Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_403/2019 KI-generiert

Recusal Request in Traffic Law Violation Case Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 1B_403/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person identified as A.________ was involved in a legal case concerning a violation of the road traffic law at the Regional Court of Berne Jura-Seeland. During the proceedings, A.________ requested the recusal of the presiding judge, Gerichtspräsidentin Weingart. The request was not addressed during the hearing on May 6, 2019, and the trial continued. Subsequently, due to A.________'s absence at the continuation of the proceedings on July 19, 2019, the court assumed a withdrawal of their appeal. The case related to the recusal request was then transferred to the Criminal Court of the State of Bern, which ultimately decided on August 14, 2019, to dismiss the recusal request. Consequently, A.________ filed a complaint with the Federal Tribunal contesting this decision. However, the Federal Tribunal found the complaint lacking in required legal grounds and specificity, thus deciding not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 3 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recusal Request in Traffic Law Violation Case Upheld on Appeal: During the proceedings, A.________ requested the recusal of the presiding judge, Gerichtspräsidentin Weingart. The request was not addressed during the hearing on May 6, 2019, and the trial continued. Subsequently, due to A.________'s absence at the continuation of the proceedings on July 19, 2019, the court assumed a withdrawal of their appeal. The case related to the recusal request was then transferred to the Criminal Court of the State of Bern, which ultimately decided on August 14, 2019, to dismiss the recusal request. Consequently, A.________ filed a complaint with the Federal Tribunal contesting this decision. However, the Federal Tribunal found the complaint lacking in required legal grounds and specificity, thus deciding not to proceed with it.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Verletzung der Verkehrsregeln Klagegründe verspätetes Ausstandsbegehren Rechtsstaat richterliches Ermessen Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not proceeded upon (no entry) due to the evident failure to meet the formal requirements of the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order specifies that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_403/2019

Urteil vom 20. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsidentin Weingart.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. August 2019 (BK 19 332).

Erwägungen:

1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 29. April 2019 ersuchte A.________ um Ausstand der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2019 hielt A.________ am Ausstandsgesuch fest, woraufhin die Gerichtspräsidentin auf dieses nicht "eintrat" und die Verhandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StPO fortsetzte. Nachdem die Gerichtspräsidentin anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 19. Juli 2019 aufgrund des Fernbleibens von A.________ auf Rückzug der Einsprache schloss, überwies sie am 24. Juli 2019 die Akten zum Entscheid über das Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Die Beschwerdekammer wies mit Beschluss vom 14. August 2019 das Ausstandsgesuch ab.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 16. August 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung des Ausstandsgesuchs führte, nicht auseinander. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Gleiches gilt soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Präsidentin der Beschwerdekammer, welche am angefochtenen Beschluss vom 14. August 2019mitgewirkt hat, als befangen erachtet. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli