Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_398/2011 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Denial of Proceedings Against Cantonal Veterinarian

Geschäftsnummer 1B_398/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a cantonal veterinarian, alleging instigation to commit animal cruelty related to the slaughtering of fish using an allegedly stressful electrical stunning method. The individual reported this complaint to the public prosecutor's office, which referred the matter to the cantonal court. The court decided not to open a criminal case against the veterinarian. The individual subsequently appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking permission for a criminal proceeding to be initiated against the veterinarian. However, the Tribunal found that the individual did not have the standing to appeal, as they were only the complainant and not a party entitled to challenge the decision under the relevant legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 81 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Denial of Proceedings Against Cantonal Veterinarian: The individual reported this complaint to the public prosecutor's office, which referred the matter to the cantonal court. The court decided not to open a criminal case against the veterinarian. The individual subsequently appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking permission for a criminal proceeding to be initiated against the veterinarian. However, the Tribunal found that the individual did not have the standing to appeal, as they were only the complainant and not a party entitled to challenge the decision under the relevant legal provisions.

Schlagwörter

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Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens Beschwerdelegitimation Strafanzeige rechtlich geschütztes Interesse Eröffnung des Verfahrens fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal using the simplified procedure due to the obvious lack of standing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 BGG

Used to order the appellant to pay a party indemnity to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_398/2011

Urteil vom 18. Oktober 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürgen Tuengerthal,

gegen

Y.________, Kantonstierarzt, Veterinärdienst des Kantons St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Eugster,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen,

Spiesergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juli 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,

dass X.________ mit Schreiben vom 18. Mai 2011 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Kantonstierarzt Y.________ Strafanzeige wegen "Anstiftung zur Tierquälerei" erhob und geltend machte, dieser habe ihn, X.________, verpflichtet, bei der Schlachtung von Melander in seiner Fischfarm in Oberriet eine elektrische Betäubungsmethode einzusetzen, welche jedoch bei den Tieren enormen Stress auslöse und mit Leiden verbunden sei;

dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige am 21. Juni 2011 zuständigkeitshalber der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zukommen liess;

dass die Anklagekammer am 5. Juli 2011 entschied, gegen den Kantonstierarzt kein Strafverfahren zu eröffnen;

dass X.________ mit Eingabe vom 29. Juli 2011 und fristgerechter Ergänzung vom 23. August (Postaufgabe: 24. August) 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt und das Hauptbegehren stellt, es sei die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Kantonstierarzt zu erteilen;

dass der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, während die übrigen Verfahrensbeteiligten auf eine Vernehmlassung verzichtet haben;

dass der Beschwerdeführer, der Offizial- und nicht etwa Antragsdelikte zur Anzeige gebracht hat, als blosser Strafanzeigeerstatter nicht am Verfahren vor der Anklagekammer teilgenommen hat und daher bereits das erste Erfordernis des in Art. 81 BGG geregelten Beschwerderechts nicht zu erfüllen vermag (Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung);

dass er als blosser Anzeigeerstatter mit Blick auf die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG aufgelisteten Beschwerdebefugten, zu denen eben der Anzeiger nicht gehört, auch nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verfügt, zumal die Anzeige sich gegen ein kantonales Behördenmitglied richtet, keine Zivilansprüche in Frage stehen und somit insbesondere auch kein Fall von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG vorliegt;

dass demgemäss schon mangels Beschwerdebefugnis auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdeführer dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen hat ( Art. 68 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp