Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_411/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court on Appealability of Remand for Indictment Amendment

Geschäftsnummer 1B_411/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal complaint filed by an individual against a decision made by the Bernese High Court, which ordered the return of a criminal case for the reformulation of the indictment. This decision followed a previous conviction for drug-related offenses, which included a suspended prison sentence and a financial penalty. The individual had attempted to appeal to a higher court regarding the High Court's ruling, claiming a violation of legal rights, but the court ultimately ruled that the conditions for acceptance of the appeal were not met, leading to dismissal of the appeal. The case highlights issues pertaining to procedural rights and the handling of criminal cases within the Swiss judicial system.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court on Appealability of Remand for Indictment Amendment: This decision followed a previous conviction for drug-related offenses, which included a suspended prison sentence and a financial penalty. The individual had attempted to appeal to a higher court regarding the High Court's ruling, claiming a violation of legal rights, but the court ultimately ruled that the conditions for acceptance of the appeal were not met, leading to dismissal of the appeal. The case highlights issues pertaining to procedural rights and the handling of criminal cases within the Swiss judicial system.

Schlagwörter

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Strafverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anklagezulassung Ausdehnung des Verfahrens Nichtigkeitsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because the admissibility requirements of Art. 93 Abs. 1 BGG were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

This provision was cited to explain the admissibility requirement for appealing an interlocutory decision based on immediate final decision, which was found not to be met.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This provision was cited to explain the admissibility requirement for appealing an interlocutory decision based on irreparable prejudice, which was found not to be met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_411/2014

Urteil vom 6. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. November 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2012 verurteilte das Regionalgericht Oberland A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 1. September 2006 bis 7. Juli 2009 in Brienz, Pratteln und anderswo, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren) sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 100'000.-. Eine dagegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 3. Juli 2013 ab. Mit Urteil vom 28. August 2014 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes gut und hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2013 auf, soweit es auf die Beschwerde eintrat (Verfahren 6B_959/2013).

Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 12. November 2014 das Strafverfahren zur Neufassung der Anklageschrift an die zuständige Staatsanwaltschaft zurück.

2. Gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern führt A.________ mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Bein angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde an das Bundesgericht daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen.

3.1. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f. ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).

3.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt eine Verfahrensverlängerung bzw. Verzögerung - wie bereits ausgeführt - keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Das Bundesgericht hat bei Rückweisung der Akten zur Neufassung der Anklageschrift bzw. zur Neubeurteilung einen solchen Nachteil denn auch verneint (Urteile 6B_205/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 3; 6B_516/2007 vom 22. Oktober 2007 E. 1).

3.3. Auch handelt es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG . Hiesse das Bundesgericht die vorliegende Beschwerde gut, so würde lediglich der angefochtene Zwischenentscheid des Obergerichts aufgehoben. Der vom Beschwerdeführer beantragte Freispruch kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erfolgen, weshalb eine Gutheissung der Beschwerde auch nicht sofort zu einem Endentscheid führen würde.

3.4. Die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG liegen offensichtlich nicht vor, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli