Federal Supreme Court Refuses Appeal on Pre-Trial Detention in Child Pornography Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual facing criminal proceedings for suspected pornography and multiple attempted sexual acts involving children. Following an order for pre-trial detention by a regional judge, the individual appealed the decision to the Cantonal Court, which rejected the appeal. The individual subsequently sought further review from the Federal Tribunal, requesting immediate release from detention. However, the individual's appeal failed to meet the necessary legal requirements for consideration, leading to a dismissal of the appeal without further action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Pre-Trial Detention in Child Pornography Case: Following an order for pre-trial detention by a regional judge, the individual appealed the decision to the Cantonal Court, which rejected the appeal. The individual subsequently sought further review from the Federal Tribunal, requesting immediate release from detention. However, the individual's appeal failed to meet the necessary legal requirements for consideration, leading to a dismissal of the appeal without further action.
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KI-generiertCited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admittance.
Used to decide the appeal in simplified procedure because the formal requirements were obviously not met.
Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admittance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_40/2017
Urteil vom 7. Februar 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Januar 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass das Untersuchungsamt Altstätten gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Pornografie und der mehrfachen (zumindest) versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern führt;
dass die regionale Zwangsmassnahmenrichterin am Kreisgericht Rheintal am 2. Dezember 2016 dem Begehren der Staatsanwaltschaft entsprechend verfügte, den Beschuldigten bis vorläufig längstens am 28. Februar 2017 in Untersuchungshaft zu versetzen;
dass A.________ sich hiergegen an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wandte, welche indes seine Beschwerde mit Entscheid vom 18. Januar 2017 abgewiesen hat;
dass er gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. Februar 2017, die am 6. Februar 2017 beim Bundesgericht eingetroffen ist, der Sache nach Beschwerde in Strafsachen führt und die sofortige Haftentlassung verlangt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das zugrunde liegende Verfahren pauschal beanstandet und die ihm zur Last gelegten Delikte bestreitet, wie er insbesondere auch ganz allgemein die Haft kritisiert und eine Rechtsverzögerung behauptet;
dass er sich aber dabei mit der dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und Rechtsanwalt Georg Kramer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp