Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_401/2014 KI-generiert

Challenge to Procedural Security Deposit for Appeal Admissibility

Geschäftsnummer 1B_401/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual appealed against a decision made by the public prosecutor's office regarding a non-initiation of proceedings. The appellate court mandated the individual to pay a provisional court fee in order to proceed with their appeal. The individual subsequently filed a complaint against this requirement. However, the Federal Tribunal found that the individual failed to substantiate their claims of legal violations regarding the imposition of the court fee, thus rendering the complaint inadmissible. The tribunal decided not to impose any costs for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Procedural Security Deposit for Appeal Admissibility: The appellate court mandated the individual to pay a provisional court fee in order to proceed with their appeal. The individual subsequently filed a complaint against this requirement. However, the Federal Tribunal found that the individual failed to substantiate their claims of legal violations regarding the imposition of the court fee, thus rendering the complaint inadmissible. The tribunal decided not to impose any costs for the proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren Kaution Recht zur Hinterlegung gesetzliche Voraussetzungen Verfahrensrechte Strafprozessordnung Revisionsgrund verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to refuse entry into the merits of the appeal due to failure to meet formal legal requirements (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_401/2014

Urteil vom 6. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

III. Strafkammer, Präsident ,

Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Kaution,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 27. November 2014 forderte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A.________ in Anwendung von Art. 383 StPO auf, innert 10 Tagen eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Mit seiner appellatorischen Kritik legt er nicht dar, inwiefern die Auferlegung einer Prozesskaution in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise erfolgt sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli