Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_406/2010 KI-generiert

Detention Order Voided for Lack of Justification and Violation of Right to be Heard

Geschäftsnummer 1B_406/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual is subject to criminal proceedings for offenses including sexual abuse. Following the filing of charges, a district court judge issued a decision placing the accused in pre-trial detention on November 5, 2010. The defendant's lawyer subsequently filed a complaint with the Federal Court on December 8, 2010, challenging the legality of the detention decision, citing a violation of the right to be heard. The Federal Court found that the detention decision lacked proper justification and did not address the claims and objections raised by the defendant, leading to the decision being annulled and returned to the district court for further adjudication.

Legislator-Regeste

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Art. 29 BV, Art. 6 EMRK, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 112 Abs. 3 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 31 Abs. 4 BV; Detention Order Voided for Lack of Justification and Violation of Right to be Heard: Following the filing of charges, a district court judge issued a decision placing the accused in pre-trial detention on November 5, 2010. The defendant's lawyer subsequently filed a complaint with the Federal Court on December 8, 2010, challenging the legality of the detention decision, citing a violation of the right to be heard. The Federal Court found that the detention decision lacked proper justification and did not address the claims and objections raised by the defendant, leading to the decision being annulled and returned to the district court for further adjudication.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör Haftprüfung Grundrechte Verweisungsbruch Anklagezulassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 3 BGG

The decision was annulled and the case remanded to the lower court based on this provision regarding insufficient reasoning in the appealed decision.

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

This provision defines the requirements for the reasoning of decisions subject to appeal, which the original decision failed to meet, leading to the annulment under Art. 112 Abs. 3 BGG.

Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG

Applied to order the Canton of Zurich to pay the appellant compensation for the federal proceeding costs.

Art. 66 BGG

Applied to waive court costs for the federal proceeding.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_406/2010

Urteil vom 13. Dezember 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Helbling,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,

8026 Zürich.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2010 des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichterin.

Erwägungen:

1. Gegen X.________ läuft ein Strafverfahren wegen Schändung und weiterer Delikte. Nach erfolgter Anklageerhebung hat die Haftrichterin des Bezirks Winterthur den Beschuldigten gemäss Verfügung vom 5. November 2010 in Sicherheitshaft versetzt.

2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 führt der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Begehren, der Haftentscheid vom 5. November 2010 sei aufzuheben; die Sache sei zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht Winterthur zurückzuweisen. Er rügt dabei namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV bzw. Art. 6 EMRK .

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.

3.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Abs. 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen ( Art. 95 und 97 BGG ). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht.

3.2 Die hier angefochtene Verfügung enthält keine eigene Begründung. Die Haftrichterin beschränkt sich darauf, auf die am 13. Oktober 2010 ergangene Anklage zu verweisen, deren Inhalt der Verfügung indes nicht entnommen werden kann.

Zwar kann es grundsätzlich zulässig sein, dass der Haftrichter bzw. die Haftrichterin zur Entscheidbegründung auf den Haftantrag der Untersuchungs- bzw. Anklagebehörde verweist (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.). Der hier angefochtenen Verfügung lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, inwiefern die Haftrichterin sich mit den vorgetragenen Haftgründen auseinandersetzte bzw. allfällig erhobene Einwände des Inhaftierten prüfte.

Nach dem gemäss vorstehender E. 3.1 Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Haftrichterin zurückzuweisen, damit sie einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt.

4. Die Haftrichterin wird unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen ( Art. 31 Abs. 4 BV , Art. 5 Ziff. 4 EMRK ) neu zu verfügen haben. Da Haftgründe nicht offensichtlich fehlen, kommt die Haftentlassung durch das Bundesgericht nicht in Betracht. Im vorliegenden Verfahren ist indes kein Haftentlassungsgesuch gestellt worden, sodass sich ein formeller Entscheid dazu erübrigt.

5. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 BGG ). Jedoch ist der Kanton Zürich gemäss Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die am 5. November 2010 ergangene Verfügung der Haftrichterin des Bezirks Winterthur wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Haftrichterin zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp