Federal Court Upholds Pre-Trial Detention in Sexual Offenses Case Due to Risk of Collusion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was temporarily arrested by the cantonal police on suspicion of sexual misconduct involving minors at a public swimming pool. Following his arrest, further allegations surfaced relating to an incident that occurred two years prior. Initially, a request for pretrial detention was denied, but upon appeal by the prosecution, the higher court ordered his detention, citing a serious suspicion of child sexual offenses and the potential risk of collusion, as the sole eyewitness had not yet been questioned. The individual filed a complaint against this detention decision, seeking release and requesting legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 237 Abs. 2 StPO, Art. 66 Abs. 1 StPO; Federal Court Upholds Pre-Trial Detention in Sexual Offenses Case Due to Risk of Collusion: Following his arrest, further allegations surfaced relating to an incident that occurred two years prior. Initially, a request for pretrial detention was denied, but upon appeal by the prosecution, the higher court ordered his detention, citing a serious suspicion of child sexual offenses and the potential risk of collusion, as the sole eyewitness had not yet been questioned. The individual filed a complaint against this detention decision, seeking release and requesting legal aid.
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KI-generiertUsed in the operative part to grant legal aid and counsel.
Used to grant the request for legal aid and counsel because the appeal was not hopeless.
Cited as the procedural basis for the appeal in criminal matters against the final decision of the cantonal court.
Used to confirm the appellant's standing to appeal the detention decision.
Cited as the admissible ground for the appeal regarding the violation of federal law.
Cited to confirm the urgent suspicion of the crime underlying the detention order.
Cited as the basis for ordering detention, concerning the prerequisite of plausible suspicion and risk of collusion.
Cited in the reasoning when considering that alternative coercive measures could not effectively mitigate the risk of collusion.
Cited as the general rule for ordering costs against the appellant, although waived due to the granting of legal aid.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_404/2014
Urteil vom 7. Januar 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
gegen
Staatsanwaltschaft Schaffhausen ,
Beckenstube 5, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. November 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Sachverhalt:
A. A.________ wurde am 5. Oktober 2014 von der Kantonspolizei Thurgau vorläufig festgenommen wegen des Vorwurfs, im Hallenbad in Frauenfeld Knaben auffällig lüstern beobachtet, vor zwei von ihnen an seinem Geschlechtsteil manipuliert und einen anderen in der Umkleidekabine aufgefordert zu haben, zum Duschen die Badehose auszuziehen. Nach seiner Verhaftung ergab sich der weitere Verdacht, er habe am 28. Oktober 2012 im Hallenbad des KSS Freizeitparks in Schaffhausen einem siebenjährigen Knaben zweimal die Hose heruntergezogen und ihn im Genitalbereich angefasst.
Am 8. Oktober 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau den Antrag der Staatsanwaltschaft Frauenfeld auf Anordnung von Untersuchungshaft ab. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid ans Obergericht des Kantons Thurgau, welches superprovisorisch verfügte, A.________ habe bis zum Beschwerdeentscheid in Haft zu bleiben.
Am 4. November 2014 schützte das Obergericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Oktober 2014 auf und ordnete Untersuchungshaft gegen A.________ bis zum 6. November 2014 an. Es erwog, dieser sei sexueller Handlungen mit Kindern im Sinn von Art. 187 Ziff. 1 StGB dringend verdächtig, und es bestehe Kollusionsgefahr.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verzichtet auf Vernehmlassung und teilt mit, dass die Staatsanwaltschaft Schaffhausen das Verfahren gegen A.________ übernommen habe. Das Obergericht beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. A.________ replizierte innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt ( Art. 81 Abs. 1 BGG ); da er sich (jedenfalls nach dem Kenntnisstand des Bundesgerichts) weiterhin in Untersuchungshaft befindet, bleibt die Beschwerde praxisgemäss zulässig, auch wenn die im angefochtenen Entscheid genehmigte Haftfrist bereits abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist ( Art. 95 lit. a BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Kollusionsgefahr besteht ( Art. 221 Abs. 1 StPO ).
2.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sexueller Handlungen mit Kindern im Sinn von Art. 187 Ziff. 1 StGB und damit eines Verbrechens dringend verdächtig ist.
2.2. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen ( BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Annahme von Kollusionsgefahr damit begründet, dass das Opfer und gleichzeitig einziger Augenzeuge des Schaffhauser Vorfalls noch nicht befragt worden sei. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren beschuldigt werde, habe er sowohl Anlass zu versuchen, den Zeugen zu beeinflussen, als auch die Möglichkeit dazu, da er nunmehr dessen Namen kenne. Es bestehe damit bis zur (verwertbaren) Befragung des Opfers Kollusionsgefahr; der Staatsanwaltschaft stehe daher ein Monat Zeit zur Verfügung, um es zu befragen.
Das Obergericht ist zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer hätte in Freiheit versuchen können, das Opfer vor dessen Einvernahme aufzuspüren und zu beeinflussen. Das ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mehr als eine nur theoretische Möglichkeit. Zwar wäre ein solches Unterfangen wohl schwierig gewesen, aber gerade pädophile Täter haben erfahrungsgemäss oft eine besondere Begabung, mit Kindern umzugehen und sie zu manipulieren. Das Obergericht konnte daher ohne Verletzung von Bundesrecht Kollusionsgefahr bejahen, und es hat auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen, indem es der Staatsanwaltschaft eine angemessene Frist einräumte, um das Opfer zu befragen und dadurch die Kollusionsgefahr zu beseitigen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese durch die Anordnung einer milderen Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 StPO wirksam hätte gebannt werden können. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es Kollusionsgefahr bejahte.
3. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. Da das Obergericht als besonderen Haftgrund einzig Kollusionsgefahr bejahte, ist nicht zu prüfen, ob allenfalls noch weitere besondere Haftgründe gegeben wären.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt an sich der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 StPO ). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt; dieses ist gutzuheissen, weil die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war - immerhin hatte die erste Instanz das Vorliegen von Haftgründen damals verneint - und die Prozessarmut des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Fatih Aslantas wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi