Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_411/2012 KI-generiert

Litigant's Incapacity to Sue Upheld Over Refusal to Prosecute Judge

Geschäftsnummer 1B_411/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a public official for abuse of office and defamation. The regional prosecutor decided not to pursue the complaint due to its obvious lack of merit, which led the individual to file a challenge against that decision. The court subsequently ruled that the individual lacked the legal capacity to initiate a criminal proceeding against the prosecutor, citing a prior ruling that had already declared the individual legally incompetent in similar cases. The individual appealed this decision, but the court deemed the appeal insufficiently justified and did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant's Incapacity to Sue Upheld Over Refusal to Prosecute Judge: The regional prosecutor decided not to pursue the complaint due to its obvious lack of merit, which led the individual to file a challenge against that decision. The court subsequently ruled that the individual lacked the legal capacity to initiate a criminal proceeding against the prosecutor, citing a prior ruling that had already declared the individual legally incompetent in similar cases. The individual appealed this decision, but the court deemed the appeal insufficiently justified and did not proceed with it.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme Rechtsfähigkeit stichhaltige Gründe Strafanzeige fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Demonstrationsrecht Abwesenheitsurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in a simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to impose costs in the verdict.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BK 2025 276 (2025-07-01) · be
Prosecutor's Dismissal of Vexatious Litigant's Criminal Complaint Upheld
«…inwiefern die Verneinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3). Weitere (konkrete) Gründe, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein…»
BK 2023 197 (2023-06-05) · be
Appeal Against Non-Prosecution of Numerous Complaints Filed by Allegedly Querulous Individual
«…ern die Ver- neinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3). Weitere Gründe, weshalb die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung falsch sein soll und…»
BK 2021 36 (2021-03-03) · be
Complainant Lacks Procedural Capacity Due to Querulant Behavior
«…efern die Verneinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3) (BK 12 147 vom 13. Sep- tember 2012 E. 3.2). Nach dem Gesagten kann Folgend…»
BK 2019 148 (2019-04-10) · be
Complainant's Appeal Against Prosecutor's Decision to Dismiss Fraud/Defamation Charges Against Judge Dismissed Due to Querulous Behavior and Lack of Sound Judgment
«…inwiefern die Verneinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3) (BK 12 147 vom 13. September 2012 E. 3.2). Nach dem Gesagten kann Folgendes festgehal…»
BK 2019 149 (2019-04-10) · be
Claimant's Pathological Querulousness Bars Criminal Complaints Against Judge
«…mag, inwiefern die Verneinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3) (BK 12 147 vom 13. September 2012 E. 3.2). Nach dem Gesagten kann Folgendes festgehalten werde…»
BK 2019 150 (2019-04-10) · be
Filing of Criminal Complaints Against Judge Based on Pathological Querulousness
«…mag, inwiefern die Verneinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3) (BK 12 147 vom 13. September 2012 E. 3.2). Nach dem Gesagten kann Folgendes festgehalten werde…»
BK 2019 92 (2019-03-11) · be
B. v. Prosecutor's Office (Querulous Conduct)
«…inwiefern die Verneinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3) (BK 12 147 vom 13. September 2012 E. 3.2). Nach dem Gesagten kann festgehalten werden…»
BK 2019 93 (2019-03-11) · be
Dismissal of Criminal Proceedings Against Judicial Officials Due to Complainant's Vexatious Litigation and Lack of Procedural Capacity
«…inwiefern die Verneinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3) (BK 12 147 vom 13. September 2012 E. 3.2). Nach dem Gesagten kann festgehalten werden…»
6B_304/2013 (2013-06-11)
Appellant v. Cantonal High Court on Procedural Capacity for Criminal Complaints
«…afanzeigen betrafen (Urteile 1B_61/2011 vom 17. März 2011, 1B_25/2012 vom 18. Januar 2012, 1B_267/2012 vom 9. Mai 2012, 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012, 1B_449/2012 vom 8. August 2012, 1B_557/2012 vom 12. Oktober 2012, 1B_617/2012 vom 18. Oktober 2012,…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_411/2012

Urteil vom 11. Juli 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme; Prozessunfähigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Juli 2012.

Erwägungen:

1. Der zuständige Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland nahm mit Verfügung vom 12. Juni 2012 die Anzeige von X.________ gegen Verwaltungsrichter Y.________ wegen Amtsmissbrauchs, Verleumdung und weiterer Vergehen wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________ Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gleichzeitig verlangte er die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Staatsanwalt, welcher die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hatte. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 3. Juli 2012 auf die Beschwerde wegen Prozessunfähigkeit nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen Beamte oder Behördenmitglieder bereits mit Entscheid der damaligen Anklagekammer vom 18. Januar 2010 die Prozessfähigkeit aberkannt worden sei. Im Entscheid vom 3. August 2011 habe die Beschwerdekammer ausgeführt, dass ein grosser Anteil der vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren eingereichten Strafanzeigen gegen Beamte oder Behördenmitglieder gerichtet waren, welche nicht genau in seinem Sinne entschieden hatten. Die Kammer werde in ähnlichen Fällen die Prozessfähigkeit erneut prüfen. Im vorliegenden Fall sei die Konstellation der Prozessunfähigkeit erneut gegeben. Der Beschwerdeführer wiederhole das erwähnte Muster, wonach er richterliche Entscheidungen in Straftaten umfunktionieren wolle. Es müsse ihm deshalb für den vorliegenden Fall die Prozessfähigkeit abgesprochen werden. Daran ändere nichts, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 5. Januar 2012 einen Antrag auf Entmündigung des Beschwerdeführers abgewiesen habe.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 9. Juli 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinem blossen Hinweis auf ein psychiatrisches Gutachten nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2012 in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Prozessfähigkeit abgesprochen haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli