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1B_397/2016 KI-generiert

Defendant's Appeal Regarding Denial of Defense Counsel and Judge Recusal

Geschäftsnummer 1B_397/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute arising from a traffic violation for which a fine was imposed on an individual. After appealing against the decision regarding the assignment of an official defense attorney, the individual also filed a motion for the recusal of a specific judge. The court dismissed the recusal request due to the absence of substantial grounds. The individual subsequently appealed this decision, arguing that the judge he sought to recuse had participated in the ruling. Ultimately, the appellate court upheld the initial ruling, stating that the judge's involvement was permissible given the lack of justification for the recusal request.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Appeal Regarding Denial of Defense Counsel and Judge Recusal: After appealing against the decision regarding the assignment of an official defense attorney, the individual also filed a motion for the recusal of a specific judge. The court dismissed the recusal request due to the absence of substantial grounds. The individual subsequently appealed this decision, arguing that the judge he sought to recuse had participated in the ruling. Ultimately, the appellate court upheld the initial ruling, stating that the judge's involvement was permissible given the lack of justification for the recusal request.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung / Ausstand Ausstandsbegehren amtliche Verteidigung Säumnis des Parteivertreters Zeugnisverweigerungsrecht Normenkontrolle Verteidigungsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_397/2016

Urteil vom 10. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung / Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. September 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 20. April 2016 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Nach erfolgter Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Dieses wies am 17. August 2016 das Gesuch von A.________ um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde und stellte ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin B.________. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 27. September 2016 auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer hinsichtlich des Ausstandsgesuchs aus, dass A.________ keine Umstände geltend mache, die einen Ausstand von Oberrichterin B.________ begründen könnten. Mangels Begründung sei daher auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig, dass die von ihm abgelehnte Oberrichterin am Nichteintretensentscheid über das Ausstandsgesuch mitgewirkt hatte.

Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 37 Abs. 1 BGG braucht das Bundesgericht bei nicht begründeten Ausstandsbegehren kein Verfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG durchzuführen; am Entscheid darüber können die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (vgl. Urteil 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Im vorliegend angefochtenen Beschluss ist die Beschwerdekammer mangels Begründung auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser Schluss der Beschwerdekammer rechts- bwz. verfassungswidrig sein soll. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdekammer unter Mitwirkung der abgelehnten Oberrichterin auf das unbegründete Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli