Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_403/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Legal Representation Compensation Quantum

Geschäftsnummer 1B_403/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a criminal procedure was initiated against an individual due to allegations of threats, coercion, simple bodily injury, violations of traffic laws, and property damage. The individual was arrested on September 7, 2015, and subsequently placed in provisional detention at the request of the public prosecutor. On October 2, 2015, the individual was released from detention after the case was taken over by another public prosecutor's office. Following the dismissal of an appeal related to the detention, the individual sought a higher compensation amount for their legal expenses through a later complaint. However, the court deemed that the appeal did not meet the criteria for admissibility, as it constituted a non-final, intermediate decision, and therefore did not offset any irreparable disadvantage to the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Legal Representation Compensation Quantum: The individual was arrested on September 7, 2015, and subsequently placed in provisional detention at the request of the public prosecutor. On October 2, 2015, the individual was released from detention after the case was taken over by another public prosecutor's office. Following the dismissal of an appeal related to the detention, the individual sought a higher compensation amount for their legal expenses through a later complaint. However, the court deemed that the appeal did not meet the criteria for admissibility, as it constituted a non-final, intermediate decision, and therefore did not offset any irreparable disadvantage to the individual.

Schlagwörter

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Parteientschädigung gesetzliche Vertretung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrensabschreibung Haftentschädigung materielle Rechtskraft amtliche Verteidigerentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by treating it as inadmissible under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited when discussing the admissibility requirements for an appeal against an interlocutory decision, which were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_403/2015

Urteil vom 26. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Malovini,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau.

Gegenstand

Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Oktober 2015.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Sachbeschädigung. Am 7. September 2015 wurde A.________ polizeilich festgenommen.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A.________ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 10. September 2015 einstweilen bis am 7. Dezember 2015 in Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ mit seinem frei gewählten Verteidiger am 21. September 2015 Beschwerde.

2. Mit Schreiben vom 23. September 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit, dass das Verfahren mit Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern, Generalstaatsanwaltschaft, vom 21. September 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, übernommen worden sei. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 2. Oktober 2015 wurde A.________ gestützt auf den Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 2. Oktober 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen.

In der Folge schrieb die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Oktober 2015 das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositiv Ziffer 1). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv Ziffer 2) und die Obergerichtskasse wurde angewiesen, A.________ für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'957.80 auszurichten (Dispositiv Ziffer 3).

3. Mit Eingabe vom 13. November 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Oktober 2015. Er beantragt, Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und ihm sei für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'355.55 zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau liess sich nicht vernehmen.

4. Der angefochtenen Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , sondern um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder, was hier von vorneherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde an das Bundesgericht daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen.

4.1. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht hierzu überhaupt keine Ausführungen. Er legt nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bewirkt nach der Rechtsprechung keinen solchen Nachteil ( BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 1B_108/2012 vom 19. Juni 2012 und 1B_228/2012 vom 30. Mai 2012 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sich gegen die nach seiner Ansicht nach zu tiefe Parteientschädigung für das kantonale Haftbeschwerdeverfahren mit Beschwerde gegen den Entscheid in der Hauptsache zur Wehr setzen, ohne dass ihm daraus ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstünde.

4.2. Da das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 BGG weder ersichtlich noch dargetan ist, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli