Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_408/2016 KI-generiert

Appeal Regarding Recusal of Public Prosecutors Due to Alleged Bias and Relationship

Geschäftsnummer 1B_408/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure initiated by a prosecuting attorney against an individual for various traffic offenses, which resulted in a fine. The individual subsequently filed a complaint against the attorney, leading to an investigation into the potential misconduct of the prosecutor. Amidst allegations of bias and requests for disqualification of various state prosecutors due to perceived conflicts of interest, the local court allowed only one prosecutor to recuse themselves. The individual then appealed this decision to the higher tribunal, seeking to have the lower court's ruling overturned and a reassignment of the case to a new prosecutor.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 59 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Recusal of Public Prosecutors Due to Alleged Bias and Relationship: The individual subsequently filed a complaint against the attorney, leading to an investigation into the potential misconduct of the prosecutor. Amidst allegations of bias and requests for disqualification of various state prosecutors due to perceived conflicts of interest, the local court allowed only one prosecutor to recuse themselves. The individual then appealed this decision to the higher tribunal, seeking to have the lower court's ruling overturned and a reassignment of the case to a new prosecutor.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstand von Staatsanwälten Strafanzeige Ausstandsgründe Anschein der Befangenheit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ehrverletzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to state that no party compensation is awarded to the respondent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

SR2 2025 15 (2025-07-17) · gr
Recusal of Court-Appointed Expert Denied Over Alleged Bias and Qualifications
«…Intensität und Qualität der beanstandeten Bezie- hung vom Mass des sozial Üblichen abweicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Das Duzen einer Person, das heute insbesondere unter Kollegen zunehmend und weit ve…»
U 2023 42 (2023-07-04) · gr
Judges' Recusal Denied Despite Allegations of Close Association with Opposing Counsel
«…s des sozial Üblichen abweicht wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3. Richter können und müssen sich nicht jeder sozialen…»
CA.2023.8 (2023-05-14)
Motion to Recuse Denied: Judge's Procedural Order Deemed Not Biased
«…des sozial Üb- lichen abweichen, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des BGer 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse beruf- liche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige a…»
SK2 2022 16 (2023-02-03) · gr
Recusal of Expert Witness Due to Apparent Bias from Business Ties to Government Authority
«…derlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstande- ten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht (BGer 1B_408/2016 v. 7.2.2017 E. 2.1 m.w.H.). Das Duzen einer Person, das heute insbesondere unter Kollegen zunehmend und weit verbreitet…»
BK 2021 463 (2022-05-06) · be
Prosecutor's Office Dismissal Upheld in Negligent Harm Case Against Doctor
«…Mass des sozial Üblichen abweichen, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kame- raderie (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1; mit Hinweisen). Gemäss der Akten-/Telefonnotiz vom 16. Oktober 2020 gab Prof. D…»
BB.2021.65 (2021-11-16)
Recusal of Prosecutors Denied Amid Allegations of Bias
«…des sozial Üblichen ab- weichen, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bun- desgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse be- rufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf ein…»
BB.2020.86 (2020-10-28)
Company Fails to Prove Prosecutor Bias for Recusal
«…des sozial Üblichen ab- weichen, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bun- desgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse be- rufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf ein…»
BB.2020.89 (2020-10-12)
Recusal of Prosecutors Denied Due to Lack of Evidence of Bias
«…s sozial Üblichen ab- weichen, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bun- desgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse be- -7- rufliche oder koll…»
CA.2019.13 (2019-09-10)
Prosecutor's Recusal Request Denied Despite Judge's Political Meetings
«…m Mass des sozial Üblichen abweicht, wie zum Beispiel beim Vor- liegen von Kameraderie (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse berufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit an- derweitige…»
CA.2019.14 (2019-09-10)
Recusal Denied: Judge's Political Remarks Deemed Not to Show Bias
«…m Mass des sozial Üblichen abweicht, wie zum Beispiel beim Vor- liegen von Kameraderie (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse berufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit an- derweitige…»
CA.2019.15 (2019-09-10)
Prosecutor's Bias Claim Against Judge Denied
«…m Mass des sozial Üblichen abweicht, wie zum Beispiel beim Vor- liegen von Kameraderie (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Feb- ruar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse berufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige…»
CA.2019.16 (2019-09-10)
Prosecutor's Recusal Request Denied Amidst Allegations of Judicial Bias
«…m Mass des sozial Üblichen abweicht, wie zum Beispiel beim Vor- liegen von Kameraderie (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Feb- ruar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse berufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige…»
BB.2018.197 (2019-06-19)
Partial Recusal of Prosecutors in FIFA Investigation Due to Appearance of Bias
«…es sozial Üblichen ab- weicht, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bun- desgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse be- rufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf ei…»
TPF 2019 115
Judge's Political Statements Not Grounds for Recusal
«…ehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse berufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf eine Befan…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_408/2016

Urteil vom 7. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,

gegen

B.________, c/o Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Landolt,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. September 2016 des Kantonsgerichts Schwyz.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, handelnd durch Staatsanwalt B.________, führte ein Strafverfahren gegen A.________ und verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 25. September 2015 bzw. 23. Oktober 2015 wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikte zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

B. Am 17. April 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________. Nachdem die Kantonspolizei Schwyz A.________ und die fallführende Staatsanwältin Alexandra Haag zwei Zeugen befragt hatten, eröffnete Letztere ein Strafverfahren gegen Staatsanwalt B.________ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, versuchten Amtsmissbrauchs und eventualiter versuchter Nötigung. Am 21. Juli 2016 überwies Staatsanwältin Alexandra Haag die Akten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit dem Begehren, es sei ein ausserordentlicher Staatsanwalt einzusetzen. Daraufhin stellte die Oberstaatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Schwyz mit Eingabe vom 18. August 2016 u.a. das Gesuch, für sämtliche ordentlich gewählten Staatsanwälte des Kantons, Staatsanwälte der Bezirke, den stellvertretenden Oberstaatsanwalt und die Oberstaatsanwältin sei infolge Befangenheit der Ausstand zu bewilligen. Mit Schreiben vom 30. August 2016 verlangte auch A.________ den Ausstand aller kantonalen Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte. Das Kantonsgericht bewilligte mit Beschluss vom 29. September 2016 nur den Ausstand für den stellvertretenden Oberstaatsanwalt des Kantons Schwyz; im Übrigen wies es das Gesuch ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. November 2016 an das Bundesgericht beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen.

B.________ (Beschwerdegegner) und das Kantonsgericht liessen sich vernehmen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Oberstaatsanwaltschaft führt aus, mit Blick auf einen geordneten und zügigen Fortgang des Vorverfahrens stelle sich die Frage, ob dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben sei. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ). Das Kantonsgericht Schwyz hat als letzte und einzige kantonale Instanz entschieden ( Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StPO ). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde befugt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann er die Verletzung von ihm zustehenden Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250). Auf das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Soweit dieser am Anfang seiner Rechtsschrift Ausführungen zum Sachverhalt macht und diesen ergänzt, zeigt er nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und inwiefern deren Berichtigung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

1.3. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmittelschrift allein die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er erfüllt damit an sich die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht, wonach die Eingabe an das Bundesgericht einen Antrag in der Sache enthalten muss. Die Rechtsprechung lässt es allerdings genügen, dass ausdrücklich nur ein kassatorisches Begehren gestellt wird, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird ( BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung, denn es geht aus ihr hervor, dass die im Strafverfahren gegen B.________ fallführende Staatsanwältin Alexandra Haag in den Ausstand zu versetzen ist.

2.

2.1. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, welche in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Es ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist ( BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179 ; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einer Partei bzw. deren Vertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und daher dessen Ausstand zu gebieten. In solchen Situationen kann die Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände angenommen werden. Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht (Urteil 1C_474/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1), wie z.B. beim Vorliegen von Kameraderie (zum Ganzen: Urteil 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E. 3.4).

2.2. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu ( BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180). Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken ( BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. mit Hinweisen). Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen ( BGE 138 IV 142 E. 2.2.1 S. 145 mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer erblickt einen Ausstandsgrund darin, dass sich der Beschwerdegegner und Staatsanwältin Alexandra Haag duzten und gut befreundet seien. Dabei verkennt er aber, dass gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) zwischen diesen beiden Personen keine Freundschaft besteht. Indem er das Gegenteil behauptet, stellt er lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich substanziiert mit den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unrichtig sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich, betont Staatsanwältin Alexandra Haag in der Stellungnahme vom 24. November 2016 doch ausdrücklich, dass sie kein freundschaftliches Verhältnis zum Beschwerdegegner pflege und ihn ausserhalb des beruflichen Umfelds nicht kenne. Aus diesem Schreiben geht ferner hervor, dass sie das Gesuch um Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht wegen Befangenheit gestellt habe, sondern weil der Beschwerdeführer ihr "ein übergrosses Misstrauen" entgegen bringe. Dies wird sie aber nicht davon abhalten, im Rahmen des Vorverfahrens sowohl den belastenden als auch den entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen, weshalb der Ausgang des Strafverfahrens weiterhin offen erscheint. Staatsanwältin Alexandra Haag bringt denn auch selber vor, sie sei durchaus im Stande, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner mit der gebotenen Neutralität zu führen. Sodann ist - wie aus der vorerwähnten Rechtsprechung erhellt - der Umstand allein, dass der Beschwerdegegner und Staatsanwältin Alexandra Haag per Du verkehren, nicht ausstandsbegründend. Dies räumt der Beschwerdeführer denn auch in seiner Rechtsschrift ein.

2.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer ferner, soweit er vorbringt, Staatsanwältin Alexandra Haag sei befangen, weil sie anlässlich seiner Einvernahme nur den Beschwerdegegner entlastende Fragen gestellt habe und nicht bereit gewesen sei, den von ihm angebotenen Verbindungsnachweis der Swisscom zu den Akten zu nehmen. Diese Einwände scheitern bereits daran, dass den Verfahrensakten keine Hinweise auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch Staatsanwältin Alexandra Haag entnommen werden können. Abgesehen davon stellen sie - wie auch das Vorbringen, wonach sich Staatsanwältin Alexandra Haag in den Einvernahmen der Zeugen nicht neutral verhalten habe - neue Tatsachen dar, zu deren Geltendmachung nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab. Vielmehr hätten sie bereits in der Stellungnahme vom 30. August 2016 vor dem Kantonsgericht vorgebracht werden können, weshalb sie vorliegend ohne Beachtung bleiben müssen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen ist bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, so dass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken ( BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E 2.3 S. 146). Inwiefern dies hier zutreffen sollte, wird weder in rechtsgenüglicher Weise dargetan noch ist dies ersichtlich. Ausserdem geht es im Ausstandsverfahren nicht darum, die Leitung der Strafuntersuchung bzw. die Zweckmässigkeit der Beweismassnahmen des Beschwerdegegners zu überprüfen. Bei der Abnahme beantragter Beweise handelt es sich um prozessuale Entscheide, die für sich allein keinen Ausstandsgrund zu begründen vermögen (vgl. Urteil 1B_214/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2).

3. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti