Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_40/2007 KI-generiert

Expiration of Pre-Trial Contact Ban Renders Appeal Moot

Geschäftsnummer 1B_40/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual for threatening behavior and domestic violence against their spouse. In response, a court issued a restraining order prohibiting the individual from contacting their spouse and children without prior approval from authorities. Following this, the individual appealed the order, leading to a court decision that temporarily limited the restraining order's duration. However, the individual later filed a complaint against this decision after it had already expired, rendering them no longer affected by it. The court ultimately ruled that it could not consider the complaint due to the lack of current relevance.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 172 Abs. 3 i.V.m, Art. 66 Abs. 1 BGG; Expiration of Pre-Trial Contact Ban Renders Appeal Moot: In response, a court issued a restraining order prohibiting the individual from contacting their spouse and children without prior approval from authorities. Following this, the individual appealed the order, leading to a court decision that temporarily limited the restraining order's duration. However, the individual later filed a complaint against this decision after it had already expired, rendering them no longer affected by it. The court ultimately ruled that it could not consider the complaint due to the lack of current relevance.

Schlagwörter

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Richter/Staatsanwalt Restriktive Maßnahmen rechtlich geschütztes Interesse Verfahrensfristen strafrechtliche Drohung Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant because the appeal was not admitted.

Art. 68 BGG

Stated that no party compensation is awarded due to the procedural outcome (no admission of the appeal).

Art. 78 Abs. 1 BGG

Mentioned in the initial reasoning to confirm that appeals in criminal matters are generally subject to review by the Federal Tribunal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_40/2007 /fun

Urteil vom 20. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,

An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafprozessuale Kontaktsperre,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,

vom 1. Februar 2007.

Sachverhalt:

A. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Drohung und Tätlichkeiten (wiederholte häusliche Gewalt) zum Nachteil seiner Ehefrau. Mit strafprozessualer Verfügung vom 30. Dezember 2006 legte das Untersuchungsrichteramt dem Angeschuldigten eine Kontaktsperre auf. Es untersagte ihm, ohne vorherige Avisierung des Untersuchungsrichters oder der Polizeibehörden mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in Kontakt zu treten, sie zu belästigen oder sich ihnen oder ihrem Wohnsitz unter einem Abstand von 500 Metern zu nähern (weder direkt, schriftlich, telefonisch, per Fax, per SMS, per E-Mail oder auf andere Weise). Die Kontaktsperre wurde befristet auf den Zeitpunkt des Erlasses eines allfälligen Strafurteils bzw. des Einverständnisses der Ehefrau, die Massnahme aufzuheben.

B. Eine vom Angeschuldigten gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 30. Dezember 2006 erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, mit Urteil vom 1. Februar 2007 teilweise gut, indem es die Kontaktsperre bis zum 28. Februar 2007 befristete.

C. Gegen das Urteil des Obergerichtes gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. März 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der strafprozessualen Kontaktsperre.

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Untersuchungsrichteramt liess sich ebenfalls im abschlägigen Sinne vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt es Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen wäre hier insofern grundsätzlich gegeben.

2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; vgl. BBl 2001 S. 4318)

Die hier streitige strafprozessuale Kontaktsperre wurde ausdrücklich bis zum 28. Februar 2007 befristet. Als am 10. März 2007 dagegen Beschwerde erhoben wurde, war der Beschwerdeführer somit vom angefochtenen Entscheid gar nicht mehr betroffen. Auch aus Gründen des wirksamen Rechtsschutzes rechtfertigt sich hier kein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde: Wie sich aus den Akten ergibt, erliess der Einzelrichter (im summarischen Verfahren) des Kantonsgerichtspräsidiums Zug mit Verfügung vom 22. Februar 2007 provisorische Eheschutzmassnahmen (gestützt auf Art. 172 Abs. 3 i.V.m. Art. 175 f. ZGB). Dabei legte der Eheschutzrichter dem Beschwerdeführer unter anderem eine analoge Kontaktsperre auf. Der Versand dieser Eheschutzverfügung an die Parteien erfolgte am 22. Februar 2007. Bereits seit Ende Februar 2007 ist der Beschwerdeführer somit vom angefochtenen strafprozessualen Entscheid nicht mehr betroffen, und gegen die verfügten Eheschutzmassnahmen kann er nötigenfalls den zivilrechtlichen Rechtsweg beschreiten.

3. Es ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht, Justizkommission, des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: