Claimant Denied Free Legal Aid on Appeal Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a decision by the Regional Public Prosecutor's Office in Oberland, which denied his request to reopen a criminal and civil case. The Appeals Chamber of the Bernese Cantonal Court required him to provide a security deposit of 1,200 Swiss francs. The individual requested permission to pay in installments or reduce the deposit and later applied for free legal aid, requesting to waive the deposit entirely. The Appeals Chamber allowed installment payments but denied the waiver of the security deposit, stating that the individual failed to demonstrate his claims were not hopeless. Subsequently, the individual filed a further complaint in criminal matters with the Swiss Federal Tribunal, challenging the Bernese court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Denied Free Legal Aid on Appeal Due to Insufficient Justification: The Appeals Chamber of the Bernese Cantonal Court required him to provide a security deposit of 1,200 Swiss francs. The individual requested permission to pay in installments or reduce the deposit and later applied for free legal aid, requesting to waive the deposit entirely. The Appeals Chamber allowed installment payments but denied the waiver of the security deposit, stating that the individual failed to demonstrate his claims were not hopeless. Subsequently, the individual filed a further complaint in criminal matters with the Swiss Federal Tribunal, challenging the Bernese court's decision.
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KI-generiertThe appeal was not admitted under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
The decision waived the imposition of court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_408/2020
Urteil vom 12. August 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 24. Juli 2020 (BK 20 268 MOR).
Erwägungen:
1. A.________ erhob Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 29. Juni 2020, mit welcher sein Gesuch als Straf- und Zivilkläger um Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn mit Verfügung vom 14. Juli 2020 zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'200.-- auf. Am 16. Juli 2020 stellte A.________ ein "Gesuch um Ratenzahlung/Reduzierung der Sicherheitsleistung". Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 forderte ihn die Beschwerdekammer in Strafsachen auf, sein Gesuch zu belegen. In der Folge stellte A.________ am 23. Juli 2020 ein "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege/Aufhebung der Sicherheitsleistung". Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 24. Juli 2020 das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege/Aufhebung der Sicherheitsleistung ab und hiess das Gesuch um Ratenzahlung gut. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, A.________ vermöge nicht aufzuzeigen, dass seine Begehren nicht aussichtslos seien.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 10. August 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli