Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_397/2021 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Change Pre-Trial Measure Execution Dismissed

Geschäftsnummer 1B_397/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A detainee involved in an early implementation of correctional measures requested to withdraw from these measures and be placed back into the early execution of his sentence. This request was denied by the public prosecutor of the Canton of Solothurn on June 9, 2021. Subsequently, the detainee appealed this decision, but the appeal was rejected by the Solothurn Cantonal Court on July 6, 2021. The detainee then filed a complaint arguing that he no longer wished to undergo measures, alleging unawareness of the implications when he initially agreed. The Federal Tribunal examined the complaint against the cantonal decision related to a criminal matter.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Refusal to Change Pre-Trial Measure Execution Dismissed: This request was denied by the public prosecutor of the Canton of Solothurn on June 9, 2021. Subsequently, the detainee appealed this decision, but the appeal was rejected by the Solothurn Cantonal Court on July 6, 2021. The detainee then filed a complaint arguing that he no longer wished to undergo measures, alleging unawareness of the implications when he initially agreed. The Federal Tribunal examined the complaint against the cantonal decision related to a criminal matter.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Abbruch vorzeitiger Massnahmenvollzug Fortsetzungsbegehren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Straf- und Massnahmenvollzug Praxisänderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 let. a LTF

The appeal was dismissed in simplified procedure due to lack of substantiation, which is often covered under this general procedural rule for non-admissibility when not explicitly mentioned otherwise.

Art. 66 al. 1 LTF

Used to rule on the non-imposition of court costs in the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_397/2021

Urteil vom 23. September 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Abbruch vorzeitiger Massnahmenvollzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 6. Juli 2021 (BKBES.2021.91).

Erwägungen:

1. Der sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindende Untersuchungsgefangene A.________ beantragte am 7. Juni 2021, den vorzeitigen Massnahmenvollzug abzubrechen und ihn wieder in den vorzeitigen Strafvollzug zu versetzen. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 9. Juni 2021 ab.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss und beantragt sinngemäss, ihn aufzuheben. Er wolle keine Massnahme mehr machen; im Zeitpunkt, in dem er dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zugestimmt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, was auf ihn zukomme.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen einzig vor, dass er "keine Massnahme machen will". Damit legt er nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi