Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_409/2013 KI-generiert

State Prosecution's Disqualification of Private Defense Counsel Upheld

Geschäftsnummer 1B_409/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was initiated against an individual regarding accusations of violence and threats against officials. The local prosecution informed the individual's requested legal representative that he was no longer permitted to act in this capacity during the ongoing criminal investigation. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision, which was dismissed by the regional court. The individual then escalated the issue to the federal court, insisting that the authorities involved had committed violations of human rights, while simultaneously challenging the court's decision concerning the representation in the criminal proceedings. The federal court ultimately decided not to proceed with the appeal, citing insufficient grounds for acceptance.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 127 Abs. 5 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; State Prosecution's Disqualification of Private Defense Counsel Upheld: The local prosecution informed the individual's requested legal representative that he was no longer permitted to act in this capacity during the ongoing criminal investigation. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision, which was dismissed by the regional court. The individual then escalated the issue to the federal court, insisting that the authorities involved had committed violations of human rights, while simultaneously challenging the court's decision concerning the representation in the criminal proceedings. The federal court ultimately decided not to proceed with the appeal, citing insufficient grounds for acceptance.

Schlagwörter

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Zulassung zur Verteidigung Privatstrafklage Ausstandsverfahren Einwendungen Strafuntersuchung Gegenanwalt Disziplinierung des Rechtsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to decide on the waiving of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_409/2013

Urteil vom 20. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Chaix,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Edmund Schönenberger, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Serge

Flury ,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2 , Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,

Gegenstand

Zulassung zur Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen die amtlich von Rechtsanwalt Serge Flury und privat von Edmund Schönenberger verteidigte X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte.

Am 11. November 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Edmund Schönenberger mit, er sei im Strafverfahren gegen X.________ als erbetener Verteidiger nicht mehr zugelassen.

Am 15. November 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass der Staatsanwalt und die drei am Verfahren beteiligten Oberrichter Verbrechen gegen die Menschenrechte begangen hätten.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid in einer Strafsache, wogegen die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben ist. Er schliesst das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin allerdings nicht ab. Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Voraussetzungen - in Betracht fällt ohnehin nur diejenige von lit. a - erfüllt sein könnten. Das ist auch nicht ersichtlich, bleibt sie doch auch nach dem Ausscheiden von Edmund Schönenberger aus dem Verfahren weiterhin durch Rechtsanwalt Flury amtlich verteidigt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie auch materiell offensichtlich unbegründet. Die Verteidigung der Beschuldigten im Strafprozess ist jedenfalls ausserhalb des Übertretungsstrafrechts nach der klaren Vorschrift von Art. 127 Abs. 5 StPO Anwälten vorbehalten. Es ist unbestritten, dass Edmund Schönenberger seine Zulassung als Anwalt verloren oder - nach seiner Darstellung - aufgegeben hat.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Edmund Schönenberger, Rechtsanwalt Serge Flury, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi