Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_400/2020 KI-generiert

Denial of Appointed Counsel in Minor Offense Case Upheld

Geschäftsnummer 1B_400/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which an individual, the complainant, challenged the denial of state-appointed legal defense by the Appenzell Ausserrhoden Prosecutor's Office during a criminal proceeding for offenses including theft, criminal damage, and unauthorized appropriation. The prosecutor's office determined that the offenses were insignificant and thus did not warrant state-appointed defense, claiming potential penalties were minor. The complainant disagreed with this decision and requested free legal assistance and coverage of legal costs, which was initially rejected in December 2019. The complainant filed an appeal against this decision, which the Appenzell Ausserrhoden High Court also rejected in June 2020, agreeing with the prosecutor's assessment of the case as a minor one and stating that legal representation was not necessary. The case was later brought before the Swiss Federal Tribunal, but the appeal failed to meet the procedural requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Appointed Counsel in Minor Offense Case Upheld: The prosecutor's office determined that the offenses were insignificant and thus did not warrant state-appointed defense, claiming potential penalties were minor. The complainant disagreed with this decision and requested free legal assistance and coverage of legal costs, which was initially rejected in December 2019. The complainant filed an appeal against this decision, which the Appenzell Ausserrhoden High Court also rejected in June 2020, agreeing with the prosecutor's assessment of the case as a minor one and stating that legal representation was not necessary. The case was later brought before the Swiss Federal Tribunal, but the appeal failed to meet the procedural requirements for consideration.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung geringfügige Übertretung Vertretung ohne Vollmacht Vorentscheid Vorabentscheidungsverfahren Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a non-entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The application for free legal aid was denied due to the hopelessness of the proceedings (as stated in the dispositive).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were not imposed for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_400/2020

Urteil vom 7. August 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Zirkular-Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 29. Juni 2020 (O2S 19 14).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden führt gegen A.________ ein Strafverfahren. Am 26. November 2019 teilte sie dem Beschuldigten mit, dass sie das wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Sachentziehung geführte Verfahren mittels Strafbefehl abschliessen werde. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 erklärte sich A.________ mit dem Abschluss des Strafverfahrens mittels Strafbefehl nicht einverstanden und beantragte die "unentgeltliche Rechtspflege und Übernahme der Prozesskosten". Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wies der leitende Staatsanwalt das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. Er beurteilte die vorgeworfenen Tatbestände als Bagatellen, weshalb eine mögliche Freiheits- oder Geldstrafe von deutlich unter vier Monaten bzw. 120 Tagessätzen zu erwarten sei. Am 20. Dezember 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies mit Beschluss vom 29. Juni 2020 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass es gemäss der angefochtenen Verfügung nur noch um die Tatbestände der Sachbeschädigung und Sachentziehung gehe. Der Staatsanwalt gehe von einem Bagatellfall aus. Die Voraussetzungen für eine notwendige oder eine amtliche Verteidigung seien nicht gegeben. Der Fall biete keine besonderen Schwierigkeiten. Dem Beschuldigten sei daher eine Verteidigung auch ohne juristisches Fachwissen möglich und zumutbar.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 31. Juli 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Obergerichts überhaupt nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der Beschluss des Obergerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli