Vollzug des Waffengesetzes zuständige Polizeikommando zu übergeben.

Das Untersuchungsamt Altstätten zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2017 die Freigabe des Computers an.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 23. September 2017 (Postaufgabe 25. September 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid der Anklagekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli