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1B_411/2013 KI-generiert

Prosecution Withdrawal of Appeal Regarding Evidence Unsealing

Geschäftsnummer 1B_411/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon. Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Prosecution Withdrawal of Appeal Regarding Evidence Unsealing: Vera Delnon. Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau.

Schlagwörter

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Entsiegelung Strafverfolgung Abschiebung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Rückzug des Strafantrags Edition von Urkunden Sonderverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied to rule that no court costs are to be levied against the prosecutor (Beschwerdeführerin).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to grant the respondent a party indemnity against the Canton of Thurgau.

Art. 71 BGG

Cited along with Art. 5 Abs. 2 BZP as part of the procedural basis for deciding on costs and compensation following the withdrawal of the appeal.

Art. 5 Abs. 2 BZP

Cited along with Art. 71 BGG as the procedural basis for deciding on costs and compensation following the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 1B_411/2013

Verfügung vom 13. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

*Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau* , Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon.

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau vom 15. November 2013 gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 16. Oktober 2013 betreffend Entsiegelung,

in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners und die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts, je vom 4. Dezember 2013,

in die Zuschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2013, worin diese den Rückzug der Beschwerde mitteilt und beantragt, das Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG

mit Verfügung des Instruktionsrichters zufolge Rückzugs abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu bestimmen ist (

Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ),

dass der Staatsanwaltschaft keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 4 BGG ), der Beschwerdegegner aber einen Anspruch auf Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Thurgau hat (

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

),

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Thurgau (Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität) hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster