Abuse of Process in Successive Detention Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for release from detention made by an individual, which was rejected by the district court's judge, citing that no substantial changes had occurred since a previous denial. The judge highlighted ongoing strong suspicion of the individual’s involvement in the offense and concerns about potential collusion and recidivism. The individual subsequently filed a complaint against this decision without legal representation, but the complaint lacked sufficient grounds to contest the judge's ruling. Consequently, the Federal Tribunal decided not to pursue the complaint further due to insufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Abuse of Process in Successive Detention Review: The judge highlighted ongoing strong suspicion of the individual’s involvement in the offense and concerns about potential collusion and recidivism. The individual subsequently filed a complaint against this decision without legal representation, but the complaint lacked sufficient grounds to contest the judge's ruling. Consequently, the Federal Tribunal decided not to pursue the complaint further due to insufficient justification.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the grounds for appeal.
The decision states that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_404/2010
Urteil vom 9. Dezember 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25
Postfach 9780, 8036 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Erwägungen:
1. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich trat mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 auf ein Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 29. November 2010 nicht ein. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass erst am 25. November 2010 mit eingehender Begründung das Haftentlassungsgesuch vom 18. November 2010 abgewiesen worden sei. Seit diesem haftrichterlichen Entscheid habe sich nichts Wesentliches geändert, vielmehr sei nach wie vor der dringende Tatverdacht gegeben und es bestehe Kollusionsgefahr, wobei aus den von der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 19. November 2010 angeführten Gründen zusätzlich auch Wiederholungsgefahr bestehe. Das erneute Haftentlassungsgesuch des Angeschuldigten sei klar rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf nicht einzutreten sei, ohne dass der Gesuchsteller vorgängig noch anzuhören wäre.
2. X.________ führt - ohne seinen amtlichen Verteidiger im kantonalen Verfahren - gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 (Postaufgabe 6. Dezember 2010) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen Beschwerdegrund. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern der Haftrichter verfassungswidrig vorgegangen sein sollte, als er auf das Haftentlassungsgesuch nicht eintrat. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli