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1B_404/2018 KI-generiert

Failure to Substantiate Constitutional Claim Regarding Process Deposit and Legal Aid

Geschäftsnummer 1B_404/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Public Prosecutor's Office, which denied the initiation of criminal proceedings. The court instructed the complainant to pay a deposit of 1,500 CHF to cover potential legal costs within 30 days, failing which the case would not be considered. The complainant appealed this requirement, arguing an inability to pay due to financial difficulties, but did not formally request legal aid during the lower court proceedings. Ultimately, the court found that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration and decided not to address the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs 1 BGG; Failure to Substantiate Constitutional Claim Regarding Process Deposit and Legal Aid: The court instructed the complainant to pay a deposit of 1,500 CHF to cover potential legal costs within 30 days, failing which the case would not be considered. The complainant appealed this requirement, arguing an inability to pay due to financial difficulties, but did not formally request legal aid during the lower court proceedings. Ultimately, the court found that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration and decided not to address the case further.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Recht zur Hinterlegung Strafanzeige verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs 1 BGG

The court decided to waive the imposition of costs in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_404/2018

Urteil vom 5. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,

vom 6. August 2018 (UE180193).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. Juni 2018 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte sie mit Verfügung vom 6. August 2018 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 30. August 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen diese obergerichtliche Verfügung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie sei zurzeit nicht in der Lage, die geforderte Kaution aufzubringen, da der Vater ihres 19 Monate alten Sohnes seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Sie behauptet indessen nicht, dass sie im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, und ihre Beschwerde ans Obergericht vom 2. Juli 2018 enthält weder ausdrücklich noch sinngemäss ein solches Gesuch. Weshalb ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legt sie nicht dar. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi