Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_398/2015 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court on Advance Security for Criminal Appeal Costs

Geschäftsnummer 1B_398/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by one individual against another for alleged violations of information obligations under data protection law. After the initial investigation, the prosecuting authority decided not to pursue the case, prompting the complainant to appeal the decision. The appellate court required the complainant to provide a monetary deposit for potential court costs, warning that failure to do so would result in the dismissal of the appeal. The complainant challenged this requirement, citing financial difficulties and arguing that it infringed upon her right to a fair trial. The case subsequently escalated to a higher court, where procedural decisions regarding the case and the complainant’s request for free legal assistance were made.

Legislator-Regeste

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Art. 310 StPO, Art. 383 StPO, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 113 BGG; Complainant v. Cantonal Court on Advance Security for Criminal Appeal Costs: After the initial investigation, the prosecuting authority decided not to pursue the case, prompting the complainant to appeal the decision. The appellate court required the complainant to provide a monetary deposit for potential court costs, warning that failure to do so would result in the dismissal of the appeal. The complainant challenged this requirement, citing financial difficulties and arguing that it infringed upon her right to a fair trial. The case subsequently escalated to a higher court, where procedural decisions regarding the case and the complainant’s request for free legal assistance were made.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution Kostenvorschuss Sicherheitsleistung unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Strafprozessordnung strafrechtliche Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning (but not the dispositive explicitly states the rejection of the appeal based on criminal procedure articles and costs), however the reasoning makes a constitutional assessment related to the access to justice mentioned in this article when dealing with legal aid and security deposit.

Art. 113 BGG

Used to state that since the appeal in criminal matters was admissible, the subsidiary constitutional appeal was no longer applicable.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the appellant's request for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used as a basis for imposing court costs on the appellant, taking into account their strained financial circumstances.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used as a basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Used to deny any party compensation to the non-represented appellee and the authorities.

Art. 80 BGG

Cited as the general basis for the appeal in criminal matters.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

Used to confirm the appellant's standing to appeal as a private complainant.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The court mentioned this article when confirming the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding the security deposit.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BGE 142 III 798
Admissibility of Appeal Against Interim Decision on Advance Payment of Court Costs: Requirement to Demonstrate Imminent Irreparable Prejudice
«…sid. 1). Cette dernière jurisprudence a été confirmée à deux reprises (arrêts 1B_198/2015 du 24 juillet 2015 consid. 1; 1B_398/2015 du 19 mai 2016 consid. 1.1); toutefois, un récent arrêt s'en est écarté sans s'y référer, mais en citant l'arrêt 1B_74/…»
SR2 2025 20 (2025-05-22) · gr
Private Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Post Security
«…nderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). 1.4. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 28. April 2025 wurde…»
SR2 2025 17 (2025-04-28) · gr
Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit
«…nderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). 1.4. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 2. April 2025 wurde…»
SR2 2025 9 (2025-04-15) · gr
Appellant's Dismissal for Failure to Pay Security Deposit
«…nderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). 1.3.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtliche Kammer vom 12. Februar 2025 wu…»
SK2 2024 17 (2024-04-03) · gr
Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit
«…eren Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnis- sen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). 2.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 4. März 2024 wurde die Beschwerdefüh…»
SK2 2024 5 (2024-02-13) · gr
Dismissal of Appeal for Non-Payment of Security Deposit and Mootness of Related Claim
«…eren Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnis- sen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). 2.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 25. Januar 2024 wurde der Beschwerde…»
SK2 2023 8 (2023-06-23) · gr
Failure to Pay Security Deposit Renders Appeal Inadmissible
«…eren Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnis- sen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). 2.2. Nachdem die Beschwerdeführer ein erstes Mal aufgefordert wurden, dem Kantonsgericht eine Si…»
SK2 2022 46 (2022-10-12) · gr
Appeal Dismissed for Non-Payment of Security Deposit and Procedural Deficiencies
«…eren Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnis- sen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). 2.2. Der Strafantrag ist der ausdrücklichen Erklärung, sich als Privatkläger am Verfahren beteil…»
SK2 2022 12 (2022-06-14) · gr
Appeal Dismissed for Failure to Post Security for Costs
«…nderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 3/6 v. 19.5.2016 E. 2.2). Entspreche…»
UE160266 (2017-03-21) · zh
Complainant's Appeal Dismissed for Non-Payment of Required Security Deposit
«…ng liegt. Vor- behalten bleibt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. z.B. Ent- scheid des Bundesgerichts 1B_398/2015 vom 19. Mai 2016). Dass die Be- schwerdeführerin eine Prozesskaution zu leisten hat, wurde bereits mit Verfügung vom 13…»
4A_14/2016 (2016-11-15)
Advance Payment Requirement and Irreparable Harm in Appeal
«…sid. 1). Cette dernière jurisprudence a été confirmée à deux reprises (arrêts 1B_198/2015 du 24 juillet 2015 consid. 1; 1B_398/2015 du 19 mai 2016 consid. 1.1); toutefois, un récent arrêt s'en est écarté sans s'y référer, mais en citant l'arrêt 1B_74/…»
1B_231/2016 (2016-09-27)
Plaintiff v. Cantonal Superior Court (Interference with Voting Rights Appeal Costs)
«…nissen des konkreten Falls angemessen ist (Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil 1B_398/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.2). 2.3.3. Im zu beurteilenden Fall erweist sich die Auferlegung einer Sicherheitsleistung in de…»
UE160266 · zh
Appeal Dismissed for Failure to Post Procedural Security Payment
«…ng liegt. Vor- behalten bleibt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. z.B. Ent- scheid des Bundesgerichts 1B_398/2015 vom 19. Mai 2016). Dass die Be- schwerdeführerin eine Prozesskaution zu leisten hat, wurde bereits mit Verfügung vom 13…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_398/2015

Urteil vom 19. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Chaix,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Statthalteramt Bezirk Horgen.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. A.________ reichte am 20. Mai 2015 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen B.________ unter anderem wegen Verletzung von Auskunftspflichten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) ein. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige dem Statthalteramt des Bezirks Horgen. Dieses erliess am 9. September 2015 eine Nichtanhandnahmeverfügung ( Art. 310 StPO ) mit der Begründung, der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt erfülle keinen Straftatbestand.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ am 18. September 2015 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 forderte die III. Strafkammer des Obergerichts A.________ in Anwendung von Art. 383 StPO auf, zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten innert 30 Tagen eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

B. Mit Eingabe vom 10. November 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 5. Oktober 2015. Zugleich stellt A.________ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. B.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 legte der Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem Beschwerdeverfahren aufschiebende Wirkung bei und sistierte das Verfahren bis zum Entscheid des Obergerichts über das von A.________ im kantonalen Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wies die III. Strafkammer des Obergerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung ab, sowohl die Beschwerde in der Sache als auch die von A.________ adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung seien aussichtslos.

Mit Verfügung vom 25. April 2016 nahm der Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Beschwerdeverfahren wieder auf.

Mit Eingabe vom 27. April 2016 hält A.________ an ihrem Standpunkt und an ihren Beschwerdeanträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2015 ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde unter anderem dann zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ).

Die Auferlegung einer Prozesskostensicherheit unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, kann in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken, weil dem Betroffenen, der nicht in der Lage ist, die Sicherheit fristgerecht zu leisten, der (endgültige) Prozessverlust droht (Urteile 1B_196/2014 vom 8. Juli 2014 E. 1.2 und 1B_324/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 1.2). Anders verhält es sich, wenn eine Prozesspartei vermögend und ohne Weiteres in der Lage ist, die geforderte Prozesskaution zu leisten (Urteil 1B_70/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1). Eine solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'000.-- für die Beschwerdeführerin finanziell leicht verkraftbar ist.

1.2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin konstituiert und adhäsionsweise eine Zivilforderung (Genugtuung von Fr. 700.--) geltend gemacht. Sie ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist einzutreten.

1.3. Da die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist, bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum ( Art. 113 BGG ). Auf Letztere ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Ressourcen sei es ihr nicht möglich, die Prozesskaution zu leisten, weshalb diese bewirke, dass ihr der verfassungsrechtlich garantierte Zugang zu einem gerechten Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 BV ) verweigert werde.

2.2. Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO . Entweder sind somit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, was zur Vorschussbefreiung führt, oder dann kann nach dem Gesetz eine Kaution verlangt werden (Martin Ziegler/Stefan Keller, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 383 N. 1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist unabhängig davon, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Straf- oder auch im Zivilpunkt erhebt, an keine Voraussetzungen gebunden; sie liegt im Ermessen der Verfahrensleitung und bedarf keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2).

2.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen von Art. 136 StPO geprüft und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde in der Sache und der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung vollumfänglich abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, kann von der Beschwerdeführerin eine Kaution eingefordert werden. Ein Verstoss gegen den verfassungsrechtlich garantierten Zugang zu einem gerechten Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 BV ) liegt darin nicht begründet.

2.4. Vorliegend ist die Auferlegung einer Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen, zumal Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin wegen angespannter finanzieller Verhältnisse nicht in der Lage sein könnte, die sie treffenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. insoweit Viktor Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 383 N. 2; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 383 N. 3). Die Höhe der Kaution richtet sich nach den zu erwartenden Verfahrenskosten und Entschädigungen. Gemäss § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG/ZH; LS 211.11) beträgt die Gebühr in Beschwerdeverfahren Fr. 300.-- bis Fr. 12'000.--; in Ausnahmefällen kann sie um bis zu einem Drittel erhöht werden. Die auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'000.-- ist nicht unverhältnismässig hoch.

3. Während auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (E. 1.3 hiervor), ist die Beschwerde in Strafsachen nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches indes wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei bei der Festsetzung ihren angespannten finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen wird ( Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner, der sich nicht hat vernehmen lassen, wie auch die kommunalen und kantonalen Behörden haben keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt Bezirk Horgen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner