Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_400/2016 KI-generiert

Public Prosecutor's Office v. Accused (Disciplinary Fine Appeal)

Geschäftsnummer 1B_400/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal procedure was initiated against an individual due to allegations of endangering life and driving without a valid license. The prosecution issued a fine after the individual failed to appear for a scheduled interrogation. A subsequent appeal against this decision to a higher court was denied. The individual then filed a further appeal, but the higher court noted the lack of substantial justification for the appeal and explained that no irreparable harm had been demonstrated. Consequently, the appeal was not considered.

Legislator-Regeste

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Art. 64 StPO, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Public Prosecutor's Office v. Accused (Disciplinary Fine Appeal): The prosecution issued a fine after the individual failed to appear for a scheduled interrogation. A subsequent appeal against this decision to a higher court was denied. The individual then filed a further appeal, but the higher court noted the lack of substantial justification for the appeal and explained that no irreparable harm had been demonstrated. Consequently, the appeal was not considered.

Schlagwörter

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Strafverfahren Anordnung einer Ordnungsbusse Ordnungsbussen Strafverfolgung leichter Fall Straftaten gegen die öffentliche Gewalt Parteistellung der Staatsanwaltschaft Zivilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 64 StPO
Die Ordnungsbusse wurde dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gestützt auf Art. 64 StPO auferlegt.
Art. 92 BGG
Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E.
Art. 108 Abs. 1 BGG
Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation regarding the requirement for a non-reparable disadvantage.
Art. 64 BGG
Used to reject the application for free legal aid due to the hopeless nature of the case.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to waive the imposition of court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation regarding the requirement for a non-reparable disadvantage.

Art. 64 BGG

Used to reject the application for free legal aid due to the hopeless nature of the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_400/2016

Urteil vom 1. November 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

gegen

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Strafverfahren; Anordnung einer Ordnungsbusse,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. September 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Gefährdung des Lebens, Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises etc. Sie lud mit Verfügung vom 26. Februar 2016 A.________ zur Einvernahme als Beschuldigter am 11. März 2016 vor.

2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auferlegte A.________ mit Verfügung vom 1. April 2016 eine Ordnungsbusse von Fr. 300.--, da dieser unentschuldigt nicht zur Einvernahme vom 11. März 2016 erschien. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. September 2016 ab.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

4. Die Ordnungsbusse wurde dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gestützt auf Art. 64 StPO auferlegt. Nach der Rechtsprechung stellt der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid dar (Urteil 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 E. 1.4). Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet zwar einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Er macht hierzu indessen überhaupt keine konkreten Ausführungen. Er legt nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher Nachteil ist indessen auch nicht ersichtlich. Mangels entsprechender Ausführungen ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli