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1B_403/2017 KI-generiert

Appellant's Second Attempt at Judicial Recusal Denied Due to Res Judicata

Geschäftsnummer 1B_403/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a traffic violation case, the appellant submitted a motion for the disqualification of the presiding judge at a regional court, which was rejected by the higher court on the grounds that no new evidence had been presented since a previous similar request that had already been legally decided upon. Following the dismissal of his motion, the appellant filed a complaint against the decision of the higher court, but failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate how the decision violated legal or constitutional rights. Consequently, his complaint did not meet the necessary legal requirements, leading to the decision not to entertain it, and the costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 3 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Second Attempt at Judicial Recusal Denied Due to Res Judicata: Following the dismissal of his motion, the appellant filed a complaint against the decision of the higher court, but failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate how the decision violated legal or constitutional rights. Consequently, his complaint did not meet the necessary legal requirements, leading to the decision not to entertain it, and the costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Rechtskraft Versuch im Strafrecht einfache Verkehrsregelverletzung Ausstandsbegehren Einrede der Verfassungswidrigkeit Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted due to clear failure to meet formal requirements, justifying the simplified procedure decision not to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_403/2017

Urteil vom 21. September 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Silvia Holzer-Zaugg, Regionalgericht

Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 14, 2501 Biel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. September 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. In einem Strafverfahren wegen einfachen Verkehrsregelverletzungen stellte A.________ am 9. März 2017 gegen die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland ein Ausstandsgesuch. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 23. März 2017 das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Mai 2017 (Verfahren 1B_121/2017) nicht ein.

2. An der Hauptverhandlung vom 1. September 2017 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland stellte A.________ erneut ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin. Diese führte die Verhandlung gestützt auf Art. 59 Abs. 3 StPO weiter und verfügte, dass die Akten nach Abschluss der Verhandlung an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zum Entscheid über das Ausstandsgesuch überwiesen werden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 7. September 2017 auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass an der Hauptverhandlung vom 1. September 2017 im Vergleich zum Ausstandsgesuch vom 9. März 2017 nichts Neues vorgebracht wurde. Darüber sei rechtskräftig entschieden worden, weshalb darauf nicht zurückzukommen sei.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 19. September 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zum Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch führte, nicht auseinander und vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli