Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_41/2008 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Cantonal Court's Jurisdiction Ruling in Economic Criminal Case

Geschäftsnummer 1B_41/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who faced criminal proceedings in Switzerland related to violations of the law against unfair competition and forgery. Following a complaint lodged by the State Secretariat for Economic Affairs and a report from the Federal Prosecutor's Office, the investigating judge of the canton of Fribourg concluded the investigation and transferred the case to the economic criminal court while asserting that the Fribourg authorities had jurisdiction over the alleged offenses. The individual challenged the jurisdiction assertion, but the cantonal court dismissed the appeal, stating that the jurisdiction issue would be inherently assessed by the trial court and that the law had changed to exclude appeals against such pre-trial transfer decisions. This decision was subsequently appealed to the Federal Tribunal, which found that the contested order was an interim decision that did not allow for appeal under current legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Cantonal Court's Jurisdiction Ruling in Economic Criminal Case: Following a complaint lodged by the State Secretariat for Economic Affairs and a report from the Federal Prosecutor's Office, the investigating judge of the canton of Fribourg concluded the investigation and transferred the case to the economic criminal court while asserting that the Fribourg authorities had jurisdiction over the alleged offenses. The individual challenged the jurisdiction assertion, but the cantonal court dismissed the appeal, stating that the jurisdiction issue would be inherently assessed by the trial court and that the law had changed to exclude appeals against such pre-trial transfer decisions. This decision was subsequently appealed to the Federal Tribunal, which found that the contested order was an interim decision that did not allow for appeal under current legal provisions.

Schlagwörter

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Strafverfahren Zuständigkeit Zuständigkeitsbestimmung Zwischenentscheid Strafverfolgung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vorabentscheidungsverfahren Wirtschaftsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide on the appeal through the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_41/2008

Urteil vom 21. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,

gegen

Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg,

Place Notre-Dame 4, Postfach 156, 1702 Freiburg,

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,

Gegenstand

Strafverfahren; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Januar 2008

der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg.

Erwägungen:

1. Das Staatssekretariat für Wirtschaft stellte am 2. Dezember 2003 gegen X.________ Strafantrag wegen Widerhandlungen gegen das UWG. Am 13. Oktober 2005 erstattete ausserdem die Bundesanwaltschaft Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 24. September 2007 schloss der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg das gegen X.________ geführte Verfahren ab (Dispositiv Ziffer I) und überwies ihn wegen Vergehens gegen das UWG und wegen Urkundenfälschung an das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg (Dispositiv Ziffer III). Unter Ziffer II des Dispositives verfügte er, dass "die Zuständigkeit der Freiburger Behörden für die Verfolgung und Beurteilung der X.________ zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das UWG" gegeben sei.

Gegen die Ziffer II der Überweisungsverfügung erhob X.________ - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. Januar 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass per 1. Januar 2006 die vorher zulässige Beschwerde an die Strafkammer gegen Überweisungsverfügungen ausgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer fechte zwar nicht die Überweisung an das Wirtschaftsstrafgericht an, sondern die vom Untersuchungsrichter als gegeben erachtete Zuständigkeit der Freiburger Behörden. Die Anerkennung der Zuständigkeit sei formelle Voraussetzung der Strafverfolgung und sei - zumindest - implizit in der Überweisung an das erkennende Gericht mit enthalten. Liesse man im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen diesen Aspekt der Überweisung zu, würde die Beschwerde gegen Überweisungsverfügungen durch die Hintertüre teilweise wieder eingeführt. Das mit dem Fall befasste Gericht müsse die Zuständigkeit ohnehin von Amtes wegen prüfen. In einer Alternativbegründung führte die Strafkammer ausserdem an, dass die Beschwerde bei einem Eintreten wohl hätte abgewiesen werden müssen.

2. Gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg führt X.________ mit Eingabe vom 13. Februar 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ).

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Beim vorliegend angefochtenen Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Art. 92 und 93 BGG regeln die Anfechtbarkeit von selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden.

3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Absatz 2 dieser Bestimmung). Ein während der Strafuntersuchung ergangener Entscheid, der die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht endgültig regelt, fällt indessen nicht unter Art. 92 BGG ( BGE 133 IV 288 E. 2.1-2.2). Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter die Frage der Zuständigkeit nicht endgültig entschieden. Ein solcher Entscheid bleibt vielmehr dem Wirtschaftsstrafgericht vorbehalten (vgl. Art. 171 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg). Das angefochtene Urteil der Strafkammer fällt somit nicht unter Art. 92 BGG .

3.2 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.3 Das Bundesgericht ging in ständiger Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 2 OG davon aus, dass in der der Überweisung einer Strafsache an ein Strafgericht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art liegt ( BGE 115 Ia 311 E. 2c S. 315). Gleiches gilt auch für die vorliegend anzuwendende Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4). Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Fall die Überweisungsverfügung auch Aussagen über die Zuständigkeit machte. Ein endgültiger Entscheid über die Zuständigkeit wurde in der Überweisungsverfügung - wie bereits ausgeführt - nicht getroffen; ein solcher Entscheid bleibt vielmehr dem Wirtschaftsstrafgericht vorbehalten. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt somit nicht vor (vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.1).

3.4 In Strafsachen ist die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG restriktiv auszulegen ( BGE 133 IV 288 E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das Strafverfahren einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten verursachen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Wirtschaftsstrafgericht umgehend die Frage der Zuständigkeit beurteilen kann.

3.5 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

4. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli