Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_407/2021 KI-generiert

Defendant's Challenge to Revocation of State-Appointed Counsel in Narcotics Case

Geschäftsnummer 1B_407/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a Swiss Federal Tribunal case, an individual accused of violating narcotics law was initially represented by an officially appointed attorney. Subsequently, another lawyer was appointed through a power of attorney to represent the accused as a requested defender. On June 15, 2021, the Zurich Cantonal Court revoked the officially appointed defense, releasing the initial attorney from the mandate. The accused filed a complaint seeking the reversal of this decision, arguing to retain the original legal representation. However, no input from the involved parties was sought for this complaint, and the tribunal was tasked with reviewing whether the revocation caused any irreplaceable harm to the accused's defense during the ongoing legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 3 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Defendant's Challenge to Revocation of State-Appointed Counsel in Narcotics Case: Subsequently, another lawyer was appointed through a power of attorney to represent the accused as a requested defender. On June 15, 2021, the Zurich Cantonal Court revoked the officially appointed defense, releasing the initial attorney from the mandate. The accused filed a complaint seeking the reversal of this decision, arguing to retain the original legal representation. However, no input from the involved parties was sought for this complaint, and the tribunal was tasked with reviewing whether the revocation caused any irreplaceable harm to the accused's defense during the ongoing legal proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Betäubungsmitteldelikt Zwischenentscheid unentgeltliche Rechtspflege Ausstand des Staatsanwalts ersuchter Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_407/2021

Urteil vom 28. Juli 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abteilung Schwerpunktkriminalität, Cybercrime

und Besondere Untersuchung,

Selnaustrasse 32, 8001 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Juni 2021 (SB200402).

Erwägungen:

1. A.________ wird im gegen ihn wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Strafverfahren seit dem 30. November 2018 von Rechtsanwalt Daniel Hoffmann amtlich verteidigt. Mit Eingabe vom 5. März 2021 reichte Rechtsanwalt Daniel Walder eine Vollmacht des Beschuldigten ein und erklärte, diesen ergänzend als erbetener Verteidiger zu vertreten.

Am 15. Juni 2021 widerrief das Obergericht des Kantons Zürich die amtliche Verteidigung und entliess Rechtsanwalt Hoffmann aus seinem Mandat.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diese Präsidialverfügung des Obergerichts aufzuheben und die bestehenden amtliche Verteidigung beizubehalten.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die amtliche Verteidigung des Beschuldigten widerrufen hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 3 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

Der Beschwerdeführer macht ohne nähere Ausführungen geltend, durch den Widerruf der amtlichen Verteidigung entstehe ihm "offensichtlich" ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, da seine Verteidigung geschwächt werde. Das trifft nicht zu, bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sein erbetener Verteidiger nicht willens oder in der Lage wäre, seine Interessen im Berufungsverfahren vollumfänglich wahrzunehmen. Es droht dem Beschwerdeführer damit durch die Entlassung des amtlichen Verteidigers kein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Hingegen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und Daniel U. Walder, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi