Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_399/2015 KI-generiert

Online Defamation Investigation and Mutual Legal Assistance Delay Challenge

Geschäftsnummer 1B_399/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint of legal delay filed by an individual against the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office following a criminal report made regarding alleged defamation and threats by a police officer. The complainant argued that the investigation was not proceeding promptly, emphasizing the need for timely action to address the claims of slander reportedly made on a specific website. The Zurich Cantonal Court dismissed the complaint about the delay, concluding that the prosecutor's handling of the case was appropriate and justified. Subsequently, the complainant escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Online Defamation Investigation and Mutual Legal Assistance Delay Challenge: The complainant argued that the investigation was not proceeding promptly, emphasizing the need for timely action to address the claims of slander reportedly made on a specific website. The Zurich Cantonal Court dismissed the complaint about the delay, concluding that the prosecutor's handling of the case was appropriate and justified. Subsequently, the complainant escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the case.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverzögerung Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Drohung gegen Behörden und Beamte Rechtshilfe hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_399/2015

Urteil vom 23. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 9. Dezember 2015 Strafanzeige gegen B.________ wegen "Drohung, Verleumdung, übler Nachrede, evtl. Irreführung der Rechtspflege". Sie machte dabei u.a. geltend, dass auf der Webseite xxx.yyy.com, namentlich auf der Unterseite "zzz", mutmasslich vom Zürcher Stadtpolizisten B.________, über sie verleumderische Inhalte verbreitet und ihr gedroht werde.

Im Auftrag der fallführenden Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bat das Kompetenzzentrum Cybercrime der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 3. Februar 2015 die in San Francisco ansässige Betreiberin des Webseiten-Hosting-Dienstes yyy um Sicherung der für die Identifikation des Erstellers und Betreibers der genannten Website erforderlichen Daten. Anschliessend ersuchte sie die US-amerikanischen Behörden auf dem Rechtshilfeweg um Beschlagnahme und Herausgabe der genannten Daten. Das Rechtshilfeersuchen vom 19. Februar 2015 wurde über das Bundesamt für Justiz am 23. März 2015 dem Office of International Affairs der Criminal Division des amerikanischen Department of Justice übermittelt.

2. A.________ erhob mit Eingabe vom 6. Juni 2015 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 ab. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass die bisherige Untersuchungsführung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nicht zu beanstanden sei und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege.

3. Mit Eingabe vom 11. November 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die III. Strafkammer legte in ihrem Beschluss dar, weshalb das Rechtshilfeersuchen eine geeignete Massnahme zur Ermittlung der Täterschaft darstelle und zu keiner unnötigen Verlängerung der Verfahrensdauer führe. Weiter führte sie aus, weshalb gegenwärtig keine Zwangsmassnahmen gegen B.________ anzuordnen seien. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Mit ihrer im Wesentlichen appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli