Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_397/2018 KI-generiert

Defendant's Second Request for Court-Appointed Counsel Substitution Denied

Geschäftsnummer 1B_397/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a defendant under investigation for multiple charges, including fraud and theft. Initially assigned a public defender, the defendant later sought to change counsel, requesting a new attorney after expressing dissatisfaction with the representation. Despite the defendant's requests and claims of a broken trust relationship with the current attorney, the prosecution denied the change, citing insufficient grounds. The defendant then appealed to a higher court, which upheld the decision to deny the change of counsel. Subsequently, the defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the reversal of the earlier court's decisions regarding the representation and the appointment of a lawyer of his choice.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 134 Abs. 2 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 134 Abs. 2 vor, Art. 128 StPO; Defendant's Second Request for Court-Appointed Counsel Substitution Denied: Initially assigned a public defender, the defendant later sought to change counsel, requesting a new attorney after expressing dissatisfaction with the representation. Despite the defendant's requests and claims of a broken trust relationship with the current attorney, the prosecution denied the change, citing insufficient grounds. The defendant then appealed to a higher court, which upheld the decision to deny the change of counsel. Subsequently, the defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the reversal of the earlier court's decisions regarding the representation and the appointment of a lawyer of his choice.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung Strafanzeige unentgeltliche Rechtsverbeiständung substituierte Begründung Betrugsermittlung Einwendungen Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs because the appeal was hopeless.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

No compensation was awarded for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm that the appeal against the interlocutory decision regarding the change of defense counsel was admissible.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

BK 2024 375 (2024-09-18) · be
Defendant Loses Appeal to Replace Court-Appointed Counsel
«…Vertrauens- verhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2). Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den ihr beigegebenen V…»
SBK.2024.169 (2024-08-06) · ag
Defendant's Refusal to Cooperate Insufficient for New Counsel
«…törung des Vertrauens- verhältnisses sprechen (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.5 in fine; 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4); solche Hinweise fehlen im zu beurteilenden Fall. Andererseits genügt die Verweigerung der…»
BK 2023 256 (2023-08-21) · be
Appeal Against Denial of Defense Counsel Change Due to Alleged Trust Impairment
«…ert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2. sowie 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3; vgl. dazu auch das Kreisschrei- ben…»
BK 2023 157 (2023-07-27) · be
Accused's Appeal for Substitution of Appointed Defense Counsel Denied
«…Vertrauens- verhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2). Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den ihr beigegebenen V…»
BK 2023 131 (2023-04-06) · be
Appeal Against Rejection of Official Defense Lawyer Change Request
«…ert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2. sowie 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Recht…»
BK 2022 483 (2023-01-04) · be
Appeal Dismissed Against Denial to Change Appointed Defense Counsel in Criminal Case
«…bjektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2. sowie 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ha…»
30512 (2022-12-02) · nw
Request for Substitution of Appointed Counsel Denied
«…Kom- mentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 134 StPO; vgl. auch Urteile BGer 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.3; 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2). Anwendungsfall einer nicht wirksamen Verteidigung…»
BK 2022 268 (2022-07-14) · be
Appeal Against Denial of Motion to Replace Defense Counsel
«…bjektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2. sowie 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ha…»
SBK.2022.171 (2022-07-05) · ag
Defendant's Dissatisfaction Insufficient for New Counsel
«…m Beschwerdeführer sei zerrüttet, führte das zu keiner abweichenden Beurteilung (vgl. auch Urteile des Bundesge- richts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4, 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich von sein…»
2022.01.19.sr.1 (2022-01-19) · bl
Defendant's Conviction for Theft and Other Offenses Upheld, Sentence Reduced
«…en, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrau- ensverhältnisses sprechen (vgl. BGer Urteil 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4; BGer Urteil 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3), die sachgemässe Verteidigung in der Pers…»
BK 2021 500 (2021-12-30) · be
Defendant's Appeal Against Rejection of Assigned Counsel Change Dismissed
«…werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2. sowie 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3).…»
BK 2021 500 (2021-12-30) · be
Appellant's Attempted Removal of Appointed Counsel Denied
«…viert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2. sowie 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). 5.2 Vorliegend sind keine hinreichende…»
BK 2021 121 (2021-05-19) · be
Accused Denied Substitution of State-Appointed Counsel Despite Allegations of Disturbed Relationship and Failure to Appeal Detention Order
«…des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2). Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den ihr beigegebenen…»
1B_115/2021 (2021-05-03)
Appeal Regarding Denial of Motion to Change Defense Counsel
«…chen ihr und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht ( BGE 139 IV 113 E. 1.1 f. S. 115 ff.; Urteil 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt dar, weshalb seiner Auffassung nach erheblich…»
51/2018/10 (2021-02-02) · sh
Standard for Appointing New Counsel Based on Counsel-Client Relationship Breakdown
«…51/2018/10 vom 19. Juni 2018 (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 ab.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Im Strafverfahren gegen A. wegen Verdac…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_397/2018

Urteil vom 16. Oktober 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach,

8201 Schaffhausen,

Thomas Heeb.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Juni 2018 (51/2018/10).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts insbesondere des Betrugs, des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs.

Am 6. Juli 2016 bestellte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Stephan Bernard als amtlichen Verteidiger von A.________. Am 20. März 2017 ersuchte dieser, Rechtsanwalt Thomas Heeb als seinen amtlichen Verteidiger einzusetzen. Dem Gesuch legte er Einverständniserklärungen der Rechtsanwälte Heeb und Bernard bei. Am 28. März 2017 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gut.

Am 5. Januar 2018 ersuchte Rechtsanwalt Thomas Heeb die Staatsanwaltschaft, ihn aus seinem amtlichen Mandat zu entlassen und A.________ Gelegenheit zu geben, einen Vorschlag für die neue amtliche Verteidigung zu machen. Am 26. Januar 2018 beantragte A.________, Rechtsanwalt Otmar Kurath als amtlichen Verteidiger zu bestellen. Am 30. Januar 2018 wies der zuständige Staatsanwalt die Gesuche von Rechtsanwalt Thomas Heeb und A.________ ab.

Am 6. Februar 2018 ersuchte Rechtsanwalt Thomas Heeb auch im Namen von A.________ die Staatsanwaltschaft erneut, ihn aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und Rechtsanwalt Otmar Kurath als neuen amtlichen Verteidiger einzusetzen. Am 23. Februar 2018 wies der zuständige Staatsanwalt das Gesuch ab.

Am 11. Februar 2018 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er beantragte in erster Linie, die Verfügu ng der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2018 aufzuheben und ihm einen Rechtsbeistand seiner Wahl zuzuordnen bzw. die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Otmar Kurath zu übertragen.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. August 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________ in der Hauptsache, den Entscheid des Obergerichts vom 19. Juni 2018 aufzuheben, die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Thomas Heeb zu widerrufen und ihm einen neuen Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid, an welchem sie festhält. Der amtliche Verteidiger Thomas Heeb verweist auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren und erklärt, er sei aufgrund des zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht in der Lage, eine wirksame Verteidigung von A.________ zu gewährleisten.

Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid in Strafsachen ( Art. 78, 80 und 93 BGG ).

Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem dann zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies trifft im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers insbesondere dann zu, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihm und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht ( BGE 139 IV 113 E. 1.1 f. S. 115 f.; Urteil 1B_297/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt.

Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist gegeben. Auf die Beschwerde kann unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen eingetreten werden.

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als sie über das Prozessthema hinausgeht und damit nicht geeignet ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dies betrifft insbesondere die nicht substanziierte Kritik des Beschwerdeführers am Verhalten der Strafverfolgungsbehörden im Untersuchungsverfahren. Mit dem beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung hat dies nichts zu tun.

Gleiches gilt soweit der Beschwerdeführer ohne substanziierte Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid auf zahlreiche Bestimmungen und Rechtsgrundlagen verweist und diese allgemein, gleichsam lehrbuchmässig abhandelt, ohne darzulegen, inwieweit diese Ausführungen für das vorliegende Verfahren massgeblich sind. Insoweit liegt keine sachbezogene Beschwerdebegründung vor.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung verletze Art. 134 Abs. 2 StPO , weil die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass kein Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorliege.

2.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen ( BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist ( BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen).

Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung deren Art. 134 Abs. 2 vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde ( BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 mit Hinweis auf die Botschaft).

Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden bzw. dessen Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden ( BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 mit Hinweisen).

Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 166 mit Hinweisen). Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (Urteil 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, in: Pra 2014 Nr. 104 S. 838). Sein Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet ( Art. 128 StPO ) und in diesem Sinn sachlich begründet sein (zum Ganzen: Urteil 1B_319/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz hat zusammenfassend ausgeführt, unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie, wie sie vom Verteidiger des Beschwerdeführers als Grund für den behaupteten Vertrauensverlust angeführt würden, bildeten keinen Grund für einen Anwaltswechsel. Der Beschwerdeführer seinerseits tue nicht ansatzweise dar, dass und inwieweit der Verteidiger mit der von ihm behaupteten Unterlassung von Verteidigungsleistungen die anwaltliche Sorgfaltspflicht und das Gebot wirksamer Verteidigung verletzt haben könnte. Auch sei nicht ersichtlich, dass und warum Gefängnisbesuche bzw. lnstruktionsgespräche in den letzten Monaten wirklich angezeigt gewesen wären. Daher könne nicht gesagt werden, dieser allgemeine, bezüglich der Umstände nicht substanziierte Vorwurf indiziere unter den spezifischen Verhältnissen des Einzelfalls tatsächlich eine Gefährdung der wirksamen Verteidigung. Konkrete, objektive Anhaltspunkte für den geltend gemachten erheblichen Vertrauensverlust seien nicht glaubhaft gemacht.

Zudem sei bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach längerer Ausübung des Mandats ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nur mit Zurückhaltung zu bewilligen. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits früher ein Verteidigerwechsel bewilligt worden sei.

2.4. Die Ausführungen der Vorinstanz verletzen kein Bundesrecht.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung nicht substanziiert auseinander. Vielmehr wiederholt er im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorbringen, wonach der Verteidiger ihn seit Monaten nicht mehr im Gefängnis besucht und keine eigenen Verteidigungsleistungen erbracht habe. Er legt jedoch auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht dar, dass und inwieweit in den letzten Monaten gewisse Verteidigungsleistungen für eine wirksame Verteidigung tatsächlich notwendig gewesen wären. Konkrete Pflichtverletzungen lastet er dem amtlichen Verteidiger nicht an. Solche sind auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer abweichende Vorstellungen über die Verteidigungsstrategie hat und seinen Verteidiger deshalb als nicht mehr geeignet ansieht, reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus (vgl. Urteil 1B_319/2015 vom 26. November 2015 E. 2.5; siehe auch die Ausführungen unter E. 2.2 hievor).

Auch soweit Rechtsanwalt Thomas Heeb in seiner Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren geltend macht, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sei zerrüttet, führt das zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Wechsel des amtlichen Verteidigers setzt konkrete und objektive Hinweise voraus, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Solche Hinweise fehlen im zu beurteilenden Fall (vgl. auch Urteil 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3).

Unter diesen Voraussetzungen ist ein (erneuter) Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht geboten. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich von seinem gegenwärtigen amtlichen Verteidiger weiter vertreten zu lassen und zu einer konstruktiven Zusammenarbeit das Seine beizutragen.

3. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Da die Beschwerde aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). F ür das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Thomas Heeb und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner