Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_410/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Continued Security Detention Post-Conviction

Geschäftsnummer 1B_410/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who was found guilty by the 2nd Criminal Chamber of the Court of Appeal of the Canton of Bern for violations of the Narcotics Act, the Foreign Nationals Act, and obstruction of official acts. Consequently, A.________ was sentenced to 35 months of imprisonment, a fine, and a 10-year expulsion from the country. The court also determined that A.________ should remain in preventive detention due to a significant risk of flight, as no suitable alternative measures were identified. A.________ appealed the decision, seeking release from detention, but the Federal Tribunal declined to engage with the appeal due to insufficient legal reasoning in the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Continued Security Detention Post-Conviction: Consequently, A.________ was sentenced to 35 months of imprisonment, a fine, and a 10-year expulsion from the country. The court also determined that A.________ should remain in preventive detention due to a significant risk of flight, as no suitable alternative measures were identified. A.________ appealed the decision, seeking release from detention, but the Federal Tribunal declined to engage with the appeal due to insufficient legal reasoning in the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitshaft Fremdes Recht verfassungsmässige Anforderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Sistierung des Verfahrens Bedrohung der inneren Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering into a decision based on this simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision dispensed with levying any costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_410/2020

Urteil vom 12. August 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 24. Juli 2020

(SK 20 22).

Erwägungen:

1. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erklärte mit Urteil vom 24. Juli 2020 A.________ im Berufungsverfahren der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten (Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 536 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet), zu einer Geldstrafe von Fr. 150.-- und zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (insoweit liegt das Urteil erst im Dispositiv vor). Gleichzeitig verfügte die 2. Strafkammer, dass A.________ in Sicherheitshaft belassen werde. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei. Geeignete Ersatzmassnahmen würden nicht vorliegen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 3. August 2020 (Postaufgabe 10. August 2020) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 24. Juli 2020 und ersucht um Freilassung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, dass die 2. Strafkammer bei der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft führte, bzw. das Urteil der 2. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, sowie Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli