Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_403/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Challenging Procedural Security Deposit Requirement

Geschäftsnummer 1B_403/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the appellant challenged a decision made by the Zurich District Court regarding a suspension order issued by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office. Following the prosecutor's decision, the court required the appellant to pay a security deposit of 3,000 CHF within 30 days to cover potential legal costs, or else the appeal would not be considered. The appellant subsequently filed a complaint against this order, claiming a lack of financial means and violation of the right to free legal assistance, but failed to provide adequate justification for this claim or challenge the amount of the required deposit. The higher court noted that the appeal did not meet the necessary legal criteria for acceptance.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Challenging Procedural Security Deposit Requirement: Following the prosecutor's decision, the court required the appellant to pay a security deposit of 3,000 CHF within 30 days to cover potential legal costs, or else the appeal would not be considered. The appellant subsequently filed a complaint against this order, claiming a lack of financial means and violation of the right to free legal assistance, but failed to provide adequate justification for this claim or challenge the amount of the required deposit. The higher court noted that the appeal did not meet the necessary legal criteria for acceptance.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution Recht zur Hinterlegung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung Strafanzeige Demonstrationsrecht Leistung einer Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it evidently did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was exempted from the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_403/2018

Urteil vom 4. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bigler,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 25. Juni 2018 (UE180169).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Mai 2018 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 25. Juni 2018 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 3'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. Mit Eingabe vom 28. August 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der geltend macht, nicht über die erforderlichen Mittel zu verfügen, rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er behauptet indessen nicht, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, ist weder ersichtlich noch legt er dies nachvollziehbar dar. Soweit er sinngemäss die Höhe der Prozesskaution beanstandet, macht er keine konkreten Ausführungen, weshalb die verlangte Sicherheitsleistung für Kosten und Entschädigung den Verhältnissen des Falles nicht angemessen sein sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli