Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_399/2016 KI-generiert

Petitioner's Appeal Against Dismissal of Prosecutor Recusal Request Admissible.

Geschäftsnummer 1B_399/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was detained by the prosecutor in St. Gallen and subsequently placed in pretrial detention for three months. Following this, the individual filed a request for the recusal of the prosecutor, which was also submitted by the individual's family members. However, the St. Gallen Court of Appeals rejected these recusal requests in a decision dated September 7, 2016. The individual later appealed this decision, contending that the ruling violated their rights. Ultimately, the court found that the appeal lacked sufficient reasoning and did not address the legal conclusions of the lower court, resulting in the dismissal of the appeal by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Against Dismissal of Prosecutor Recusal Request Admissible: Gallen and subsequently placed in pretrial detention for three months. Following this, the individual filed a request for the recusal of the prosecutor, which was also submitted by the individual's family members. However, the St. Gallen Court of Appeals rejected these recusal requests in a decision dated September 7, 2016. The individual later appealed this decision, contending that the ruling violated their rights. Ultimately, the court found that the appeal lacked sufficient reasoning and did not address the legal conclusions of the lower court, resulting in the dismissal of the appeal by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstand des Staatsanwalts Anklagezulassung Verfassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit verspätetes Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_399/2016

Urteil vom 31. Oktober 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Thomas Hansjakob,

Untersuchungsamt St. Gallen,

Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. Der Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen liess am 2. August 2016 A.________ festnehmen und stellte am 4. August 2016 einen Haftantrag. Der Haftrichter versetzte A.________ in der Folge für drei Monate in Untersuchungshaft. Am 4. August 2016 führte der Erste Staatsanwalt mit A.________ die Festnahmeeröffnung durch. Dabei stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Ersten Staatsanwalt. Dasselbe taten mit Eingabe vom 3. August 2016 auch die Ehefrau und die Tochter von A.________. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 7. September 2016 die Ausstandsgesuche ab, soweit sie darauf eintrat.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Postaufgabe 26. Oktober 2016) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer übt hauptsächlich appellatorische Kritik am Vorgehen der kantonalen Behörden und setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen vermag er nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli