Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_4/2020 KI-generiert

Appellant's Failure to Justify Procedural Security Requirement

Geschäftsnummer 1B_4/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual, A.________, filed a complaint against a decision made by the III Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court, which ordered her to deposit a security payment of CHF 1,500 within 30 days as a condition for proceeding with her complaint regarding the non-prosecution order issued by the See/Oberland Public Prosecutor's Office. A.________ contested this requirement in her complaint filed on January 4, 2020, arguing that the demand for a security deposit was unjustified. However, her complaint did not adequately demonstrate how the order violated legal or constitutional rights, and therefore, the complaint did not satisfy legal formal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant's Failure to Justify Procedural Security Requirement: A.________ contested this requirement in her complaint filed on January 4, 2020, arguing that the demand for a security deposit was unjustified. However, her complaint did not adequately demonstrate how the order violated legal or constitutional rights, and therefore, the complaint did not satisfy legal formal requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution Prozessvoraussetzung vereinfachtes Verfahren Strafverfolgung Sonderverfahren verfahrensrechtliche Erläuterung Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal decided not to levy any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_4/2020

Urteil vom 7. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 27. November 2019 (UE190356-O/Z1).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. September 2019 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte A.________ mit Verfügung vom 27. November 2019 auf, innert 30 Tagen eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. Mit Eingabe vom 4. Januar 2020 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

4. Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig die Aufforderung zur Leistung einer Prozesskaution im Sinne Art. 383 Abs. 1 StPO . Die Beschwerdeführerin vermag vorliegend mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Auferlegung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO rechtswidrig erfolgt sein sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Es kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli