Appellant Lacks Standing in Misconduct Appeal Against Court President
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around a criminal proceeding initiated by an individual against the president of a criminal court, which was ultimately dismissed by an extraordinary state prosecutor. Following the dismissal, the individual appealed the decision, but their appeal was denied by the president of the appeals chamber of the criminal court. The individual then filed a complaint contesting this appeal decision, demanding the recusal of certain judges and the annulment of a prior federal court judgment. The court found the complaint to be inadmissible due to lack of legitimate grounds and insufficient substantiation, leading to the dismissal of the appeal and the rejection of the request for free legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appellant Lacks Standing in Misconduct Appeal Against Court President: Following the dismissal, the individual appealed the decision, but their appeal was denied by the president of the appeals chamber of the criminal court. The individual then filed a complaint contesting this appeal decision, demanding the recusal of certain judges and the annulment of a prior federal court judgment. The court found the complaint to be inadmissible due to lack of legitimate grounds and insufficient substantiation, leading to the dismissal of the appeal and the rejection of the request for free legal assistance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not proceeded upon using the simplified procedure indicated by this article because it was obviously unfounded.
Rejected the appellant's request for legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.
Imposed costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_409/2011
Urteil vom 21. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Lienhard Meyer, ausserordentlicher Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, Elisabethenstrasse 2,
Postfach 130, 4010 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsbeschluss,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Juni 2011 des Strafgerichts Basel-Stadt, Präsidentin der Rekurskammer.
Sachverhalt:
A. Am 16. Dezember 2010 stellte der ausserordentliche Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt Dr. Lienhard Meyer das von X.________ gegen den Strafgerichtspräsidenten Dr. Lukas Faesch angeregte Strafverfahren ein.
Am 17. Juni 2011 wies die Präsidentin der Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt den von X.________ gegen die Verfahrenseinstellung eingereichten Rekurs ab.
B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, diesen Rekursentscheid "in den substantiierten Sachpunkten" aufzuheben. Er verlangt den Ausstand der Bundesrichter Favre, Mathys und Jacquemoud-Rossari sowie die Aufhebung des Bundesgerichtsentscheids 6B_167/2011 vom 24. März 2011.
C. Der ausserordentliche Staatsanwalt und die Präsidentin der Rekurskammer verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand verschiedener Bundesrichter. Das Begehren ist gegenstandslos, weil die abgelehnten Richter nicht zum Spruchkörper gehören. Da es völlig unsubstantiiert ist, könnte darauf im Übrigen ohnehin nicht eingetreten werden.
1.2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rekursentscheid, welcher die Einstellung eines Strafverfahrens bestätigt. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wäre befugt sie zu erheben, sofern sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Er legt dies indessen unter Verletzung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG mit keinem Wort dar, und es ist auch aufgrund der Anschuldigungen - Amtsmissbrauch, Rechtsverzögerung, "diverse Unkorrektheiten meiner Person gegenüber" - nicht ersichtlich, das dies der Fall sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation nicht einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer verlangt zudem die Aufhebung des Urteils 6B_167/2011 vom 24. März 2011 bzw. die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Rechtskräftige Urteile des Bundesgerichts können wegen inhaltlicher Mängel - "Rechtsstaatsverbrechen" - indessen einzig mit Revision im Sinne der Art. 121 ff. BGG angefochten werden. Der Beschwerdeführer macht keine Revisionsgründe geltend, sodass auf seine Eingabe auch als Revisionsbegehren nicht eingetreten werden könnte.
2. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem ausserordentlichen Staatsanwalt und dem Strafgericht Basel-Stadt, Präsidentin der Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi