Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_398/2013 KI-generiert

Defendant's Right to Appointed Counsel vs. Unilateral Loss of Trust

Geschäftsnummer 1B_398/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual for a suspected homicide in Zurich. The prosecution appointed a public defender for the accused, who was later replaced due to a lack of cooperation from the defendant. The accused refused to communicate with the defense attorney, interpreting this behavior as a request for a change of counsel. A request for this change was denied by a district court, and the subsequent appeal to a higher court also resulted in rejection. The accused subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and relieve his public defender of duties, alleging inadequate defense and a breakdown in trust with his legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 i.V.m, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 134 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 130 lit. b StPO, Art. 66 Abs. 1 Satz; Defendant's Right to Appointed Counsel vs. Unilateral Loss of Trust: The prosecution appointed a public defender for the accused, who was later replaced due to a lack of cooperation from the defendant. The accused refused to communicate with the defense attorney, interpreting this behavior as a request for a change of counsel. A request for this change was denied by a district court, and the subsequent appeal to a higher court also resulted in rejection. The accused subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and relieve his public defender of duties, alleging inadequate defense and a breakdown in trust with his legal representation.

Schlagwörter

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Wechsel der amtlichen Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Verfahrensrechte Vertrauensverlust Trust fahrlässige Tötung Anwaltsgeheimnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this specific case.

Art. 68 BGG

The Tribunal decided not to award party compensation.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning (E. 1.1 and E. 1.2) as the basis for reviewing the admissibility of the appeal concerning an interlocutory decision, even though the actual decision was just to dismiss the appeal where admissible (cf. Order 1).

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502 2025 124 (2025-05-15) · fr
Denial of Motion for Substitution of Court-Appointed Counsel in Criminal Trial
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Appeal Against Denial of Defense Counsel Change Due to Alleged Trust Impairment
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1B_450/2022 (2023-05-30)
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«…gen. Welche Verteidigungstaktik die amtliche Ver- teidigung wählt, ist ihr grundsätzlich selbst überlassen (vgl. Urteil 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Wenn es die amtliche Verteidigung nicht für ratsam hält, der Polizei grundlos forsch gegen…»
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«…weigerung der Zusammenarbeit mit der Verteidigung keinen Verteidigungswechsel erzwingen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten gilt die Abwesenheit der Beschuldigten an der Ber…»
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«…gen. Welche Verteidigungstaktik die amtliche Ver- teidigung wählt, ist ihr grundsätzlich selbst überlassen (vgl. Urteil 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Wenn es die amtliche Verteidigung nicht für ratsam hält, der Polizei grundlos forsch gegen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_398/2013

Urteil vom 22. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ,

Y.________, amtlicher Verteidiger.

Gegenstand

Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes. Am 12. März 2012 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin. Am 21. März 2013 entliess die Oberstaatsanwaltschaft die Offizialverteidigerin und ersetzte sie durch den jetzigen amtlichen Verteidiger. Am 20. Juni 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Meilen. In der Folge wurde die Anklage (mit Entscheid vom 6. August 2013 des Obergerichtes des Kantons Zürich, Verwaltungskommission) zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Uster überwiesen.

B. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 wies der Offizialverteidiger die Oberstaatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschuldigte den Kontakt mit ihm verweigere und insbesondere Anwaltskorrespondenz retourniere. Die Oberstaatsanwaltschaft interpretierte das Prozessverhalten des Beschuldigten als konkludentes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Das Begehren wurde zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Bezirksgerichts Uster weitergeleitet, der das Gesuch abwies. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 17. Oktober 2013 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 6. November 2013 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abberufung des amtlichen Verteidigers.

Die Staatsanwaltschaft (vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft), das Obergericht und der amtliche Verteidiger verzichteten am 18. bzw. 26. November 2013 je ausdrücklich auf Stellungnahmen.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen (letztinstanzlichen kantonalen) verfahrensleitenden Zwischenentscheid in Strafsachen betreffend Nichtauswechslung des amtlichen Verteidigers. Zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen (von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) erfüllt sind.

1.1. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Der blosse Umstand, dass es sich bei der aktuellen amtlichen Verteidigung nicht (oder nicht mehr) um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt eines Beschuldigten handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Die Ablehnung eines Gesuches des Beschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers begründet daher grundsätzlich noch keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne des Gesetzes ( BGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 115 f. mit Hinweisen). Anders liegt der Fall, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt (vgl. BGE 120 Ia 48 E. 2 S. 50 ff.), wenn die Strafjustizbehörden gegen den Willen des Beschuldigten und seines Offizialverteidigers dessen Abberufung anordnen ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 339), wenn sie dem Beschuldigten verweigern, sich (zusätzlich zur amtlichen Verteidigung) auch noch durch einen Privatverteidiger vertreten zu lassen ( BGE 135 I 261 E. 1.2-1.4 S. 264 f.), oder wenn sie sein gesetzliches Vorschlagsrecht bezüglich der Person des amtlichen Verteidigers missachten ( BGE 139 IV 113 E. 1.2-5 S. 116-121).

1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, der amtliche Verteidiger habe seine Pflichten vernachlässigt und er sei nicht ausreichend verteidigt. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich erfüllt. Die übrigen Eintretenserfordernisse von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, weder seine frühere Offizialverteidigerin noch der jetzige amtliche Rechtsvertreter hätten seine Standpunkte akzeptiert bzw. die von ihm gewünschte Prozessstrategie verfolgt. Sie hätten von ihm verlangte Beweisanträge nicht gestellt und ihre Pflichten vernachlässigt. Deshalb habe er kein Vertrauen in sie gewonnen und in der Folge die Zusammenarbeit mit ihnen verweigert.

2.1. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person ( Art. 134 Abs. 2 StPO ). In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des amtlichen Verteidigers. Zwar hat er die objektiven Interessen des Beschuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit diesem zu wahren. Der Offizialverteidiger agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" seines Klienten. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen des amtlichen Verteidigers zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte er (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa S. 30, 194 E. 3d S. 199; 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105; Urteile 1B_110/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.3; 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.4; 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.2-2.3).

2.2. Für die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei von seinen beiden amtlichen Verteidigern unter Druck gesetzt worden, die Unwahrheit zu sagen bzw. die Existenz eines falschen (nicht existierenden) Zeugen zu bestätigen, oder sie hätten Dokumente falsch übersetzt, fehlt es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten. Die betreffenden pauschalen Vorwürfe sind nicht substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Darin, dass der amtliche Verteidiger (gestützt auf entsprechende psychiatrische Gutachten) die persönlichen Ansichten des Beschuldigten zu dessen psychischem Gesundheitszustand nicht teile, liegt keine Pflichtversäumnis. Ebenso wenig wäre es dem Offizialverteidiger anzulasten, falls die Adresse eines vom Beschuldigten genannten Entlastungszeugen (trotz entsprechenden Bemühungen) nicht eruierbar ist. Soweit weitere Vorwürfe ausschliesslich die frühere Offizialverteidigerin betreffen (deren Abberufung der Beschwerdeführer bereits erwirkt hat), bildet das frühere amtliche Mandat nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Entscheides.

2.3. Aus seiner Weigerung, mit der Offizialverteidigung sachgerecht zu kooperieren, ergibt sich kein grundrechtlicher oder bundesgesetzlicher Anspruch des Beschuldigten auf Auswechslung des Verteidigers (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa S. 30, 194 E. 3d S. 199; 120 Ia 48 E. 2 S. 50 ff.; 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105; Urteile 1B_110/2013 vom 22. Juli 2013 E. 5.2.1; 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.7; 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.2-2.3). Dies muss besonders im vorliegenden Fall gelten, zumal der Beschwerdeführer einräumt, bereits im März 2013 die Abberufung seiner damaligen amtlichen Verteidigerin erwirkt zu haben. Anders zu entscheiden hiesse, dass der Beschuldigte durch ständige Obstruktion und anschliessende Gesuche um Auswechslung der Offizialverteidigung das Strafverfahren in rechtsmissbräuchlicher Weise komplizieren und verlängern könnte. Dem Beschwerdeführer steht auch kein Anspruch auf (ersatzlose) Abbestellung des amtlichen Verteidigers zu, weil er es (im Eventualstandpunkt) vorzöge, sich alleine zu verteidigen. Vielmehr schreibt das Gesetz bei einer Anklage wegen vorsätzlicher Tötung (evtl. Mord) die notwendige Verteidigung durch einen Rechtsanwalt oder eine Anwältin zwingend vor ( Art. 130 lit. b StPO i.V.m. Art. 111 f. StGB).

2.4. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Offizialverteidiger aus objektiven Gründen als erheblich gestört anzusehen wäre. Auch sonst wird hier weder dargetan, noch ergibt es sich aus den Akten, dass eine wirksame Verteidigung nicht gewährleistet wäre. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers begründen keine substanziierten Rügen, die sich auf den Gegenstand und die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beziehen würden. Darauf ist nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Im vorliegenden Fall kann von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bezirksgericht Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster